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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09 (https://dejure.org/2010,16370)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2010 - 10 S 27.09 (https://dejure.org/2010,16370)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2010 - 10 S 27.09 (https://dejure.org/2010,16370)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 14 Abs 1 BauGB, § 17 Abs 1 S 2 BauGB, § 3 Abs 4 S 1 KomVerf BB, § 3 Abs 4 S 3 KomVerf BB
    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Bauantragsteller; Eilbedürfnis; Fristen im Kaufvertrag; Zeitfenster für Rücktritt; Beeinflussung der prozessualen Situation; hinreichende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat und diese nicht noch offen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BRS 67 Nr. 11).

    Die Frage, ob die angefochtene Veränderungssperre wegen einer bereits im Jahre 2001 erfolgten Zurückstellung in Bezug auf ein früheres Projekt und der Anrechnung des seitdem vergangenen Zeitraums (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB) auf die Dauer der Veränderungssperre für das Bauvorhaben der Antragstellerinnen keine Wirkung mehr entfaltet, kann nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08

    Bauleitplanung: Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen in einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Ob der Annahme eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen könnte, dass es sich bei dem vertraglich vereinbarten "Zeitfenster" für die Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens um einen erst durch den Vertrag vom 19. Juni 2009/21. Januar 2010 entstandenen und damit der Risikosphäre der Antragstellerin zu 1. zuzurechnenden Zeitdruck handelt, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit der entstandenen zeitlichen Situation (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 - juris RNr. 19).

    Denn derartige finanzielle Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden, zumal gegebenenfalls auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden könnte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2009, a.a.O., juris RNr. 54, m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Für die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. ist es ausreichend, dass sie aus eigenem wirtschaftlichen Interesse die Bebauung des Grundstücks beabsichtigt und im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin den Baugenehmigungsantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118; Beschluss vom 18. Mai 1994, NVwZ 1995, 264).

    Für eine Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05

    Anforderungen an eine Änderungsplanung und die Veränderungssperre zu deren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel jedoch dann ungeeignet, wenn der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. Dezember 2006, LKV 2007, 468 m. w. N.).

    Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. März 2009 - OVG 10 A 5.08 -, BA S. 4; Urteil vom 19. Dezember 2006, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Die Antragstellerinnen sind zwar keine Rechtsgemeinschaft, bekämpfen aber die Veränderungssperre für die Flurstücke, an deren Verwertung sie als zukünftige Grundstückseigentümerin bzw. Bauherrin und Betreiberin der geplanten Tankstelle ein gleichgerichtetes Interesse haben, als eine Art wirtschaftliche Einheit und Gemeinschaft (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, GKG Anh. I B § 52 RNr. 5; ThürOVG, Beschluss vom 26. Januar 2000, DVBl. 2000, 650).
  • OVG Saarland, 09.04.2008 - 2 C 309/07

    Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Die Veränderungssperre darf dann auch gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines nicht zielkonformen Vorhabens zu verändern (vgl. OVG Saar, Urteil vom 9. April 2008 - 2 C 309/07 - juris RNr. 22), denn auch schon ein einzelnes Vorhaben darf zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden, wenn es die Planung gefährdet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2007 - 2 S 63.07

    Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09
    Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2007, NVwZ-RR 2008, 231, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 12 MN 160/11

    Anforderungen an das Vorliegen wichtiger Gründe für den Erlass einer

    Für eine Veränderungssperre ist es dabei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der künftigen Nutzung besitzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, juris Rdn. 28; BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984, juris Rdn. 15; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2011 - 1 ME 181/11 -, RdL 2012, 6 f. und vom 21.1.2004 - 1 MN 295/03 -, NVwZ-RR 2004, 332, juris Rdn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 24).

    Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (zu alledem BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 24; OVG Saarl., Beschluss vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, juris Rdn. 16; VGH Kassel, Urteil vom 25.7.2011 - 9 A 103/11 -, ZNER 2011, 528 f.).

    Ob der Vortrag des Antragstellers, er sei nicht bereit, die vorgesehene Planung umzusetzen, für die Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung überhaupt von Belang ist, kann dahinstehen (verneinend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 26).

    Es kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller zur Begründung seines Eilantrags des Weiteren auf die allein im öffentlichen Interesse liegenden Belange höherer Gewerbesteuereinnahmen und einer schnelleren Schaffung von Arbeitsplätzen berufen kann (verneinend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 28; OVG Saarl., Beschluss vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, juris Rdn. 17; bejahend wohl Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rdn. 604 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 - Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 19; vgl. ähnlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 3 f.; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - OVG 2 S 111.05 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Auch die vorgetragenen finanziellen Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 dringend gebieten würden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 22. Dezember 2005 - OVG 2 S 135.05 -, juris Rn. 10 m.w.N.)".

  • VG Lüneburg, 07.07.2017 - 2 B 43/17

    Bebauungsplan; Drittschutz; konkurrierende Anträge; Planreife; Priorität;

    Für den Erlass einer wirksamen Veränderungssperre ist es somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der künftigen Nutzung besitzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28; Nds. OVG, Beschl. v. 14.11.2011 - 1 ME 181/11 -, Rn. 16, dasselbe, Beschl. v. 04.01.2012 - 12 MN 160/11 -, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 14.06.2010 - OVG 10 S 27.09 -, Rn. 24, jeweils zit. n. Juris; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 14 Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 S 20.10

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

    Ob der Annahme eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht, dass es sich bei dem vertraglich vereinbarten "Zeitfenster" für die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens um einen erst durch den Vertrag vom 29. Oktober 2009 entstandenen und damit der Risikosphäre des Antragstellers zuzurechnenden Zeitdruck handelt, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit der entstandenen zeitlichen Situation und würde eine bewusste Beeinflussung der prozessualen Lage durch eine entsprechende Vertragsgestaltung im Sinne einer mutwilligen Herbeiführung der Eilbedürftigkeit voraussetzen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 - juris RNr. 17; Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 - juris RNr. 19).

    Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., juris RNr. 19; Beschluss vom 28. August 2007, NVwZ-RR 2008, 231, m. w. N.).

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