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   VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92   

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VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92 (https://dejure.org/1995,5722)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 (https://dejure.org/1995,5722)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 1995 - 10 S 2822/92 (https://dejure.org/1995,5722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mit dem tatbestandlichen Gebot der Vorsorge in AtG § 7 Abs 2 Nr 3 nicht zu vereinbarendes Ermittlungsdefizit und Bewertungsdefizit - Ausgleich - Notfallschutz - Drittschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 235 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1025 ZUR 1995, 281 (Leitsatz) UPR 1995, 399
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Auf die Revision des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286) das Urteil des Senats und wies die Klagen ab.

    a) Ein Bewertungsdefizit besteht allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286, 289 ff.), die es im Urteil vom 11.3.1993 - 7 C 4.92 - (BVerwGE 92, 185, 190) und im Beschluß vom 12.7.1993 - 7 B 177.92 - (DVBl. 1993, 1151) bestätigt hat, nicht im Hinblick auf die Frage, ob die mit den Teilerrichtungsgenehmigungen (TEG) dem KWO vorgegebene Anlagentechnik (Soll-Zustand) die genannte Genehmigungsvoraussetzung erfüllt.

    In einer endgültigen Genehmigung für den Dauerbetrieb ist nämlich - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 7.6.1991 (a.a.O., S. 302) weiter ausführt - die genehmigungskonform errichtete Anlage nicht insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob sie auch nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik noch so errichtet werden dürfte.

    Als eine solche weitere Voraussetzung ist etwa anzusehen, daß die Genehmigungsbehörde - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.6.1991 (a.a.O., S. 290 f.) verlangt hat - vor Erteilung einer weiteren Genehmigung prüfen muß, ob bereits erteilte Teilgenehmigungen aufgehoben oder mit nachträglichen Auflagen versehen werden müssen.

    Vielmehr kommt der Genehmigungsbehörde selbst eine aufsichtliche Aufgabenstellung insoweit zu, als sie vor Erteilung einer weiteren Teilgenehmigung im gestuften Verfahren zu prüfen hat, ob vorangegangene Teilgenehmigungen gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 AtG zurückzunehmen oder zu widerrufen oder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG mit nachträglichen Auflagen zu versehen sind (BVerwG, U. v. 7.6.1991, a.a.O., S. 290 f.).

    Die Rechtsauffassung, daß die Genehmigungsbehörde den Ist-Zustand der Anlage nach dem Maßstab, ob er die durch die Teilerrichtungsgenehmigungen vorgegebene Vorsorge derzeit und auch in Zukunft (noch) gewährleistet, vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung prüfen und bewerten mußte, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1991 (a.a.O.).

    Einer entsprechenden Berücksichtigung des Ist-Zustandes der Anlage im Genehmigungsverfahren stehen auch die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.6.1991 (a.a.O.) konkret genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Schlußgenehmigung nicht entgegen.

    Die Beigeladene hätte nämlich den Betrieb bis zu einer auch erst später erfolgenden Erteilung der abschließenden Betriebsgenehmigung auf der Grundlage der 2. TBG weiterführen können, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1991 (a.a.O.) einen unbefristeten Probebetrieb erlaubte, der jedenfalls nicht beendet werden mußte, solange seine Überführung in einen endgültigen Dauerbetrieb noch in Betracht kam.

    Auch mußten Dritte, auf deren Empfängerhorizont bei der Auslegung von atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden neben demjenigen des Adressaten gerade im Hinblick auf einen Einwendungsausschluß entscheidend abzustellen ist (BVerwG, U. v. 7.6.1991, a.a.O., S. 292), allein daraus, daß in der Auflage nicht ausdrücklich bestimmt war, das Notfallhandbuch sei der Behörde zur Genehmigung vorzulegen, nicht zwingend folgern, daß eine solche Genehmigung nicht erfolgen sollte, insbesondere auch dann nicht, wenn noch eine abschließende Betriebsgenehmigung erteilt werden mußte.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit der in § 1 Nr. 2 AtG enthaltenen Zweckbestimmung des Atomgesetzes ergibt sich nämlich, daß durch die gebotene Vorsorge Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch ionisierende Strahlen vermieden werden müssen (vgl. auch BVerwG, U. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 310, wonach das Atomgesetz vom Gesetzeszweck her vor allem ein Schutzgesetz ist).

    Der dieser Bestimmung auch in bezug auf das Vorsorgegebot zukommende Drittschutz (BVerwG, U. v. 19.12.1985, a.a.O., S. 315 ff.; siehe ausführlich hierzu die Ausführungen des Senats zum Drittschutz betreffend das Notfallhandbuch unter 2b dieses Urteils; vgl. ferner Sendler, NVwZ 1990, 231, 234, und Steinberg/Roller, Atomrechtliche Schadensvorsorge und "Restrisiko", in: Steinberg/Schneider, a.a.O., S. 81 ff.) erfaßt deshalb auch diese hier im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigende aufsichtliche Vorsorge hinsichtlich des aktuellen Ist-Zustandes der Anlage.

