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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06 (https://dejure.org/2006,17454)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 10 S 6.06 (https://dejure.org/2006,17454)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 10 S 6.06 (https://dejure.org/2006,17454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (WEA) im Außenbereich; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Klagebefugnis einer Gemeinde; Verletzung des Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Brandenburg, 27.03.2003 - 3 B 27/02

    Vorläufige Aussetzung der Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Darf die Gemeinde unter Berufung auf diese Gründe ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diese Gründe gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 - Beschluss vom 27. Januar 2006 - OVG 2 S 133.05 -).

    Dafür, dass die Gemeinde - wie die Beigeladene unter Hinweis auf die "Sicht des Bürgers" meint - nur "gemeindeschützende" Belange geltend machen könne, gibt es weder im Wortlaut noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 BauGB einen Anhaltspunkt (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 -).

    Deshalb ist eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 -, BA S. 4; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 B 67/04 -, BA S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - OVG 2 S 133.05 -, BA S. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 1181.02 -, juris-Ausdruck S. 7f).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2005 - 2 S 115.05

    Vorläufiger Rechtsschutz; Baugenehmigung für Windkraftanlage im Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Darf die Gemeinde unter Berufung auf diese Gründe ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diese Gründe gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 - Beschluss vom 27. Januar 2006 - OVG 2 S 133.05 -).

    Soweit darauf hingewiesen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es den Gemeinden verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind" (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - , juris-Ausdruck S. 20) wird - wie auch hinsichtlich der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof Kassel genannten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - , NVwZ 2000, 560 - Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - , NVwZ-RR 1999, 554; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - ) nicht hinreichend beachtet, dass sich diese Rechtsprechung auf fachplanungsrechtliche Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Gemeinde lediglich ein Beteiligungsrecht zusteht (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -).

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuches, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, juris-Ausdruck S. 5; Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, juris-Ausdruck S. 5; BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 -, juris-Ausdruck S. 4).

    Wird der Gemeinde als Ausfluss der Planungshoheit das Recht zugebilligt, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen, so kann sie im Rahmen der Möglichkeiten, die das Prozessrecht bietet, Rechtschutz beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 -, juris-Ausdruck S. 3).

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Soweit darauf hingewiesen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es den Gemeinden verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind" (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - , juris-Ausdruck S. 20) wird - wie auch hinsichtlich der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof Kassel genannten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - , NVwZ 2000, 560 - Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - , NVwZ-RR 1999, 554; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - ) nicht hinreichend beachtet, dass sich diese Rechtsprechung auf fachplanungsrechtliche Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Gemeinde lediglich ein Beteiligungsrecht zusteht (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 31.89

    Bauordnungsrecht: Gemeindlicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuches, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, juris-Ausdruck S. 5; Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, juris-Ausdruck S. 5; BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 -, juris-Ausdruck S. 4).
  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Soweit darauf hingewiesen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es den Gemeinden verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind" (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - , juris-Ausdruck S. 20) wird - wie auch hinsichtlich der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof Kassel genannten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - , NVwZ 2000, 560 - Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - , NVwZ-RR 1999, 554; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - ) nicht hinreichend beachtet, dass sich diese Rechtsprechung auf fachplanungsrechtliche Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Gemeinde lediglich ein Beteiligungsrecht zusteht (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuches, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, juris-Ausdruck S. 5; Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, juris-Ausdruck S. 5; BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 -, juris-Ausdruck S. 4).
  • VG Potsdam, 16.12.2004 - 5 L 1087/04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Die unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass sich eine Gemeinde nur auf Belange berufen könne, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630.04 -, juris-Ausdruck S. 6; vgl. auch VGH München, Urteil vom 19. Januar 1987 - 22 B 84 A 980 -, NVwZ 1987, 1089 sowie aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung VG Neustadt, Urteil vom 20. Februar 2006 - 3 K 731.05.NW - VG Saarland, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 F 25.05; VG Potsdam, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 5 L 1087/04 - ) blendet die Bedeutung des gemeindlichen Einvernehmens als ein besonderes, im kommunalen Selbstverwaltungsrecht wurzelndes Mitentscheidungsrecht aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 7 D 35/03

