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   VGH Baden-Württemberg, 15.05.2001 - 10 S 32/00   

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https://dejure.org/2001,6038
VGH Baden-Württemberg, 15.05.2001 - 10 S 32/00 (https://dejure.org/2001,6038)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.2001 - 10 S 32/00 (https://dejure.org/2001,6038)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 10 S 32/00 (https://dejure.org/2001,6038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Altlastensanierung - Störerauswahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Handlungsverantwortlichkeit des Mitarbeiters eines ehemaligen Chemischreinigungsbetriebs für schädliche Bodenverunreinigungen mit CKW; Erkundung und Sanierung von Altlasten; Verunreinigung von Boden und Grundwasser; Abläufe eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 255 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1297
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 10 S 2045/91

    Sanierung von Altlasten - Störerauswahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2001 - 10 S 32/00
    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, UPR 1994, 271; ebenso Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, S. 601, mit weiteren Nachweisen zu Rechtsprechung und Schrifttum) hängt dies davon ab, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit im Reinigungsbetrieb seiner Mutter einen Beitrag zur Verunreinigung von Boden und Grundwasser geleistet hat, der auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde, ob er also einen wesentlichen bzw. erheblichen Verunreinigungsbeitrag geleistet hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2001 - 10 S 259/01

    Altlastenverdacht: Kostenerstattung für Gefahrerforschungsmaßnahme

    Unter diesen Umständen ist für die Annahme einer fortdauernden Wirksamkeit der Erkundungsanordnungen nach Auffassung des Senats kein Raum (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.1993 - 10 S 1700/92 -, NVwZ 1994, 1130 UPR 1994, 274 = NuR 1994, 445; Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, VBlBW 1996, 351 = NVwZ-RR 1997, 267; Urt. v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - Urt.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 - , VBlBW 1986, 299 = BWPr 1986, 202 = Justiz 1987, 35).

    Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996, NVwZ 1997, 267; Urt. v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 -) Eigentümer des - seinerzeit ungeteilten - Grundstücks Flst.Nr. 738/51 und damit Zustandsverantwortlicher nach § 7 PolG war.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 10 S 2351/06

    Einschreitenspflicht der Bodenschutzbehörde; Anordnung einer

    Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt Bxxxxxxxx aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279).
  • VG Sigmaringen, 28.07.2010 - 3 K 174/07

    Altlast; Störerauswahl; Betreiber; Bestimmtheit; Boden; Grundwasser; Prüfwerte;

    "... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279).
  • VG Regensburg, 05.10.2009 - RO 8 K 08.1452

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Konzepts zur Durchführung von

    Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (Beschl. d. VGH Mannheim v. 3.9.2002, Az. 10 S 957/02; Urt. d. VG Mannheim v. 19.10.1993 Az. 10 S 2045/91 und v. 15.5.2001 Az. 10 S 32/00 - juris; Beschl. d. OVG Lüneburg v. 7.3.1997 Az. 7 M 3628/96-NJW 1998, S. 97; Urt. d. OVG Münster v. 29.3.1984 Az. 12 A 2194/82 - juris).
  • VG Karlsruhe, 07.09.2004 - 6 K 1947/04

    Störerauswahl bei Altlasten

    Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zur Altlasterkundungs- und -sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. d. Senats v. 19.10.1993, NVwZ-RR 1994, 565 u. v. 15.05.2001; NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, B .v. 07.03.1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.03.1984, UPR 1984, 279).
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