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   VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96   

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VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96 (https://dejure.org/1996,6006)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.12.1996 - 10 S 6/96 (https://dejure.org/1996,6006)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Dezember 1996 - 10 S 6/96 (https://dejure.org/1996,6006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückforderung eines Staatszuschusses - Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme - Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 87
  • VBlBW 1997, 120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für die wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht erfolgte Rücknahme des Zuwendungsbescheides (Bewilligungsbescheides) vom 26.04.1985 in § 48 LVwVfG gesehen, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist grundsätzlich nach nationalem Recht zu beurteilen (BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, NVwZ 1995, 703).

    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, und Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 704).

    Erst nach einer endgültigen Weigerung der EG-Kommission, vom Vollzug ihrer die Rücknahme und Rückforderung gebietenden Entscheidung abzusehen, kann die für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 LVwVfG maßgebliche "Entscheidungsreife" angenommen werden (BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28.09.1994 (a.a.O. 705) entschieden hat, kann aber entgegen der Ansicht des Beklagten von solchen nur möglichen künftigen Ereignissen der Beginn des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 S. 1 LVwVfG nicht abhängen, da sich andernfalls so gut wie immer Umstände finden ließen, die diesen Beginn verhinderten, und damit die Jahresfrist entgegen dem Wortlaut und dem auf Rechtssicherheit gerichteten Sinn des § 48 Abs. 4 LVwVfG praktisch bedeutungslos würde.

    Dementsprechend gibt es für Fälle der vorliegenden Art auch keine Anknüpfungspunkte für eine - auf einer analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften beruhende - Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist infolge des gemeinschaftsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahrens oder für einen neuen Fristbeginn infolge des im Vertragsverletzungsverfahren erlassenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs, wie es hier am 20.09.1990 ergangen ist (BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 705).

    Die Rücknahme wäre allerdings nicht zulässig, wenn sie, wie die Klägerin meint, im Zusammenhang mit der Ermessensbetätigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993, a.a.O. und Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Derartige besondere Umstände liegen nur vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974, BVerwGE 44, 339, 343; Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Dieses Zuwarten war daher nicht durch Umstände gekennzeichnet, die es rechtfertigen würden, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu Lasten der Klägerin anzunehmen (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Zwar kann, wenn die zuständige Behörde für die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft, dies im Einzelfall dazu führen, daß die Rücknahme des Verwaltungsakts, d.h. die dazu ergehende Ermessensentscheidung, entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.08.1986, BVerwGE 74, 357, 364; Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 707).

    Anders als in dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.1994 (a.a.O. 707ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem das Bundesverwaltungsgericht ein arglistiges Verhalten der Behörde und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben bejaht hat, gibt es hier keine Anhaltspunkte, daß der Beklagte die B-GmbH und die zu ihrer Übernahme bereite K-GmbH bewußt über die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Zuwendung im unklaren gelassen habe, um die Bereitschaft zur Fortführung des Betriebs nicht zu erschüttern.

    Anders als in dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall hat der Beklagte vor dem Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 26.04.1985 auch keine Aufforderung der EG- Kommission erhalten, die Beihilfe bis zur abschließenden Prüfung durch die Kommission vorerst nicht zu bewilligen.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG (VwVfG BW) wird nur in Lauf gesetzt, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde, dh der innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter, positive Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erhalten hat; ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus (im Anschluß an BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356).

    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, und Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 704).

    Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, a.a.O.).

    Dieser Zweck wird aber nicht dadurch verfehlt, daß die Frist erst in Lauf gesetzt wird, wenn die zuständige Behörde positive Kenntnis von den für die Rücknahme erheblichen Tatsachen erlangt hat (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Vielmehr kommt dem öffentlichen Rücknahmeinteresse grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als bei der Rücknahme von Geldleistungsbewilligungen, die nur gegen nationales Recht verstoßen, so daß das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten in aller Regel zurückzutreten hat (BVerwG, Urteil vom 17.02.1993, BVerwGE 92, 81, 86; EuGH, Urteil vom 20.09.1990, a.a.O.).

    Die Rücknahme wäre allerdings nicht zulässig, wenn sie, wie die Klägerin meint, im Zusammenhang mit der Ermessensbetätigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993, a.a.O. und Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Im übrigen wäre, wie vorstehend bereits dargelegt wurde, die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids ebenfalls zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Richtiger Adressat der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist der nach dem jeweiligen materiellen Recht zur Zeit der Rücknahme Begünstigte (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, NJW 1987, 2598).

    Richtiger Adressat eines Rücknahmebescheids ist der nach dem jeweiligen materiellen Recht zur Zeit der Rücknahme Begünstigte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, NJW 1987, 2598; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., 1993, § 48 RdNr. 169).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Mit Urteil vom 20.09.1990 (Az.: C-5/89, EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161) entschied der Gerichtshof, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Pflichten aus dem EWG-Vertrag verletzt habe.

    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der zurückgenommene Bescheid, wie sich im einzelnen aus dem den vorliegenden Fall betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.09.1990 (EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161) ergibt, rechtswidrig ist.

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Derartige besondere Umstände liegen nur vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974, BVerwGE 44, 339, 343; Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96
    Zwar kann, wenn die zuständige Behörde für die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft, dies im Einzelfall dazu führen, daß die Rücknahme des Verwaltungsakts, d.h. die dazu ergehende Ermessensentscheidung, entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.08.1986, BVerwGE 74, 357, 364; Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 707).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Ein bloßes "Kennenmüssen", also auch die (pflichtwidrige) Unkenntnis, reicht daher nicht aus (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.12.1996 - 10 S 6/96 -, NVwZ 1998, 87, m. w. Nachw.).
  • VG Mainz, 29.09.2016 - 1 K 710/15

    Klage eines Tonträgerunternehmens gegen die Rücknahme einer

    Denn weder schließt ein Kennenmüssen oder Kennenkönnen der rücknahmerelevanten Tatsachen eine Rücknahme wegen arglistiger Täuschung aus (SächsOVG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 2 S 130/94 - SächsVBl 1994, 269; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 150), noch ist es geeignet die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG auslösen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 S 6/96 - NVwZ 1998, 87).

    Derartige besondere Umstände liegen nur vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen wird (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28. September 1994 - 11 C 3/93 -, NVwZ 1995, 703; Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 S 6/96 -) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es an besonderen Umständen fehlt, die ein Vertrauen der Klägerin auf die Nichtrücknahme rechtfertigen.

  • VG Aachen, 19.02.2024 - 7 K 599/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, juris Rn. 13 m.N.; Beschluss vom 29. September 1987 - 7 B 161/87 -, juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 S 6/96 -, juris Rn. 27; VG Köln, Urteil vom 10. April 2014 - 16 K 3594/12 -, juris Rn. 28; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, VwVfG, § 48 Rn. 243; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 48 Rn. 339 (Stand: August 2022).
  • VG Sigmaringen, 05.06.2000 - 8 K 1609/99

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen, begünstigenden

    Diese Bestimmung wird nicht durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht verdrängt, da dieses zum gegenwärtigen Stand der Entwicklung keine Rechtsvorschriften enthält, welche eine Befugnis der nationalen Verwaltungsbehörden gegenüber dem Beihilfeempfänger begründeten, in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Beihilfen zu widerrufen bzw. zurückzufordern (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 7 S 160/95 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1996 - 10 S 6/96 -).

    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1996 - 10 S 6/96 - BVerwGE 70, 356).

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   VGH Baden-Württemberg, 08.08.1997 - 10 S 6/96   

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