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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96   

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https://dejure.org/1996,2284
VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96 (https://dejure.org/1996,2284)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.1996 - 10 S 413/96 (https://dejure.org/1996,2284)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 1996 - 10 S 413/96 (https://dejure.org/1996,2284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Inanspruchnahme des Verursachers von Altlasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 110
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Das von der Klägerin herangezogene Urteil des OVG Nordrhein- Westfalen vom 30.05.1996 (20 A 2640/94) betrifft eine erheblich anders gelagerte Fallgestaltung (z.B. Fragen der Rechtsnachfolge, Bestehen vertraglicher Regelungen, Bodenverunreinigungen durch früheren Rüstungsbetrieb quasi staatlich veranlaßt), bei der bereits die Verursachung von Grundwassergefahren durch die behördlich in Anspruch genommene Firma verneint wurde, die zudem allenfalls im Rahmen der Rechtsnachfolge des Rüstungsbetriebs hätte in Anspruch genommen werden können.

    Soweit das von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang genannte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.05.1996 (aaO) im Ergebnis eine gegensätzliche Position vertritt, mag sich dies wiederum als Folge der dortigen Einzelfallumstände erklären, die - wie bereits dargelegt - in erheblichem Umfang von denjenigen des vorliegenden Falles abweichen.

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Aber auch, wenn man mit dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts weiter davon ausgeht, daß auch eine tatbestandliche Rückanknüpfung (echte) Rückwirkung bedeutet, sofern ein Gesetz an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand für die Zukunft eine neue, verschärfende Rechtsfolge knüpft (vgl. z.B. BVerfGE 11, 64, 72; 72, 141, 154; 72, 175, 196; 74, 129, 155), enthält eine nachträgliche Rechtsverschärfung keine Rückanknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Aber auch, wenn man mit dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts weiter davon ausgeht, daß auch eine tatbestandliche Rückanknüpfung (echte) Rückwirkung bedeutet, sofern ein Gesetz an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand für die Zukunft eine neue, verschärfende Rechtsfolge knüpft (vgl. z.B. BVerfGE 11, 64, 72; 72, 141, 154; 72, 175, 196; 74, 129, 155), enthält eine nachträgliche Rechtsverschärfung keine Rückanknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Aber auch, wenn man mit dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts weiter davon ausgeht, daß auch eine tatbestandliche Rückanknüpfung (echte) Rückwirkung bedeutet, sofern ein Gesetz an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand für die Zukunft eine neue, verschärfende Rechtsfolge knüpft (vgl. z.B. BVerfGE 11, 64, 72; 72, 141, 154; 72, 175, 196; 74, 129, 155), enthält eine nachträgliche Rechtsverschärfung keine Rückanknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand.
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Aber auch, wenn man mit dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts weiter davon ausgeht, daß auch eine tatbestandliche Rückanknüpfung (echte) Rückwirkung bedeutet, sofern ein Gesetz an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand für die Zukunft eine neue, verschärfende Rechtsfolge knüpft (vgl. z.B. BVerfGE 11, 64, 72; 72, 141, 154; 72, 175, 196; 74, 129, 155), enthält eine nachträgliche Rechtsverschärfung keine Rückanknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand.
  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94

    Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Die von der Klägerin für ihre Position angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.01.1996 - VIII ZR 297/94) ist nicht einschlägig, sondern betrifft nur Fragen der Wissenszurechnung im Rahmen einer GmbH und Co. KG.
  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Eine Rückwirkung scheidet von vornherein aus, wenn man mit dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eine solche nur annimmt, sofern ein Gesetz sein Inkrafttreten zurückdatiert (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, vgl. BVerfGE 72, 200, 241f. 254; 77, 370, 377).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 10 S 2687/95

