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   LG Köln, 15.02.1989 - 10 S 413/88   

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LG Köln, 15.02.1989 - 10 S 413/88 (https://dejure.org/1989,5835)
LG Köln, Entscheidung vom 15.02.1989 - 10 S 413/88 (https://dejure.org/1989,5835)
LG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - 10 S 413/88 (https://dejure.org/1989,5835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 1160
  • VersR 1990, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 07.06.2007 - 8 U 179/06

    Straßenreinigungsgebührenpflicht von Anliegern einer Privatstraße des

    Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro (§ 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO), da bei Streitgenossen die Beschwer gemäß § 5 ZPO zusammengerechnet wird, soweit - wie hier keine wirtschaftliche Identität der Ansprüche (Gesamtschuldnerschaft) vorliegt (Zöller ZPO, 25. Auflage, § 511, Rdnr. 25; LG Köln, VersR 1989, 1160; RGZ 161, 350).
  • LG Berlin, 04.03.2004 - 17 O 382/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines am rechten Fahrbahnrand Angehaltenen mit

    Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ohne Verlegung der Fahrlinie nach links angefahren wird (vgl. Walther in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1993, § 10 StVO Rdn. 33 f.; Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 17. Aufl., § 10 StVO Rdn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 7. April 1966 - 2 Ss 171/66, VRS 31, 294 - noch zum alten Recht - LG Köln, Urteil vom 15. Februar 1989 - 10 S 413/88, VersR 1989, 1161 mit Anm. Haarmann, dort insbesondere unter Nummer 3 mit der zutreffenden Erwägung, dass aus der beispielhaften Erwähnung eines besonders gefahrenträchtigen Fahrvorgangs, nämlich des plötzlichen Ausscherens nach links beim Anfahren, in der amtlichen Begründung zu § 10 StVO nicht etwa der unzulässige Umkehrschluss gezogen werden dürfe, dass andere gefährliche Anfahrbewegungen; wie ein Anfahren ohne ein erhebliches Ausscheren zur Straßenmitte hin nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht unter § 10 StVO fielen).
  • OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93

    Amtshaftung der Deutschen Bundespost - Postdienst

    Daraus wird z.T. geschlossen, daß sich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Einrichtungen des Postwesens und den Kunden auch auf die Haftung der Deutschen Bundespost und ihrer Mitarbeiter auswirken müsse, so daß sich ihre Haftung bei fehlerhaftem Verhalten mit Ausnahme bei den in § 16 Postgesetz geregelten Tätigkeiten nicht mehr nach § 839 BGB , Art. 34 GG richte, sondern nach § 823 BGB (Kunschert, Versicherungsrecht 90, 285; AG Schleiden, Versicherungsrecht 92, 1279).

    Die Klage gegen den Beklagten zu 2) war nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet, denn die persönliche Haftung des Postbediensteten auch bei Schädigungen Dritter durch einen Verkehrsunfall wird zum Teil bejaht (vgl. Kunschert, Versicherungsrecht 90, 285; Palandt, 52. Auflage, Rdnr. 142).

  • AG Köln, 05.07.2016 - 269 C 63/16

    Ersatzfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen;

    Die gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtete Mahnung hat gemäß § 10 Abs. 5 AKB Gesamtwirkung (vgl. LG Köln , Urt. v. 15.02.1989 - 10 S 413/88, BeckRS 2008, 14925).
  • LG Berlin, 04.03.2004 - 17 O 382.03

    Anfahren vom Fahrbahnrand

    Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ohne Verlegung der Fahrlinie nach links angefahren wird (vgl. Walther in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1993, § 10 StVO Rdnr. 33 f.; Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 17. Aufl., § 10 StVO Rdnr. 12; OLG Hamm, Urteil vom 7. April 1966 - 2 Ss 171/66 -, VRS Bd. 31 S. 294 - noch zum allen Recht - LG Köln, Urteil vom 15. Februar 1989 - 10 S 413/88 -, VersR 1989 S 1161 mit Anm. Haarmann, dort insbesondere unter Nummer 3 mit der zutreffenden Erwägung, dass aus der beispielhaften Erwähnung eines besonders gefahrenträchtigen Fahrvorgangs, nämlich des plötzlichen Ausscherens nach links beim Anfahren, in der amtlichen Begründung zu § 10 StVO nicht etwa der unzulässige Umkehrschluss gezogen werden dürfe, dass andere gefährliche Anfahrbewegungen, wie ein Anfahren ohne ein erhebliches Ausscheren zur Straßenmitte hin nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht unter § 10 StVO fielen).
  • OLG Nürnberg, 01.04.1992 - 4 U 4040/91

    Amtshaftung des Fahrers eines Fahrzeugs der Deutschen Bundespost TELEKOM bei

    Hoheitliches Handeln wird für die hier interessierende Zeit vor dem 1. Juli 1991 in Rechtsprechung (LG Köln VersR 1989, 1160 ) und Schrifttum (Kuntscher, VersR 1989, 1160 , Haarmann, Die Haftung für einen Unfall anläßlich einer Fernmeldedienstfahrt, VersR 1991, 159 ff, und Allgaier, Zum Problem der Staatshaftung bei der Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Kfz der DBP Postdienst und Telekom VersR 1991, 636 ff sowie Palandt/Thomas a.a.O. in der einschlägigen 49. Auflage Rn 142 zu § 839) für die Fahrer von Postfahrzeugen angenommen.
  • AG Merzig, 09.05.2017 - 26 C 55/17
    Die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebende Regulierungsvollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers führt dazu, dass die Begründung des Verzugs auf Seiten des Versicherers auch zu Lasten des Versicherten Wirkung entfaltet (LG Köln, Urteil vom 15. Februar 1989 -10 S 413/88, BeckRS 2008, 14925).
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