Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 17.01.2014

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   LG Köln, 26.07.2011 - 10 S 224/10   

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https://dejure.org/2011,31757
LG Köln, 26.07.2011 - 10 S 224/10 (https://dejure.org/2011,31757)
LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2011 - 10 S 224/10 (https://dejure.org/2011,31757)
LG Köln, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 10 S 224/10 (https://dejure.org/2011,31757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Landgericht Köln legt EuGH Auslegung der Art. 5, 6, 7 VO 261/2004/EG als Vorfrage vor; Vereinbarkeit der Auslegung der Art. 5, 6, 7 VO 261/2004/EG mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landgericht Köln legt EuGH Auslegung der Art. 5 , 6 , 7 VO 261/2004/EG als Vorfrage vor; Vereinbarkeit der Auslegung der Art. 5 , 6 , 7 VO 261/2004/EG mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Köln, 26.07.2011 - 10 S 224/10
    5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wegen dieser Verspätung zu verurteilen, an ihn eine Ausgleichszahlung in Höhe von (3 x 250 EUR =) 700 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der VO 261/2004 EG in Verbindung mit dem Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 vom 19.11.2009 zu leisten.
  • LG Stuttgart, 07.11.2012 - 13 S 95/12

    Luftbeförderung: Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Verspätung eines Fluges

    Im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH), gilt das zum Hilfsantrag Nr. 1 Gesagte.
  • LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung

    Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln - 142 C 535/08 - vom 04.10.2010, das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice für England & Wales - C-629/10 - und über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln zu Aktenzeichen - 10 S 224/10 - vom 26.07.2011 entschieden hat.

    e) Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) begehrt, gilt das zum Hilfsantrag 1 a) (oben Nr. 3 a und b) Gesagte.

    Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2011, Aktenzeichen 10 S 224/10, genau die in Hilfsantrag 1 a) formulierte Frage der Beklagten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt; das Amtsgericht Köln war in seiner Entscheidung vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08, der Ansicht, der EuGH müsse im Wege der Vorabentscheidung das Verhältnis der VO (EG) Nr. 261/2004 zum Montrealer Übereinkommen klären und der High Court of Justice (England and Wales) müchte die Voraussetzungen, unter denen in Nur-Verspätungsfallen überhaupt Ausgleichsleistungen entgegen dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 261/2004 in Betracht kommen, noch einmal geklärt haben (EuGH vom 24.12.2010, Rs. C-629/10).

  • LG Köln, 21.09.2011 - 13 S 132/11

    Anwendung des VO 261/2004/EG (Fluggastrechte-VO) bei Antreten der Reise aus einem

    Weiter hilfsweise zu ihrem Hilfsantrag Ziffer 2 beantragt sie, das Verfahren auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 - AZ 10 S 224/10 - entschieden habe.

    Eine Aussetzung des Verfahrens, bis der Europäische Gerichtshof gem. Art. 1 Abs. 3 AEUV über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln zu AZ 10 S 224/10 entschieden hat, kommt nicht in Betracht.

  • LG Stuttgart, 26.09.2012 - 13 S 60/12

    Ausgleichsansprüche eines Reisenden bei Ankunftsverzögerung des gebuchten Flugs

    Soweit eine mögliche Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln ( Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08 ), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10 , C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) angesprochen wird, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
  • AG Düsseldorf, 26.07.2012 - 51 C 15046/11

    Anspruch auf Ausgleichszahlung auf Grund einer europäischen Verordnung wegen

    Die ungeklärte Rechtslage hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Ausgleichsleistung bei einer nur verspäteten Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen verdeutlicht sich auch dadurch, dass deutsche und anderen EU-Mitgliedsstaaten angehörige Gerichte Vorlagebeschlüsse erlassen haben, vgl. etwa den Vorlagebeschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (10 S 224/10), des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2010 (142 C 535/08), des Amtsgerichts Lübeck vom 20.11.2011 (33 C 3038/10) sowie des UK High Court vom 10.08.2010 (CO 6569/2010).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10   

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https://dejure.org/2014,62493
LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10 (https://dejure.org/2014,62493)
LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 10 S 224/10 (https://dejure.org/2014,62493)
LG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 10 S 224/10 (https://dejure.org/2014,62493)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10
    Wie der Unionsgerichtshof wiederholt entschieden hat (Rechtssache C-402/07 - Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor sowie auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Urteil der Großen Kammer vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa), können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (so auch BGH Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11, Zitat nach Juris).

    Vielmehr hat sich der Unionsgerichtshof der richterlichen Aufgabe gestellt, diejenige Lücke zu füllen, die der Verordnungstext dadurch gelassen hat, dass er einerseits auch für erheblich verspätete Flüge keinen Ausgleichsanspruch vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung als eine Annullierung angesehen werden muss (so BGH Urteil vom 07.05.2013 (X ZR 127/11).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-413/11

    Germanwings - Art. 99 der Verfahrensordnung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10
    Durch Beschluss vom 18.04.2013 (C-413/11 - H GmbH/B) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die dahin geht, dass die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, den Grundsatz der Gewaltenteilung der Union unberührt lässt.

    Die vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, die dahin geht, dass die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, lässt ausweislich der Ausführungen des Unionsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.04.2013 (C-413/11, H GmbH gegen B) den Grundsatz der Gewaltenteilung der Union unberührt.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10
    Wie der Unionsgerichtshof wiederholt entschieden hat (Rechtssache C-402/07 - Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor sowie auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Urteil der Großen Kammer vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa), können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (so auch BGH Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11, Zitat nach Juris).

    Infolgedessen ist davon auszugehen, dass sich die Fluggäste verspäteter Flüge und die Fluggäste annullierter Flüge im Hinblick auf die Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in einer vergleichbaren Situation befinden, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Flugs (vgl. auch EuGH, NJW 2010, S. 43 - Sturgeon u. a.).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (X ZR 138/11) ausgeführt hat, lässt der Gesetzgeber, indem er für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt, nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen.
  • AG Köln, 30.06.2010 - 143 C 97/10

    Ausgleichszahlungsanspruch wegen Verspätung des Fluges bzgl. Erreichens des

    Auszug aus LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.06.2010 (143 C 97/10) wird zurückgewiesen.
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