    Bebauungsplan: Sicherung durch Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Da raumordnerische Festsetzungen i.d.R. nicht gebiets- und parzellenscharf angelegt sind (vgl. zur räumlichen Bestimmtheit nur OVG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, juris-Ausdruck S. 11), dürfte im Übrigen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass selbst bei einer Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berührt seien, zumal die so genannte Tabuzone zur Wohnbebauung eingehalten wird (BA S. 7), nicht zu beanstanden sein.
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 6.06
    Soweit darauf hingewiesen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es den Gemeinden verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind" (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - , juris-Ausdruck S. 20) wird - wie auch hinsichtlich der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof Kassel genannten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - , NVwZ 2000, 560 - Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - , NVwZ-RR 1999, 554; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - ) nicht hinreichend beachtet, dass sich diese Rechtsprechung auf fachplanungsrechtliche Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Gemeinde lediglich ein Beteiligungsrecht zusteht (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • BVerwG, 22.11.2004 - 3 B 67.04

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Restitutionsausschluss

  • BVerwG, 18.03.2003 - 4 B 7.03

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne von § 35 Abs. 3 S.

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

  • VGH Bayern, 19.01.1987 - 22 B 84 A.980

    Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Außenbereichsvorhaben

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2012 - 2 L 2/11

    Immissionsrechtlicher Vorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage - hier:

    Eine parzellenscharfe Darstellung des verbleibenden Gebiets ist - schon wegen des groben Maßstabs eines Regionalplans - nicht erforderlich (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11.07.2007 - 1 B 274/06 -, Juris; OVG BBg, Beschl. v. 05.07.2006 - OVG 10 S 6.06 -, Juris; VGH BW; Urt. v. 21.11.2000 - 10 S 1322 -, NuR 2001, 399).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bf 27/14

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reithalle mit

    Vielmehr sind die flache Landschaftsform und die weite Sicht typisch für den ganzen Landstrich und häufig anzutreffen, so dass es für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit herausragender Umstände bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2006, OVG 10 S 6.06, juris Rn 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 10 S 6.10

    Baugenehmigung für Mobilfunkmast im Außenbereich; Ersetzung des gemeindlichen

    Denn nach summarischer Prüfung spricht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens viel dafür, dass die Antragstellerin das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus Gründen, die sich hier aus § 35 BauGB ergeben, versagen durfte, weil das Vorhaben nach § 35 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. zum gerichtlichen Prüfungsumfang im Streit um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - OVG 10 S 6.06 -, juris Rn. 4 ff.), so dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2009 Erfolg haben dürfte.

    Der Senat orientiert sich dabei - wie schon das Verwaltungsgericht - an der Empfehlung in Nr. 11.9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327), der für Klagen einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert von 30.000 Euro vorsieht, wobei der Betrag hier wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend der Empfehlung in Nr. 11.1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006, a.a.O., Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 5.06

    "Verunstaltung des Landschaftsbildes" i. S. des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5

    aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht entgegen gehalten werden, dass das auf der im Verwaltungsvorgang befindlichen Karte per Hand eingezeichnete Windeignungsgebiet W 28 (VV Bl. 132, die der von der Antragstellerin im Verfahren OVG 10 S 6.06 vorgelegten Karte entspricht) sich von der Kontur her nicht decke mit der Darstellung der Fläche des Gebiets im Regionalplan Lausitz-Spreewald - Sachlicher Teilregionalplan III "Windkraftnutzung" vom 3. Juli 2003 (ABl. vom 14. Juli 2004, S. 515).

    Das zeigt sich auch daran, dass die gemeinsame Landesplanungsabteilung - wie die Stellungnahme zur ebenfalls streitigen WEA 1 im Verfahren OVG 10 S 6.06 zeigt - deutlich differenzieren kann zwischen "Flächenkulisse" und "Randbereich" des Windeignungsgebiets.

  • VG Cottbus, 13.12.2007 - 3 K 1923/03

    Baugenehmigung für Windenergieanlagen in Schorbus rechtmäßig

    Der vorliegende Fall, in dem sich eine Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendet, ist entsprechend dem Fall einer Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung zu behandeln (vgl. Oberverwaltungsgericht D-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juli 2006 - 10 S 6.06 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2006 - 10 S 2.06

    Antrag auf die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer

    Mit Blick auf die Führung des Raumordnungskatasters (ROK) des Landes Brandenburg bei der Landesplanungsbehörde - entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 6. April 1993 (ABl. vom 7. Mai 1993, S. 720) - ist davon auszugehen, dass die gemäß Art. 18 des Landesplanungsvertrags für das ROK zuständige gemeinsame Landesplanungsabteilung über hinreichend aussagekräftige, auf den Aufstellungsunterlagen beruhende Unterlagen verfügt und daher auch kein Anlass besteht, an der Feststellung zum Standort der Windenergieanlage zu zweifeln (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - OVG 10 S 6.06 -).
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