Rechtsprechung
LG Essen, 22.09.2005 - 10 S 228/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
14 RVG
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anforderungen an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
RVG - Bemessung der Geschäftsgebühr
Verfahrensgang
- AG Essen, 21.03.2005 - 11 C 81/05
- LG Essen, 22.09.2005 - 10 S 228/05
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Essen, 21.03.2005 - 11 C 81/05
Freistellungsanspruch wegen des Restbetrages eines Anwaltshonorars
Auszug aus LG Essen, 22.09.2005 - 10 S 228/05
11 C 81/05.Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 11 C 81/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
11 C 81/05.
- LG Coburg, 06.05.2005 - 32 S 25/05
Höhe von Rechtsanwaltsgebühren als Schadensposten nach einem Verkehrsunfall; …
Auszug aus LG Essen, 22.09.2005 - 10 S 228/05
Schon der Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zur Rechtfertigung der Berufung herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Coburg - AZ: 32 S 25/05 ? zugrunde lag, ergibt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehr als die von der Beklagten zugestandene 0, 8 Gebühr nach billigem Ermessen fordern können. - AG Landstuhl, 23.11.2004 - 4 C 189/04
Rechtsanwaltsvergütung: Zügige Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens
Auszug aus LG Essen, 22.09.2005 - 10 S 228/05
Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach den so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr bei 1, 3 (vgl. insoweit auch das Urteil des AG Landstuhl vom 23.11.2004 in NJW 2005, Seite 161).
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 - 10 S 839/09
Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § …
Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmern für die allgemeine Verkehrssicherheit und für sie selbst ausgehenden Gefahren, wobei gerade nicht angepasste Geschwindigkeit eine häufige Unfallursache darstellt, erscheint ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris; Senatsbeschl. v. 15.03.2005 -10 S 228/05 -). - AG Brandenburg, 01.06.2006 - 31 C 333/05 Die dort zu Grunde liegenden Sachverhalte sind jedoch hinsichtlich der Ermessenskriterien des § 14 RVG mit dem hiesigen Fall (Beschädigung eines Stromkabels) unstreitig vergleichbar, so dass auf die Ausführungen in diesen Gerichtsentscheidungen Bezug genommen werden kann (vgl. hierzu u.a.: OLG Jena, NZBau 2005, S. 356 ff. [OLG Jena 02.02.2005 - 9 Verg 6/04] ; LG Konstanz, VersR 2005, Seite 1602; LG Bochum, Urteil vom 17.06.2005, Az.: 5 S 74/05 , veröffentlicht in: NJOZ 2005, Heft 36, S. 3716 ff.; LG Bad Kreuznach, VersR 2005, S. 1602 [LG Bad Kreuznach 13.10.2005 - 1 S 26/05] ; LG Essen, Urteil vom 22. September 2005, Az.: 10 S 228/05 , veröffentlicht in: "Juris"; LG Wuppertal, DAR 2006, S. 58; AG Aachen, RVG -Report 2005, S. 60; AG Aachen, AnwBl 2005, S. 223; AG Aachen, DAR 2006, S. 58; AG Annaberg, DAR 2006, S. 58; AG Aschaffenburg, ADAJUR-Dok.
- AG Rheinberg, 19.01.2009 - 13 C 153/08
Nutzungsausfallentschädigung Motorrad
Ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach einer Rahmengebühr abzurechnen, bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (LG Essen, Urteil vom 22.9. 2005 - 10 S 228/05.). - AG Frankfurt/Main, 15.02.2007 - 29 C 1100/06
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Rechtsanwaltsgebühren für Unfallregulierung
Dabei gehört die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten Angelegenheiten, so dass sie im Normalfall als Tätigkeit durchschnittlicher Art anzusehen ist, für die eine Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden kann (LG Essen, ZfSch 2006, 107 m. w. N., zit. nach juris).