Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010

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   VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08   

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VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08 (https://dejure.org/2010,6297)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.2010 - 10 S 3384/08 (https://dejure.org/2010,6297)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 2010 - 10 S 3384/08 (https://dejure.org/2010,6297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beihilfefähigkeit einer Kräuterteemischung der TCM

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Einstufung eines Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinne unter Berücksichtigung der materiellen Zweckbestimmung des Präparats und seiner Eignung; Beurteilung der Geeignetheit eines Präparats zur Ersetzung von Gütern des täglichen Bedarfs im Hinblick ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Einstufung eines Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinne unter Berücksichtigung der materiellen Zweckbestimmung des Präparats und seiner Eignung; Beurteilung der Geeignetheit eines Präparats zur Ersetzung von Gütern des täglichen Bedarfs im Hinblick ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe für chinesische Heilkräuter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 983 DVBl 2010, 1586
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat.

    Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.

    Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat.

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 804/01

    Abgelehnte Erstattungsfähigkeit - Phytotherapeutika bei MS

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).

    a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1816/07

    Zur Einstufung eines Präparats als Arzneimittel iSd Beihilfeverordnung - erhöhter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung ist nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen oder zu lindern (wie VGH Bad.-Württ. Urteile vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307 und vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).

    Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs "Arzneimittel", sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris).

    Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris).

    Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801).

  • OVG Hamburg, 24.09.2004 - 1 Bf 47/01

    Keine wissenschaftliche Anerkennung der traditionellen chinesischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 5.95

    Beamtenrecht: Beihilfe zu Gunsten von Beamten für Mittel gegen Hausstaubmilben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).

    Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 10 S 3090/08

    Hyaluronsäure-Fertigspritze "GO-ON" zur intraartikulären Anwendung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung ist nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen oder zu lindern (wie VGH Bad.-Württ. Urteile vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307 und vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).

    Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 6 A 4509/05

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2009 - 10 S 465/09

    Beihilfe für die Impfung gegen Humane Papillomaviren - kein Beurteilungs- oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08
    Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris).
  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 438/59

    Beihilfengrundsätze - Fürsorgepflichten - Öffentlicher Arbeitgeber -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 4 S 1086/96

    Beihilfefähigkeit der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte

  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 72.63
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 13 S 2696/09

    Andickungsmittel (hier: "Thick & Easy") nicht beihilfefähig

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2004 - 5 LB 15/03

    Beihilfefähigkeit von Vitaminpräperaten bei einer Immunschwäche aufgrund einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - 2 A 10106/05

    Beihilfefähigkeit; Stoffwechselkrankheit; Aminosäuremischung; diätetisches

  • VG Schleswig, 29.01.2007 - 11 A 185/04

    Beihilfe zu Aufwendungen für Dekokte nach der traditionellen chinesischen Medizin

  • VGH Bayern, 28.04.1993 - 3 B 92.3836
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • VG Gießen, 26.06.2017 - 4 K 1493/16

    "Eigenbluttherapie ACP"

    Eine derartige Ausnahme zur Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht anerkannter Therapieformen kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn eine solche Behandlung dem Grunde nach "notwendig" ist, die Aussicht besteht, dass die Methode noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, wenn sich eine wissenschaftlich anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat oder das anerkannte Heilverfahren in concreto nicht angewendet werden darf oder bereits ohne Erfolg eingesetzt wurde (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 17.02.2014, 1 A 1012/12 und Beschl. v. 14.12.2011, 1 A 2861/09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.08.2010, 10 S 3384/08; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.1998, 5 L 2829/96; BVerwG, Urt. v. 29.06.1995, 2 C 15/94).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 3166/11

    Beihilfe; wissenschaftlich anerkannte Heilmethode; Vertrauensschutz

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 29.6.1995, aaO, und 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199; Urt. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231).

    Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139; ähnlich Urt. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 20.2.2 zu § 6 BhV).

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 14 BV 08.1982

    Zum Begriff des Arzneimittels in § 18 Satz 1 BayBhV.

    Die Systematik der Bayerischen Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBhV bzw. bei der Frage des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 BayBhV i.V.m. Anlage 1 zu § 7 BayBhV) zu prüfen (ebenso VGH BW vom 3.8.2010 IÖD 2010, 231; in diese Richtung auch SächsOVG vom 6.8.2009 a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2011 - 10 A 10670/11

    Beihilferechtlicher Arzneimittelbegriff

    Insofern hat sich durch das Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung keine Änderung gegenüber der Rechtslage nach den Beihilfevorschriften ergeben (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 5.95 -, DVBl. 1996, 1149; BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 14 B 10.1975 -, juris; VGHBW, Urteil vom 31. August 2010 - 10 S 3384/08 -, DÖD 2010, 300).

    Nach dem Sinn und Zweck der Beihilfevorschrift kam es ja doch für den Arzneimittelcharakter eines Präparates nicht auf die formelle Einordnung des Mittels, sondern auf die seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit entsprechende materielle Zweckbestimmung, d.h. darauf an, ob das Mittel geeignet ist, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. hierzu neben den oben bereits zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch z.B. Urteil des VGHBW vom 31. August 2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 2 S 2631/10

    Beihilfefähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln

    Die Frage, ob ein Mittel ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, d. h. danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (ausführl.: Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris).

    Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird auch von dieser Ausschlussklausel hingegen nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.8.2010 - 10 S 3384/10 - IÖD 2010, 231; Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307).

  • VG Kassel, 22.05.2014 - 1 K 668/13

    Beihilfe für Mittel Helixor; Voraussetzungen für 3,5 fachen Gebührensatz

    Darüber hinaus bezieht sich der Kläger auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. August 2010 - 10 S 3384/08 - bzgl. der Einstufung eines Präparates als Arzneimittel im Sinne der Beihilfenverordnung.

    Letztlich steht dieser Entscheidung auch das vom Kläger erwähnte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. August 2010 - 10 S 3384/08 - nicht entgegen.

  • VG Stuttgart, 26.11.2015 - 1 K 926/15

    Zur Beihilfefähigkeit der irreversiblen Elektroporation bei T3-Prostatakarzinom

    Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden Beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - ESVGH 61, 186 = DÖD 2010, 300).
  • VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10

    Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinom

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).
  • VG Würzburg, 25.03.2013 - W 1 K 12.815

    Adrenomyeloleuropathie (AMN); Behandlung mit Lorenzo's Öl; Beihilfefähigkeit;

    Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. auch VGH BW vom 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - juris).
  • VG Stuttgart, 03.07.2013 - 12 K 416/13

    Irreversible Elektroporation zur Behandlung von Prostatakarzinomen

    Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - juris).
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https://dejure.org/2010,9754
VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08 (https://dejure.org/2010,9754)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 (https://dejure.org/2010,9754)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 2010 - 10 S 3384/08 (https://dejure.org/2010,9754)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beihilfefähigkeit einer Kräuterteemischung der TCM

  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähigkeit einer Kräuterteemischung

  • Wolters Kluwer

    Formelle arzneimittelrechtliche Definition sowie Abstellen allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung zur Einstufung eines Präparats als Arzneimittel i.S.d. Beihilfeverordnung (BVO); Beurteilung der Eignung eines Präparats als Ersatz der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Formelle arzneimittelrechtliche Definition sowie Abstellen allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung zur Einstufung eines Präparats als Arzneimittel i.S.d. Beihilfeverordnung ( BVO ); Beurteilung der Eignung eines Präparats als Ersatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1586
  • DVBl 2011, 184
  • DVBl 2011, 185
  • DÖV 2010, 983
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat.

    Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.

    Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.).

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat.

    Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 804/01

    Abgelehnte Erstattungsfähigkeit - Phytotherapeutika bei MS

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).

    Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).

    a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1816/07

    Zur Einstufung eines Präparats als Arzneimittel iSd Beihilfeverordnung - erhöhter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung ist nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen oder zu lindern (wie VGH Bad.-Württ. Urteile vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307 und vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).

    Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs "Arzneimittel", sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris).

    Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris).

    Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801).

  • OVG Hamburg, 24.09.2004 - 1 Bf 47/01

    Keine wissenschaftliche Anerkennung der traditionellen chinesischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 5.95

    Beamtenrecht: Beihilfe zu Gunsten von Beamten für Mittel gegen Hausstaubmilben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).

    Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 10 S 3090/08

    Hyaluronsäure-Fertigspritze "GO-ON" zur intraartikulären Anwendung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung ist nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen oder zu lindern (wie VGH Bad.-Württ. Urteile vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307 und vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).

    Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300).

  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 438/59

    Beihilfengrundsätze - Fürsorgepflichten - Öffentlicher Arbeitgeber -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 6 A 4509/05

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08
    a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 4 S 1086/96

    Beihilfefähigkeit der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2009 - 10 S 465/09

    Beihilfe für die Impfung gegen Humane Papillomaviren - kein Beurteilungs- oder

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine

  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 72.63
  • VGH Bayern, 28.04.1993 - 3 B 92.3836
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2004 - 5 LB 15/03

    Beihilfefähigkeit von Vitaminpräperaten bei einer Immunschwäche aufgrund einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - 2 A 10106/05

    Beihilfefähigkeit; Stoffwechselkrankheit; Aminosäuremischung; diätetisches

  • VG Schleswig, 29.01.2007 - 11 A 185/04

    Beihilfe zu Aufwendungen für Dekokte nach der traditionellen chinesischen Medizin

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 13 S 2696/09

    Andickungsmittel (hier: "Thick & Easy") nicht beihilfefähig

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • VG Sigmaringen, 10.12.2014 - 3 K 634/12

    Beihilfefähigkeit der Therapie eines Prostatakarzinoms im Wege einer

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, DÖD 2010, 300 ff.).

    Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihre Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als aussichtslos oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, IÖD 2003, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.).

    Vielmehr sind insoweit die Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) zur Frage der Beihilfefähigkeit von derartigen Therapieansätzen - dort zu Maßnahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin - entwickelt hat:.

