Rechtsprechung
   LG Detmold, 08.07.2015 - 10 S 27/15   

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https://dejure.org/2015,16958
LG Detmold, 08.07.2015 - 10 S 27/15 (https://dejure.org/2015,16958)
LG Detmold, Entscheidung vom 08.07.2015 - 10 S 27/15 (https://dejure.org/2015,16958)
LG Detmold, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 10 S 27/15 (https://dejure.org/2015,16958)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • kanzlei.biz

    Abi-Jahrgang kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ist eine Jahrgangsstufe bei der gemeinsamen Organisation des Abiballs eine GbR?

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werkvertrag "frei" gekündigt: Unternehmer erhält pauschal 5% der Vergütung!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung (Schadensersatz) - Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Musikvertrag: Bandvertrag ist Werkvertrag - Bei vorzeitiger Kündigung nur 5%

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abi-Jahrgang ist GbR

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vertragsschluss mit Band: Abi-Jahrgang ist GbR

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Komitee zur Organisation eines Abiturballs grundsätzlich als GbR rechtsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Komitee zur Organisation eines Abiturballs grundsätzlich als GbR rechtsfähig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • duslaw.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Der rechtsfähige Party-Abiturjahrgang

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast bei der ordentlichen Kündigung eines Werkvertrags

Besprechungen u.ä. (2)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    GbR: Abiturjahrgang haftet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für geschlossene Verträge

  • duslaw.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Der rechtsfähige Party-Abiturjahrgang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3176
  • BauR 2015, 2045
  • NZG 2015, 951
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LG Detmold, 08.07.2015 - 10 S 27/15
    Dies ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit eine sog. Außen-GbR vorliegt, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15   

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https://dejure.org/2016,38449
OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15 (https://dejure.org/2016,38449)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.2016 - 10 S 27.15 (https://dejure.org/2016,38449)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 10 S 27.15 (https://dejure.org/2016,38449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 2 BauNVO, § 1 Abs 3 BauNVO, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 6 BauNVO, § 3 BauNVO
    Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) anstelle eines reinen Wohngebietes (WR)

  • ibr-online

    Wo reines Wohngebiet drin ist, darf nicht allgemeines Wohngebiet drauf stehen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46).

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. näher Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Aus wichtigem dringenden Grund geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann demnach die Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher vom Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind - ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG - die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).

    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 08.02.1999 - 4 BN 1.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, juris, Rn. 9).

    Mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungen außer Wohngebäuden ist der allgemeine Charakter des nach § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes (WA) nicht mehr gewahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O., Rn. 13).

    Ist das Ergebnis der planerischen Festsetzung - wie hier - bereits inhaltlich unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob rechtfertigende Gründe bestehen und welche Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2016 - 10 S 10.15

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    An dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans kann in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris, Rn. 13 f.).

    Demgegenüber ist die Aussetzung seines Vollzuges geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu beseitigen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).
  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 46.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15
    Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15   

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https://dejure.org/2016,81399
OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15 (https://dejure.org/2016,81399)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2016 - 10 S 27.15 (https://dejure.org/2016,81399)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2016 - 10 S 27.15 (https://dejure.org/2016,81399)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 6 VwGO, § 1 Abs 2 BauNVO, § 1 Abs 3 BauNVO, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 6 BauNVO, § 3 BauNVO, § 4 BauNVO
    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) anstelle eines reinen Wohngebietes (WR); Art der baulichen Nutzung; Beschränkung auf die Zulässigkeit von Wohngebäuden; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46).

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. näher Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Aus wichtigem dringenden Grund geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann demnach die Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher vom Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind - ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG - die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).

    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 08.02.1999 - 4 BN 1.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, juris, Rn. 9).

    Mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungen außer Wohngebäuden ist der allgemeine Charakter des nach § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes (WA) nicht mehr gewahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O., Rn. 13).

    Ist das Ergebnis der planerischen Festsetzung - wie hier - bereits inhaltlich unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob rechtfertigende Gründe bestehen und welche Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2016 - 10 S 10.15

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    An dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans kann in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris, Rn. 13 f.).

    Demgegenüber ist die Aussetzung seines Vollzuges geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu beseitigen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).
  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).
  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 46.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15
    Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46).
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