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   LG Hagen, 15.02.1990 - 10 S 517/89   

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https://dejure.org/1990,13410
LG Hagen, 15.02.1990 - 10 S 517/89 (https://dejure.org/1990,13410)
LG Hagen, Entscheidung vom 15.02.1990 - 10 S 517/89 (https://dejure.org/1990,13410)
LG Hagen, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - 10 S 517/89 (https://dejure.org/1990,13410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 1022
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus LG Hagen, 15.02.1990 - 10 S 517/89
    Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB muß er sich aber den Betrag anrechnen lassen den er in zumutbarer Weise hätte erzielen können (vgl. hierzu BGH VersR 1985, 736 = NJW 85, 2471).
  • OLG Hamm, 16.03.1992 - 13 U 228/91

    Besichtigungsrecht des Haftpflichtversicherers

    Trotz eines von ihm eingeholten Privatgutachtens ist der Geschädigte nach der Rspr. des Senats (Urteil vom 29.11.1989 - 13 U 62/89; Urteil vom 1.7.1991 - 13 U 175/90) aber gem. § 254 II BGB grundsätzlich gehalten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, zu dem der Geschädigte gem. § 3 Nr. 1 PflVG in einem gesetzlichen Schuldverhältnis steht (vgl. BGH VersR 1984, 79 [80]), vor der Veräußerung des beschädigten Kfz von sich aus Gelegenheit zu geben, den beschädigten Wagen kurzfristig zu besichtigen (s. auch LG Frankfurt VersR 1988, 822; 1989, 270; LG Hagen VersR 1990, 1022 [1023]; LG Ravensburg VersR 1991, 1257; AG Neuß VersR 1990, 1023).
  • AG Biberach, 03.04.2006 - 2 C 149/06

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Restwertanrechnung nach voreiliger Verwertung

    Der Kläger war verpflichtet, vor der Zerlegung des Motorrads die Beklagte zumindest vom Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen zu unterrichten und ihr ausreichend Gelegenheit zu geben, sich um eine günstigere Verwertung innerhalb angemessener Frist zu bemühen (so auch Landgericht Hagen, Aktenzeichen 10 S 517/89; Landgericht Aachen, Urteil vom 12.04.1991, Aktenzeichen 5 S 30/91); der Geschädigte ist regelmäßig gehalten, den Schaden durch geeignete und auch beschleunigte Maßnahmen möglichst gering zu halten.
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