    Dabei ist, wenn es wie hier um die Beihilfefähigkeit für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode geht, nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) zunächst die Frage zu stellen, ob eine solche allgemein anerkannte Behandlungsmethode existiert.

    Existiert danach aber eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, so kommt eine Beihilfefähigkeit für eine andere Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 26.07.2010 (a.a.O.) nur dann in Betracht, wenn eine schulmedizinisch anerkannte Methode bereits erfolgreich angewandt wurde oder diese Methode im Einzelfall, etwa wegen einer Kontraindikation, nicht angewendet werden darf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2014 - 1 A 1012/12

    Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach einem Bandscheibenvorfall

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2011- 2 B 76.10 -, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 8, und das vom BVerwG in dieser Entscheidung hinsichtlich der "Besonderheit des festgestellten Sachverhalts" in Bezug genommene vorgehende Urteil des VGHBaden-Württemberg vom 26. Juli 2010- 10 S 3384/08 -, DÖD, 2010, 300 = juris, Rn. 34 und 35, nach welchem das Fehlschlagen der "über einen längeren Zeitraum" erfolgten Behandlung mit schulmedizinischen Methoden auch amtsärztlich bestätigt worden war.

    Zu diesen Anforderungen vgl. das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010- 10 S 3384/08 -, DÖD, 2010, 300 = juris, Rn. 33 und 37, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 - 2 B 76.10 -, PharmR 2011, 250 = juris, Rn. 8 ("dass die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode der TCM im Fall der Ehefrau des Klägers aufgrund medizinischer Gutachten feststeht").

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss eine Beschwerde zurückgewiesen, welche sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 - 10 S 3384/08 -, juris, gerichtet hatte und auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützt gewesen war.

  • VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22

    Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der

    Insbesondere in jüngerer Rechtsprechung wird nur darauf abgestellt, dass die Behandlungsmethode nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet (BVerwG, Urteil vom 02.11.2022 - 5 A 1.21 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20.10.2011 - 2 B 63.11 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 2 S 3715/21 -, juris Rn. 52; Urteile vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 31 und vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, BeckRS 2010, 143906 Rn. 31).

    Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Entscheidung den Anspruch bejaht ohne auf den Schwergrad der Erkrankung abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris Rn. 33 ff.; nachfolgend mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 - 2 B 76.10 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10

    Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinom

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, IÖD 2010, 231; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

    Eine solche Ermächtigung zum Ausschluss wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229).

    Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2010 - 10 S 2821/09

    Zum Ausschluss von Beihilfeansprüchen wegen Nichterfüllung der allgemeinen

    Anzuwenden ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltende Recht, wofür insbesondere auch § 5 Abs. 2 Satz 1 BVO spricht (Senatsurteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 17.03.2016 - 9 K 2244/14

    Beihilfefähigkeit sensomotorischer Einlagen

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO).
  • VG Bayreuth, 19.12.2017 - B 5 K 16.272

    Keine Beihilfeleistung für Heilkräutertherapie der Traditionellen Chinesischen

    Auch handelt es sich bei der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode (VGH BW, U.v. 26. Juli 2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 26).

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung wird hierbei für Heilkräuterzubereitung der Traditionellen Chinesischen Medizin darauf abgestellt, ob der Beihilfeberechtigte sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und ihm weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden nicht zuzumuten waren (VGH BW, U.v. 26. Juli 2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - 7 B 1.14

    SG Berlin - Berliner Landesbeamtin; Beihilfe; ArzneimitJURE150010341

    Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 20; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 B 76.10 - juris Rn. 6).
  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 14.892

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur homöopathischen Behandlung einer

    Insbesondere kann aus dem Umstand, dass diese Behandlungsmethode nicht in Anlage 1 zu § 6 BBhV explizit aufgeführt ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV), nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. VG München, U. v. 6.3.2014 - M 17 K 13.3223; BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57f.; U. v. 30.1.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VGH B-W, B. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - juris Rn. 7, U. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 29ff).
  • VG München, 13.07.2015 - M 17 K 15.2055

    Kein Anspruch auf Gewährung weitere Beihilfe

    Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode bzw. ein nicht anerkanntes Hilfsmittel nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist (s.o. 3.1), nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57f.; U.v. 30.1.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VGH B-W, B.v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - juris Rn. 7, U.v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 29ff. zu § 6 BhV).
  • OVG Sachsen, 23.10.2018 - 2 A 948/17

    Beihilfe; Wundpflegecreme; objektive Zweckbestimmung

  • VG München, 13.10.2016 - M 17 K 15.2600

    Keine Beihilfe für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung

  • VG München, 10.12.2015 - M 17 K 15.1578

    Abgewiesene Klage

  • VG Karlsruhe, 06.12.2012 - 9 K 1581/10

    Beihilfefähigkeit - zur wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode

  • VG Halle, 10.12.2015 - 5 A 179/14

    Beihilfe für Heilmittel der traditionellen chinesischen Medizin

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