    Wie bereits dargelegt, ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.12.1985, a.a.O., S. 315 ff.), der der Senat folgt, auch mit dem in ihm enthaltenen tatbestandlichen Gebot der Risikovorsorge drittschützend.

    Die gesetzlich geforderte Vorsorge läuft auf den "praktischen" Ausschluß eines Schadens hinaus, der sich als Grundrechtsverletzung und insbesondere als Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, a.a.O., S. 140, 143; BVerwG, U. v. 19.12.1985, a.a.O., S. 318).

    Sie können jedoch noch einwenden, in den Details sei nicht die erforderliche Vorsorge getroffen oder der weiterentwickelte Stand von Wissenschaft und Technik erfordere eine andere Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 11.3.1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 192 f., und Urt. v. 19.12.1985, a.a.O., S. 308 ff.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Die Abgrenzung beider Bereiche erfolgt nach der insoweit grundlegenden Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.8.1978 - BVerfGE 49, 89, 141 ff.) danach, ob die Maßnahmen geboten sind, um den Eintritt eines Schadens an Leben, Gesundheit oder Sachgütern nach dem Maßstab der "praktischen Vernunft" auszuschließen.

    Da nach der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses, die bei der Genehmigung hingenommen werden darf, so gering wie möglich sein muß (Beschl. v. 8.8.1978, a.a.O., S. 138), spricht nach Auffassung des Senats schon diese unstreitig beachtliche Reduzierung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Schadensereignissen - unabhängig davon, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ohne diese Maßnahmen anzunehmen wäre - grundsätzlich dafür, derartige Notfallmaßnahmen als nach dem Maßstab der "praktischen Vernunft" geboten anzusehen.

    Die gesetzlich geforderte Vorsorge läuft auf den "praktischen" Ausschluß eines Schadens hinaus, der sich als Grundrechtsverletzung und insbesondere als Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellt (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, a.a.O., S. 140, 143; BVerwG, U. v. 19.12.1985, a.a.O., S. 318).

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Eine derartige Zweckbestimmung entnimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. und U. v. 17.12.1986, BVerwGE 75, 285, 286 ff.) und der Oberverwaltungsgerichte dem Gebot der Risikovorsorge in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG.

    Dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, daß bei derartigen Ereignissen solche Personen, die wie die Kläger im Nahbereich der Anlage leben (vgl. BVerwG; U. v. 17.12.1986, a.a.O., S. 285, zum grenzüberschreitenden Drittschutz bei der Genehmigung von Kernkraftwerken), im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einer besonderen Gefährdung ihrer Sachgüter und vor allem einer besonders schwerwiegenden Gefährdung von Leben und Gesundheit ausgesetzt sind.

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    a) Ein Bewertungsdefizit besteht allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286, 289 ff.), die es im Urteil vom 11.3.1993 - 7 C 4.92 - (BVerwGE 92, 185, 190) und im Beschluß vom 12.7.1993 - 7 B 177.92 - (DVBl. 1993, 1151) bestätigt hat, nicht im Hinblick auf die Frage, ob die mit den Teilerrichtungsgenehmigungen (TEG) dem KWO vorgegebene Anlagentechnik (Soll-Zustand) die genannte Genehmigungsvoraussetzung erfüllt.

    Sie können jedoch noch einwenden, in den Details sei nicht die erforderliche Vorsorge getroffen oder der weiterentwickelte Stand von Wissenschaft und Technik erfordere eine andere Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 11.3.1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 192 f., und Urt. v. 19.12.1985, a.a.O., S. 308 ff.).

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Auch dieser Präklusionstatbestand schließt nämlich in der Auslegung, die ihm das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, 308), vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Beschl. v. 8.9.1982, BVerfGE 61, 82), gegeben hat, solche Tatsachen nicht aus, die während der Einwendungsfrist noch nicht vorgebracht werden konnten.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Auch dieser Präklusionstatbestand schließt nämlich in der Auslegung, die ihm das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, 308), vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Beschl. v. 8.9.1982, BVerfGE 61, 82), gegeben hat, solche Tatsachen nicht aus, die während der Einwendungsfrist noch nicht vorgebracht werden konnten.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.10.1986 - 7 D 8/86

