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   VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19   

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VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19 (https://dejure.org/2020,2010)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 (https://dejure.org/2020,2010)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Februar 2020 - 10 S 625/19 (https://dejure.org/2020,2010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FZV § 5; VwGO § 80 Abs. 5
    Betriebsuntersagung; Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung; Verweigerte Umrüstung; Ermessen; Sofortvollzug

  • rechtsportal.de

    FZV § 5; VwGO § 80 Abs. 5
    Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 411
  • DÖV 2020, 494 DV 2020, 137
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Bei einem Massenphänomen wie der serienmäßigen Verbauung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen im Zuge des sog. Dieselskandals genügt im Regelfall eine typisierende, ggf. auch "textbausteinartige" Begründung zur Erfüllung der formellen Begründungsanforderungen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Für die Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind, noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - ; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Massenphänomen wie der serienmäßigen Verbauung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen im Zuge des sog. Dieselskandals, d. h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichend sein kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 Rn. 10, 14).

    Eine den Regelfall der Sofortvollzugsanordnung für nicht umgerüstete Fahrzeuge mit Abschalteinrichtung erfassende und deswegen auf andere Fälle unverändert übertragbare Begründung kann dabei unter den gegebenen Umständen auch textbausteinartig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O.; zu Begründungsmängeln bei der Verwendung am Einzelfall vorbeigehender Textbausteine siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 - VBlBW 2019, 24 = juris Rn. 9).

    Denn schreitet die Behörde wie hier gegen einen rechtswidrigen Zustand ein, darf sie ihre Ermessenserwägungen einschließlich der entsprechenden Begründung des Bescheids darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, es gehe ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 27 bzw. NVwZ 2018, 1662 Rn. 28 m. w. N.).

    Da der Gesetzgeber mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegtes Konzept verfolgt, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 a. a. O. Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 33 ff. bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 16 ff.).

    Es bedarf im Rahmen der Ermessensprüfung daher, sofern der Behörde keine außergewöhnlichen Umstände bekannt geworden oder solche erkennbar sind, auch keiner Auseinandersetzung mit Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 24; a. A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19).

    In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Gesamtkonzepts und der Emissionsbezogenheit der auf das einzelne Fahrzeug abstellenden normativen Anforderungen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 32, 36) war auch eine Beschränkung der Betriebsuntersagung auf bestimmte, mit Blick auf die Luftverschmutzung besonders belastete Gebiete insoweit untauglich und deswegen nicht in den Blick zu nehmen.

    Sonstige außergewöhnlichen Umstände, die im Fall des Antragstellers gesondert zu berücksichtigen gewesen wären und eine andere Entscheidung als das regelmäßig gebotene Herstellen eines rechtmäßigen Zustands hätten rechtfertigen können (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 28), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der gleichmäßigen Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit und die Umwelt wirksam vor schädlichen Einflüssen zu schützen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 29 ff., 40 bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 17 ff., 30).

    Der im Interesse des Antragstellers mit Blick auf die Ermöglichung der freiwilligen Fahrzeugumrüstung sowie verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgaben eingetretene Zeitablauf steht der Anordnung des Sofortvollzugs zur Vermeidung weiterer Verzögerungen und damit zur Gewährleistung der Effektivität des gesetzlichen Schutzes von Gesundheit und Umwelt nicht entgegen (vgl. ebenso HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 865/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Bei einem Massenphänomen wie der serienmäßigen Verbauung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen im Zuge des sog. Dieselskandals genügt im Regelfall eine typisierende, ggf. auch "textbausteinartige" Begründung zur Erfüllung der formellen Begründungsanforderungen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Für die Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind, noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - ; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Massenphänomen wie der serienmäßigen Verbauung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen im Zuge des sog. Dieselskandals, d. h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichend sein kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 Rn. 10, 14).

    Denn schreitet die Behörde wie hier gegen einen rechtswidrigen Zustand ein, darf sie ihre Ermessenserwägungen einschließlich der entsprechenden Begründung des Bescheids darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, es gehe ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 27 bzw. NVwZ 2018, 1662 Rn. 28 m. w. N.).

