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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20 (https://dejure.org/2020,28435)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2020 - 10 S 48.20 (https://dejure.org/2020,28435)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2020 - 10 S 48.20 (https://dejure.org/2020,28435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 18 AEUV, Art 21 AEUV, Art 67 Abs 3 AEUV, Art 82 Abs 1 AEUV, Art 3 MRK
    Anspruch Deutschlands auf Überstellung eines deutschen Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Europäischer Haftbefehl

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 18 AEUV, Art 21 AEUV, Art 67 Abs 3 AEUV, Art 82 Abs 1 AEUV, Art 3 MRK, Art 19 Abs 2 EUGrdRCh, Art 50 EUGrdRCh, Art 3 Abs 2 EUV, Art 16 Abs 2 GG, Art 6 MRK
    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung; Erklärung der Bundesrepublik Deutschland; Ersuchen um Überstellung; Beschwerde; Auslieferungsabkommen der Europäischen Union mit den USA;zweiseitiger Auslieferungsvertrag eines anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • HRR Strafrecht (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kafkaeske Realität - Gedanken zu einem transnationalen Fall aus der Perspektive von Verfahrensbeteiligten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Die Auslieferung des Antragstellers durch Slowenien an die Vereinigten Staaten von Amerika stellt sich danach als die einzige Möglichkeit dar, um zu verhindern, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten - entgegen der unionsrechtlichen "Notwendigkeit ..., die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern" (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 47; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 AEUV) - ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleiben.

    Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 46 f.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfte das unionsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung lediglich verhindern, dass ein Unionsbürger wegen derselben Tat "in einem anderen Vertragsstaat" verfolgt wird (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 45, zu Art. 54 SDÜ).

    Denn bei solchen Einstellungen ohne Beteiligung eines Gerichts fordert die Formulierung "rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen" (Art. 50 EUGRCh) bzw. "rechtskräftig abgeurteilt" (Art. 54 SDÜ) im Licht der Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EUV, s.o. vor 1. und unter 1. b) cc)), dass die Entscheidung "nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist" (EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-398/12 [ECLI:EU:C:2014:1057], M - Rn. 30 f., und vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 42 jeweils m.w.N.), bei der eingehendere Ermittlungen angestellt worden sind, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Kossowski - Rn. 48), und bei der diese Ermittlungen zu einer eingehenden Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens geführt haben (EuGH, a.a.O., Rn. 49).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Nach dieser Rechtsprechung verfolgt der Aufenthaltsstaat, wenn er andere Unionsbürger als die eigenen Staatsangehörigen an einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union ausliefert, das unionsrechtlich legitime Ziel, gemäß der auslieferungsrechtlichen Maxime "aut dedere aut iudicare" (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 10. Mai 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:330] Petruhhin, Nr. 58 - 61; EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39) zu vermeiden, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleibt, während die eigenen Staatsangehörigen des um Auslieferung ersuchten Mitgliedstaates nach dessen eigenem Recht strafrechtlich verfolgt und abgeurteilt werden könnten.

    Denn die genannte auslieferungsrechtliche Maxime entspricht dem ausdrücklichen Ziel der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgern nicht nur einen "Raum der Freiheit", sondern auch "der Sicherheit und des Rechts" zu bieten, was "die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität" und die Vermeidung von Straflosigkeit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 47 und 54).

    Mit Blick auf die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Unterscheidung "aus Gründen der Staatsangehörigkeit" ist dieses Mittel aber nur dann auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen bei Nichtauslieferung selbst strafrechtlich verfolgen kann und wenn er bei den Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten - als ein die Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber der Auslieferung an den Drittstaat weniger beeinträchtigendes Mittel zur Vermeidung der Straflosigkeit - dem Heimatstaat anbietet, die Strafverfolgung zu übernehmen, also den anderen Mitgliedstaat rechtzeitig und ausreichend informiert, damit jener einen Europäischen Haftbefehl ausstellen und die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 48 - 50, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 51, 54 und 56).

    Eine andere Alternative zur Auslieferung an den Drittstaat als dem Heimatstaat die Überstellung "auf sein Ersuchen ... im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 50) zu ermöglichen bzw. ihm "die Möglichkeit" einzuräumen, seinen Staatsangehörigen "im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 56), lässt der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen nicht zu.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Nach dieser Rechtsprechung verfolgt der Aufenthaltsstaat, wenn er andere Unionsbürger als die eigenen Staatsangehörigen an einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union ausliefert, das unionsrechtlich legitime Ziel, gemäß der auslieferungsrechtlichen Maxime "aut dedere aut iudicare" (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 10. Mai 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:330] Petruhhin, Nr. 58 - 61; EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39) zu vermeiden, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleibt, während die eigenen Staatsangehörigen des um Auslieferung ersuchten Mitgliedstaates nach dessen eigenem Recht strafrechtlich verfolgt und abgeurteilt werden könnten.