    Altlastensanierung: Erkundungsmaßnahmen - Störerauswahl - keine Verjährung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Eine vergleichbare Interessenlage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) kann bei der Frage der Durchsetzbarkeit einer ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis nicht angenommen werden, so daß es an einer Grundlage für eine analoge Heranziehung des § 195 BGB fehlt (Beschluß des Senats vom 04.03.1996 - 10 S 2687/95 -, UPR 1996, 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Eine Rückwirkung scheidet von vornherein aus, wenn man mit dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eine solche nur annimmt, sofern ein Gesetz sein Inkrafttreten zurückdatiert (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, vgl. BVerfGE 72, 200, 241f. 254; 77, 370, 377).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 10 S 771/94

    Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altreifen; zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96
    Dies vermag die Klägerin indessen nicht zu entlasten: Selbst eine aufgrund einer Verfügung unmittelbar drohende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit macht eine solche Verfügung weder unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher Unmöglichkeit (es liegt nur wirtschaftliches Unvermögen vor, das dieser hier nicht gleichsteht) noch unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit ohne weiteres fehlerhaft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 31.03.1992 - 10 S 2647/91; Beschluß vom 05.04.1994 - 10 S 645/94; Urteil vom 09.05.1995 - 10 S 771/94 -, VBlBW 1995, 448 = NVwZ-RR 1996, 13).
  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1993 - 10 S 1700/92

    Erledigung einer abfallrechtlichen Entsorgungsverfügung; zum Abfallbesitzer

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 10 S 1478/03

    Keine Verantwortlichkeit für Salzablagerungen eines stillgelegten

    Denn wegen der bis heute andauernden Fortwirkung früheren Handelns geht es insoweit um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte (retrospektive) Rückwirkung (BGH, Urteil vom 02.04.2004, NVwZ 2004, 1267, 1268 m. w. Nachw.; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.09.1996, VBlBW 1997, 110, zur insoweit vergleichbaren Situation unter der Anwendbarkeit von §§ 22 ff. LAbfG).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2002 - 10 S 2367/01

    Rückwirkungsverbot; Verwertung von Privatgutachten; Störerauswahl bei Altlasten -

    Vielmehr bezieht sie sich auf die Folgen der Verursachung einer Gefahr oder eines Gefahrenverdachts, die in die Gegenwart hineinreichen und aktuell Handlungsbedarf begründen (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 27. September 1996 - 10 S 413/96 -, VBlBW 1997, 110).
  • VG Stuttgart, 31.10.2003 - 18 K 724/01

    Keine Verursacherhaftung in Rechtsnachfolge vor 1985 nach dem BBodSchG, da kein

    Eine Rückwirkung ist hier deshalb - in Abgrenzung zu dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.09.1996 -10 S 413/96- (VBlBW 1997, 110) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mit der Frage gekoppelt, ob auf Grund einer Verursachung in der Vergangenheit, die heute noch fortwirkt, eine unechte Rückwirkung anzunehmen ist (vgl. Frenz, a.a.O., RdNr. 59).
  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 3447/98

    Auslegung und Regelungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes

    Denn wirtschaftliches Unvermögen in Form von Zahlungsunfähigkeit ist nicht geeignet, von einer Ordnungspflichtigkeit - wie sie hier im Rahmen des Bodenschutzes besteht - zu befreien, zumal es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (Hess. VGH, Beschluss vom 24.08.1994 - 14 TH 1406/94 - UPR 95, 198 f; BVerwG, Beschluss vom 22.12.1980 - 4 B 193.80 - Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1996 - 10 S 413/96 - VBlBW 97, 110).
  • VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99

    Zur Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG; hier: zur

    Denn wirtschaftliches Unvermögen in Form von Zahlungsunfähigkeit ist nicht geeignet, von einer Ordnungspflichtigkeit - wie sie hier im Rahmen des Bodenschutzes besteht - zu befreien, zumal es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 24.8. 1994 - 14 TH 1406/94 , BVerwG, Beschl. v. 22.12.1980 - 4 B 193.80 , Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 27.9. 1996 - 10 S 413/96 , VBlBW 97, 110).
  • VG Kassel, 24.09.2002 - 7 G 3170/01

    Die Verantwortlichkeit ist durch das BBodSchG abschließend geregelt

    Damit liegt lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung (sog. "unechte" Rückwirkung) vor, die unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1996, - 10 S 413/96 -).
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