    Da der Gesetzgeber mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegtes Konzept verfolgt, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 a. a. O. Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 33 ff. bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 16 ff.).

    Es bedarf im Rahmen der Ermessensprüfung daher, sofern der Behörde keine außergewöhnlichen Umstände bekannt geworden oder solche erkennbar sind, auch keiner Auseinandersetzung mit Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 24; a. A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19).

    Sonstige außergewöhnlichen Umstände, die im Fall des Antragstellers gesondert zu berücksichtigen gewesen wären und eine andere Entscheidung als das regelmäßig gebotene Herstellen eines rechtmäßigen Zustands hätten rechtfertigen können (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 28), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der gleichmäßigen Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit und die Umwelt wirksam vor schädlichen Einflüssen zu schützen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 29 ff., 40 bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 17 ff., 30).

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.823

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Für die Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind, noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - ; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Auf diese Ausführungen, die der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (vgl. zuletzt BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - juris Rn. 25 ff. m. w. N.), denen sich auch der Senat anschließt und mit denen sich die Beschwerde inhaltlich - entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - nicht näher auseinandergesetzt hat, wird im Einzelnen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen und insoweit von einer weiteren Begründung abgesehen.

    Da der Gesetzgeber mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegtes Konzept verfolgt, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 a. a. O. Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 33 ff. bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 16 ff.).

  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Hierzu bedarf es einer konkret auf fallspezifische Einzelheiten abstellenden Begründung in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht, wenn diese sich - wie hier - nicht durch relevante Besonderheiten vom Regelfall eines Fahrzeugs mit "Schummelsoftware" unterscheiden (a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 - juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/198 - juris Rn. 14).

    Daher bedarf es für den Regelfall der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung wie hier auch insoweit keiner Auseinandersetzung mit der Frage des jeweils zusätzlich bewirkten Schadstoffeintrags und der Auswirkungen auf die Schutzgüter der Gesundheit und der Umwelt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im jeweiligen Einzelfall (a. A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 a. a. O. Rn. 10 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 a. a. O. Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 a. a. O. juris Rn. 19).

  • VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18

    Betriebsuntersagung mit Sofortvollzug für ein Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Es bedarf im Rahmen der Ermessensprüfung daher, sofern der Behörde keine außergewöhnlichen Umstände bekannt geworden oder solche erkennbar sind, auch keiner Auseinandersetzung mit Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 24; a. A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19).

    Daher bedarf es für den Regelfall der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung wie hier auch insoweit keiner Auseinandersetzung mit der Frage des jeweils zusätzlich bewirkten Schadstoffeintrags und der Auswirkungen auf die Schutzgüter der Gesundheit und der Umwelt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im jeweiligen Einzelfall (a. A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 a. a. O. Rn. 10 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 a. a. O. Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 a. a. O. juris Rn. 19).

  • VG Freiburg, 22.01.2019 - 1 K 6024/18

    Vollzugsinteresse bei der Anordnung der Sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Das Vorliegen eines im Vergleich zum Regelfall des unvorschriftsmäßigen Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung gravierenden Verstoßes mit erhöhtem Gefährdungspotential im Einzelfall ist vor diesem Hintergrund nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Betriebsuntersagung (anders VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 - juris Rn. 9).

    Daher bedarf es für den Regelfall der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung wie hier auch insoweit keiner Auseinandersetzung mit der Frage des jeweils zusätzlich bewirkten Schadstoffeintrags und der Auswirkungen auf die Schutzgüter der Gesundheit und der Umwelt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im jeweiligen Einzelfall (a. A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 a. a. O. Rn. 10 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 a. a. O. Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 a. a. O. juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2019 - 1 S 125.18

    Betriebsuntersagung bei Zulassung von Dieselmotoren mit Abschalteinrichtung wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Für die Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind, noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - ; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Da der Gesetzgeber mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegtes Konzept verfolgt, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 a. a. O. Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 33 ff. bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 16 ff.).