    Denn die genannte auslieferungsrechtliche Maxime entspricht dem ausdrücklichen Ziel der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgern nicht nur einen "Raum der Freiheit", sondern auch "der Sicherheit und des Rechts" zu bieten, was "die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität" und die Vermeidung von Straflosigkeit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 47 und 54).

    Mit Blick auf die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Unterscheidung "aus Gründen der Staatsangehörigkeit" ist dieses Mittel aber nur dann auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen bei Nichtauslieferung selbst strafrechtlich verfolgen kann und wenn er bei den Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten - als ein die Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber der Auslieferung an den Drittstaat weniger beeinträchtigendes Mittel zur Vermeidung der Straflosigkeit - dem Heimatstaat anbietet, die Strafverfolgung zu übernehmen, also den anderen Mitgliedstaat rechtzeitig und ausreichend informiert, damit jener einen Europäischen Haftbefehl ausstellen und die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 48 - 50, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 51, 54 und 56).

    Eine andere Alternative zur Auslieferung an den Drittstaat als dem Heimatstaat die Überstellung "auf sein Ersuchen ... im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 50) zu ermöglichen bzw. ihm "die Möglichkeit" einzuräumen, seinen Staatsangehörigen "im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 56), lässt der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen nicht zu.

  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Denn die genannte auslieferungsrechtliche Maxime entspricht dem ausdrücklichen Ziel der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgern nicht nur einen "Raum der Freiheit", sondern auch "der Sicherheit und des Rechts" zu bieten, was "die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität" und die Vermeidung von Straflosigkeit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 47 und 54).

    Mit Blick auf die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Unterscheidung "aus Gründen der Staatsangehörigkeit" ist dieses Mittel aber nur dann auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen bei Nichtauslieferung selbst strafrechtlich verfolgen kann und wenn er bei den Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten - als ein die Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber der Auslieferung an den Drittstaat weniger beeinträchtigendes Mittel zur Vermeidung der Straflosigkeit - dem Heimatstaat anbietet, die Strafverfolgung zu übernehmen, also den anderen Mitgliedstaat rechtzeitig und ausreichend informiert, damit jener einen Europäischen Haftbefehl ausstellen und die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 48 - 50, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 51, 54 und 56).

    Eine andere Alternative zur Auslieferung an den Drittstaat als dem Heimatstaat die Überstellung "auf sein Ersuchen ... im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 50) zu ermöglichen bzw. ihm "die Möglichkeit" einzuräumen, seinen Staatsangehörigen "im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 56), lässt der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen nicht zu.

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Im Übrigen ist das ohnehin deshalb ausgeschlossen, weil das völkerrechtliche Verbot der Doppelbestrafung auf die Strafverfolgung in demselben Staat beschränkt ist, etwa in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (Schomburg/Wahl, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, Art. 54 SDÜ Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 27), auf den sich die Antragsgegnerin schon mangels Ratifikation nicht berufen kann (aktueller Ratifikationsstand im Internetportal des Europarats - Vertragsbüro - https://www.coe.int/de/web/conventions unter "Gesamtverzeichnis" / Nr. 117), und in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 19. Dezember 1966 (Schomburg/Wahl, a.a.O., Art. 54 SDÜ Rn. 4; Schabas, Nowak's CCPR Commentary, 3. Auflage 2019, Art. 14 CCPR Rn. 138 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 59).

    Aus Völkergewohnheitsrecht ergibt sich ebenfalls kein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung in mehreren Staaten (BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 40 und 79, und vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Im Übrigen ist das ohnehin deshalb ausgeschlossen, weil das völkerrechtliche Verbot der Doppelbestrafung auf die Strafverfolgung in demselben Staat beschränkt ist, etwa in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (Schomburg/Wahl, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, Art. 54 SDÜ Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 27), auf den sich die Antragsgegnerin schon mangels Ratifikation nicht berufen kann (aktueller Ratifikationsstand im Internetportal des Europarats - Vertragsbüro - https://www.coe.int/de/web/conventions unter "Gesamtverzeichnis" / Nr. 117), und in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 19. Dezember 1966 (Schomburg/Wahl, a.a.O., Art. 54 SDÜ Rn. 4; Schabas, Nowak's CCPR Commentary, 3. Auflage 2019, Art. 14 CCPR Rn. 138 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 59).