    Strahlenbelastung; Störfall; Atomkraftwerk; Atomare Anlage; Vorbelastung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie dies die Praxis zeigt - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken begegnet, weil sie - wie der Beklagte und die Beigeladene nicht bestritten haben - mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln eingeplant werden können (ebenfalls für die Qualifizierung als Vorsorgemaßnahme etwa Steinberg/Roller, a.a.O., S. 76 ff.; Schneider, a.a.O., S. 132 ff.; vom Grundansatz her ebenso Roßnagel, UPR 1993, 129, 132; dagegen für die Zuordnung zum Restrisikobereich etwa Papier, Untersuchungen im Bereich Genehmigung, Aufsicht, Nachrüstung, in: Lukes (Hrsg.), Reformüberlegungen zum Atomrecht 1991, S. 184, und Rengeling, DVBl. 1988, 257, 258 f. unter Bezugnahme auf die nicht näher begründeten Auffassungen des BVerfG, Urt. v. 22.5.1990, DVBl. 1990, 763, 769, und des OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.10.1986, NVwZ 1987, 75, 76).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie dies die Praxis zeigt - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken begegnet, weil sie - wie der Beklagte und die Beigeladene nicht bestritten haben - mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln eingeplant werden können (ebenfalls für die Qualifizierung als Vorsorgemaßnahme etwa Steinberg/Roller, a.a.O., S. 76 ff.; Schneider, a.a.O., S. 132 ff.; vom Grundansatz her ebenso Roßnagel, UPR 1993, 129, 132; dagegen für die Zuordnung zum Restrisikobereich etwa Papier, Untersuchungen im Bereich Genehmigung, Aufsicht, Nachrüstung, in: Lukes (Hrsg.), Reformüberlegungen zum Atomrecht 1991, S. 184, und Rengeling, DVBl. 1988, 257, 258 f. unter Bezugnahme auf die nicht näher begründeten Auffassungen des BVerfG, Urt. v. 22.5.1990, DVBl. 1990, 763, 769, und des OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.10.1986, NVwZ 1987, 75, 76).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.06.1983 - 7 B 3/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92
    Deshalb dürfen im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren offene Kernfragen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens betreffen, nicht in Auflagen verlagert werden (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 9.6.1983, DVBl. 1984, 229, 231).
  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 177.92

    Atomrecht - Genehmigung - Endlager für abgebrannte Brennelemente

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1990 - 10 S 2495/89

    Anwendbarkeit des § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 AtG bei einem Teilgenehmigungsdefizit -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1994 - 10 S 1305/94

    Planfeststellung für eine Müllverbrennungsanlage: Beachtung des Abwägungsgebotes

  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 91.79

    Verwaltungsgerichtliches Zwischenurteil - Bindungswirkung - Beschwer des Klägers

  • BVerwG, 11.01.1985 - 7 C 74.82

    Drittanfechtungsklage im Atomrecht; Abgrenzung zwischen Teilgenehmigung und

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 10 S 3450/11

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Stillegungs- und Abbaugenehmigung für ein

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.01.1997 (11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36) die Rechtmäßigkeit dieser Teilbetriebsgenehmigung bestätigt und das abweichende Urteil des Senats vom 07.03.1995 (10 S 2822/92 - ZUR 1996, 33) geändert.

    Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Störfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 C 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.).

    Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

    Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Reaktorunfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 - BVerwGE 88, 286; Urteil des Senats vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.).

    Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2823/92
    Nachdem im Jahre 1989 von den Klägern im Parallelverfahren 10 S 2822/92 die Betriebseinstellung von KWO mit der Begründung beantragt worden war, daß dieses lediglich auf der Grundlage einer Genehmigung für den Anfahrbetrieb und Probebetrieb und damit ohne die erforderliche Dauerbetriebsgenehmigung betrieben werde, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286), daß das KWO nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde.

    Allerdings wird die Klägerin als Gebietskörperschaft durch die angefochtene rechtswidrige Genehmigung - anders als natürliche Personen (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 10 S 2822/92 auf S. 36 f.) - nicht im Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 10 S 352/96

    Anordnung der endgültigen Betriebseinstellung eines Atomkraftwerkes

    Die Kläger, die im nahen Umkreis um das von der Beigeladenen betriebene Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) wohnen und deren Klagebefugnis der Senat bereits im Verfahren der Anfechtung der Schlußgenehmigung für das KWO vom 27.10.1992 bejaht hat (Urt. v. 7.3.1995 - 10 S 2822/92 -, ZUR 1996, 33), können im Wege einer Klage auf Anordnung der endgültigen Betriebseinstellung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG geltend machen, daß sie eine ungenehmigte Errichtung oder einen ungenehmigten Betrieb der Anlage nicht dulden müssen, da der (Dritt-)Schutz, den § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG beim Fehlen einer Genehmigung vermittelt, ebenso weit reicht wie derjenige, den § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG selbst durch das Erfordernis eines Genehmigungsverfahrens gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286 = VBlBW 1991, 422).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93

    Abwehrrechte immissionsbetroffener und nicht betroffener Nachbarn gegen die

    c) Schließlich können die Kläger auch aus dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nichts für sich herleiten, da das Vorsorgegebot im Bereich des Immissionsschutzrechts (anders als im Atomrecht, vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG: BVerwG, Urt. v. 19.121985, BVerwGE 72, 300, 310, 315; Urt. des Senats v. 7.3.1995 - 10 S 2822/92 -, Umdr. S. 34 f.) keinen drittschützenden Charakter besitzt (ganz herrschende Meinung, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, BVerwGE 65, 313, 320, Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 108 f. m.w.N.; differenzierend nach den Zwecken der Vorsorge: Roßnagel, a.a.O., § 5 RdNr. 850 ff. m.w.N.).
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