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   LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03   

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https://dejure.org/2004,15444
LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03 (https://dejure.org/2004,15444)
LG Bochum, Entscheidung vom 27.02.2004 - 10 S 48/03 (https://dejure.org/2004,15444)
LG Bochum, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - 10 S 48/03 (https://dejure.org/2004,15444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • schauwienold.de PDF

    Beweislast bei Schäden innerhalb einer Autowaschanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 963
  • NZV 2004, 406
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459), Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 801).

    Allerdings muss hierfür feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

    Die Beschädigung steht daher nicht in einem Zusammenhang mit dem zum alleinigen Risikobereich des Bekl. gehörenden technischen Stand der automatischen Waschanlage (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459), Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 801).
  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des

    Auszug aus LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459), Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 801).
  • LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
    Auszug aus LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03
    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459), Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 801).
  • LG Kempten, 04.08.2016 - 51 S 630/16

    Beweislastverteilung bei Fahrzeugbeschädigung durch manuelle Vorreinigung vor dem

    Im Falle der manuellen Vorreinigung durch Mitarbeiter des Betreibers der Waschanlage trägt der Geschädigte entgegen der üblichen Beweislastverteilung bei Waschstraßenunfällen (BGH NJW 1975, 685) die volle Beweislast dafür, dass der Schaden am Fahrzeug durch die unsachgemäße Vorreinigung der Felgen entstanden ist (LG Bochum NJW-RR 2004, 963; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459).
  • LG Essen, 20.11.2008 - 10 S 300/08

    Schadensersatzanspruch wegen Lackschäden am Pkw durch Benutzung einer Waschstraße

    Denn schadensursächlich war nicht der automatische Waschvorgang mittels einer technischen Anlage, sondern die Schädigung ist wie bereits ausgeführt bei dem vorausgehenden manuellen Waschvorgang eingetreten, so dass es sich nicht um einen typischen Waschstraßenunfall handelt, für welchen das OLG Hamm gemäß Urteil vom 13.1.2006 - NJW-RR 2006, 1100 - dem Geschädigten Beweiserleichterungen zu Gute kommen lässt ( LG Bochum NJW-RR 2004, 963 ).
  • AG Berlin-Wedding, 31.08.2022 - 20 C 350/20

    Waschstraßenunfall, Beweislastverteilung

    Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Berlin, Urteil vom 23.12.2015 - 54 S 32/15; OLG Hamm, Urteil vom 12.4.2002 - 12 U 170/01; LG Essen, Urteil vom 20.11.2008 - 10 S 300/08; LG Bochum, Urteil vom 27.2.2004 - 10 S 48/03).
  • AG Jülich, 27.11.2014 - 9 C 116/13
    Dieser Anscheinsbeweis kommt nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963; LG Wuppertal a.a.O.).
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