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   VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08   

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https://dejure.org/2008,30292
VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08 (https://dejure.org/2008,30292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 (https://dejure.org/2008,30292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 2008 - 10 S 2719/08 (https://dejure.org/2008,30292)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08
    Kraftfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration über 1, 6 â?° auffällig werden, leiden regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87 - juris m.w.N.; Amtliche Begründung zu § 13 Nr. 2c FeV, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 13 FeV Rdnr. 2).

    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 7 B 199.88 - juris).

    Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - a.a.O.).  .

    Ist die Gutachtensanordnung nicht rechtmäßig, kann aus der Weigerung des Antragstellers, dieses Gutachten beizubringen, oder aus der Fristversäumung nicht der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gezogen werden (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - a.a.O).  .

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 B 199.88

    Keine Bindungswirkung an das Strafurteil, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08
    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 7 B 199.88 - juris).

    Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Strafgericht nicht aufgrund einer Eignungsbeurteilung, sondern aufgrund anderer Umstände - etwa im Hinblick auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit - von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - a.a.O.) oder lediglich an der Ungeeignetheit gezweifelt hat.  Auch eine Auslegung dahingehend, dass das Strafgericht nur das Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB verneint hat, so dass eine umfassende Prüfung der Kraftfahreignung nach § 69 Abs. 1 StGB geboten ist, dürfte nicht in Betracht kommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08
    Davon haben die Klassen A, B, C und E nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10

    Zum Umfang der Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der

    Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).

    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).

    Denn § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG geht als formelles Gesetz der Fahrerlaubnis-Verordnung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 3 Abs. 4 StVG nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Senatsbeschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178; Senatsbeschl. v. 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2016 - 12 ME 142/16

    Aggressionspotential; Anhaltspunkte; Beweiswürdigung; Bindung; Bindungswirkung;

    aa) Zum einen kann die Fahrerlaubnisbehörde - und zwar bereits durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, ZfSch 2009, 178 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 4) - gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verstoßen, wenn dem Betroffenen ungünstige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Widerspruch zu solchen des zweitinstanzlichen Urteils stehen.
  • VG Freiburg, 25.03.2010 - 1 K 280/10

    Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der

    Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, juris).

    Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 3 StVG Rnr. 15).

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