Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Entscheidungszuständigkeit für Aufenthaltsgenehmigung bzw Zuzugsgenehmigung von Vertriebenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 08.07.1998 - 7 K 6334/97
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98
- BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 24.00
Papierfundstellen
- ESVGH 50, 274
- DÖV 2001, 177 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 68.98
Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bezeichnung "als …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98
Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass es sich - wenn § 94 BVFG a.F. entsprechend der Auffassung der Klägerin weiterhin auf Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG Anwendung finden würde - um auslaufendes Recht handeln würde (vgl. hierzu BVerwGE, Beschl. v. 17.07.1998 - 1 B 68.98).Jedenfalls wäre die Klärung für eine erhebliche Anzahl von Fällen bedeutsam (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 17.07.1998, a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
Einziehung des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992 - Volksdeutsche …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98
Indirekt bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1997 - 9 C 46.96 -, in der festgestellt werde, dass die Rücknahme des Vertriebenenausweises einer Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht nach § 18 BVFG a.F. erfolgen könne, sondern nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts erfolgen müsse.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf dieses Spannungsverhältnis der Auslegung, und zwar in der Weise, dass sowohl der einen als auf der anderen Regelung Sinn zukommt (Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46.96 -, NVwZ-RR 1998, 400).
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 13 S 3164/91
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus BVFG § 94 trotz Vorliegens von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98
Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 29.06.1992 - 13 S 3164/91 -, VBlBW 1993, 69) begründet diese Bestimmung einen außerhalb des Ausländergesetzes geregelten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, weshalb etwa auch der erkennende, nicht für das Vertriebenen- sondern für das Ausländerrecht zuständige Senat nach der Geschäftsverteilung mit dem Verfahren befasst worden ist.Auch wenn man im Hinblick auf die schon bei der Prüfung der sachlichen Behördenzuständigkeit dargelegten Gesichtspunkte dieser Bestimmung einen vertriebenenrechtlichen Charakter nicht gänzlich absprechen will, kommt man doch nicht darüber hinweg, dass § 94 BVFG a.F. jedenfalls auch ausländerrechtlicher Charakter zukommt, weil diese Bestimmung die Angehörigen von Vertriebenen und von sonstigen von §§ 1 bis 3 BVFG erfassten Personen, die als Ausländer ins Bundesgebiet einreisen wollen, ausländerrechtlich privilegiert, und zwar dahin, dass sie diese von Restriktionen des Ausländergesetzes, etwa Ausweisungsgründen (Urt. des 13. Senats v. 29.06.1992, a.a.O.), freistellt.
- BVerwG, 04.04.1995 - 9 C 400.94
Beurteilung der Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98
Dementsprechend finden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes auch nur grundsätzlich Anwendung (Urt. v. 04.04.1995 - 9 C 400.94 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51).
- BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 24.00
Abkömmlinge; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Familienangehörige; …
BVerwG 1 C 24.00 VGH 10 S 3032/98. - VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99
Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG
Denn einer ausländerrechtlichen Sonderbestimmung zum Zwecke der Familienzusammenführung bedarf es nicht mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 -1 C 24.00 -, DVBl. 2001, 664; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.5.2000 - 10 S 3032/98 -).