    Aus Völkergewohnheitsrecht ergibt sich ebenfalls kein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung in mehreren Staaten (BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 40 und 79, und vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 19.10.1994 - 2 BvR 435/87

    Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Soweit der Antragsteller seinem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Erklärung gegenüber Slowenien zu verpflichten, mit der sie seine Überstellung ins Bundesgebiet verlangt, einen "Rückführungsanspruch" der Antragsgegnerin zugrunde legt (so ausdrücklich bereits im erstinstanzlichen Antrag in der Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 2), im Beschwerdeverfahren weiterhin ausdrücklich eine "Rückführung" bzw. eine darauf gerichtete Erklärung der Antragsgegnerin begehrt (Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 2 und 6; Schriftsatz vom 10. August 2020, S. 7, 8, 11 f., 14 -16, 18, 23, 27 - 30) und dies nicht als anlasslose und zweckfreie Primärpflicht Sloweniens zur Überstellung zu verstehen ist, die es nicht gibt (s.o. unter 2. b)), sondern im Sinne einer "Folgenbeseitigung" (vgl. BA S. 9), d.h. als Wiedergutmachungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86 -, juris Rn. 16), setzt eine solche Sekundärpflicht Sloweniens gegenüber der Antragsgegnerin voraus, dass auf diese Weise eine rechtswidrige grenzüberschreitende Veränderung des Aufenthaltsortes des Antragstellers rückgängig zu machen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 zu einem - erfolgreichen - Restitutionsanspruch der Niederlande für einen türkischen Staatsangehörigen, den ein V-Mann der deutschen Polizei in den Niederlanden nach Deutschland gelockt hatte; derselbe Sachverhalt auch in BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, juris Rn. 5 und 8 f.).

    Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 43 und 54), hat weder er konkret etwas dazu vorgetragen noch ist sonst aus seinem Vorbringen etwas dafür ersichtlich, dass ein rechtswidriges Verhalten Sloweniens seinen Aufenthalt in Deutschland beendet und in Slowenien herbeigeführt hätte (zur Rückführungspflicht des Aufenthaltsstaates in solchen Fällen vgl. Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 228 - 241; zur Praxis vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986, a.a.O., und BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994, a.a.O.).

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Soweit der Antragsteller seinem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Erklärung gegenüber Slowenien zu verpflichten, mit der sie seine Überstellung ins Bundesgebiet verlangt, einen "Rückführungsanspruch" der Antragsgegnerin zugrunde legt (so ausdrücklich bereits im erstinstanzlichen Antrag in der Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 2), im Beschwerdeverfahren weiterhin ausdrücklich eine "Rückführung" bzw. eine darauf gerichtete Erklärung der Antragsgegnerin begehrt (Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 2 und 6; Schriftsatz vom 10. August 2020, S. 7, 8, 11 f., 14 -16, 18, 23, 27 - 30) und dies nicht als anlasslose und zweckfreie Primärpflicht Sloweniens zur Überstellung zu verstehen ist, die es nicht gibt (s.o. unter 2. b)), sondern im Sinne einer "Folgenbeseitigung" (vgl. BA S. 9), d.h. als Wiedergutmachungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86 -, juris Rn. 16), setzt eine solche Sekundärpflicht Sloweniens gegenüber der Antragsgegnerin voraus, dass auf diese Weise eine rechtswidrige grenzüberschreitende Veränderung des Aufenthaltsortes des Antragstellers rückgängig zu machen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 zu einem - erfolgreichen - Restitutionsanspruch der Niederlande für einen türkischen Staatsangehörigen, den ein V-Mann der deutschen Polizei in den Niederlanden nach Deutschland gelockt hatte; derselbe Sachverhalt auch in BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, juris Rn. 5 und 8 f.).

    Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 43 und 54), hat weder er konkret etwas dazu vorgetragen noch ist sonst aus seinem Vorbringen etwas dafür ersichtlich, dass ein rechtswidriges Verhalten Sloweniens seinen Aufenthalt in Deutschland beendet und in Slowenien herbeigeführt hätte (zur Rückführungspflicht des Aufenthaltsstaates in solchen Fällen vgl. Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 228 - 241; zur Praxis vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986, a.a.O., und BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, der Grundsatz der Spezialität gehöre zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 - Rn. 45), bedeutet nur, dass dieser Grundsatz neben dem jeweiligen Auslieferungsvertrag gilt und bei an Deutschland gerichteten Auslieferungsersuchen bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom jeweiligen Oberlandesgericht zu prüfen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 48).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
    Denn bei solchen Einstellungen ohne Beteiligung eines Gerichts fordert die Formulierung "rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen" (Art. 50 EUGRCh) bzw. "rechtskräftig abgeurteilt" (Art. 54 SDÜ) im Licht der Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EUV, s.o. vor 1. und unter 1. b) cc)), dass die Entscheidung "nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist" (EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-398/12 [ECLI:EU:C:2014:1057], M - Rn. 30 f., und vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 42 jeweils m.w.N.), bei der eingehendere Ermittlungen angestellt worden sind, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Kossowski - Rn. 48), und bei der diese Ermittlungen zu einer eingehenden Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens geführt haben (EuGH, a.a.O., Rn. 49).
  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18

    Auslieferung an die Schweiz zum Zwecke der Strafvollstreckung (Wahrung des

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat wegen in EU

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