  • VGH Hessen, 20.03.2019 - 2 B 261/19

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Dabei ist es im Ausgangspunkt richtigerweise davon ausgegangen, dass der Zulassungsbehörde angesichts der Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs des Antragstellers nur ein Auswahlermessen, nicht aber ein Entschließungsermessen eingeräumt war (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - NVwZ 2019, 1297 Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 5 FZV Rn. 3 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 1 S 2554/11

    Aufhebung einer Vollziehungsanordnung durch das Gericht wegen unzureichender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Neben dieser Warnfunktion muss die Begründung geeignet sein, den Adressaten über die für die Behörde maßgeblichen Gründe zu informieren, was ihm wiederum die Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags erlaubt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - VBlBW 2012, 151 = juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 625/11

    Fahrerlaubnisentzug; Begründung der Sofortvollzuganordnung; Interessenabwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19
    Ebenfalls zutreffend hat es ausgeführt, dass insoweit aus der Begründung der Anordnung nur hervorgehen muss, dass sich die Behörde ihres rechtlichen Ausnahmecharakters und damit der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist, wobei dieses im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - VRS 123, 314 = juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04

    Es besteht kein Gebot der Gleichbehandlung der Rauschdrogen beim

  • VG Stuttgart, 06.02.2019 - 8 K 11401/18

    Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Im Übrigen hat das KBA den Betrieb des Fahrzeugs nach Entfernung der unzulässigen Abschaltvorrichtung durch das genehmigte Software-Update freigegeben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 10 S 625/19, juris Rn. 1, 2, 14; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 2, 11, 26, 28, 34, 36; VGH Hessen, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19, NVwZ 2019, 1297 Rn. 9 f.; jeweils zu einem Dieselmotor der Baureihe EA189).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa VGH Mannheim, NJW-RR 2020, 411) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

    Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6).
  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung ausnahmsweise mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa VGH Mannheim, NJW-RR 2020, 411) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 275/19

    Anspruch auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa VGH Mannheim, NJW-RR 2020, 411) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    Das Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der Anordnung sofortigen Vollziehung zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11).

    Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11).

    Ob die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache überzeugen, ist dagegen keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20

    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim

    Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa VGH Mannheim, NJW-RR 2020, 411) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2022 - 6 S 1420/22

    Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit aufgrund Bekenntnis zum

    Anders als die Antragsteller meinen, kann das sofortige Vollzugsinteresse im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, NJW-RR 2020, 411 ; BayVGH, Beschluss vom 21.01.2022 - 11 CS 21.2750 -â , juris Rn. 21; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 209 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 - 3 S 3940/21

    Gewässerausbau mit dem Ziel der Überwindung des Verbots der Ausweisung von

    Darauf, ob die angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind, kommt es allerdings für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - juris Rn. 7).
  • VG Stuttgart, 12.01.2023 - 2 K 6423/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und

  • VG Hannover, 08.03.2023 - 15 A 2168/19

    Betriebsuntersagung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen, nicht

  • OLG Rostock, 02.09.2020 - 4 U 160/19

    Rücktritt von einem im Jahre 2017 geschlossenen Kaufvertrag über ein vom sog.

  • VG Stuttgart, 12.10.2023 - 2 K 4527/23

    Klage gegen eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung

  • VG Karlsruhe, 07.05.2020 - 3 K 692/20

    Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO;

  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750

    Einstweiliger Rechtsschutz: Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw.

  • VG Freiburg, 25.10.2023 - 6 K 2547/23

    Umwandlung eines gesetzlich geschützten Streuobstbestandes im Rahmen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2020 - 8 B 1179/19

    Dieselskandal: Prüfplakette abgelehnt wegen verweigerten Software-Updates

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

  • OVG Bremen, 18.05.2021 - 1 LA 117/20

    Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts für die Typgenehmigung und Typprüfung von

  • LG Hamburg, 11.06.2020 - 316 O 8/20

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • VG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 K 5390/23

    Signalhorntestung eines auf einem Abstellgleis befindlichen Triebfahrzeugs;

  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
  • VG Karlsruhe, 28.04.2022 - 7 K 1394/22

    Versammlung auf einer nicht öffentlich zugänglichen Fläche; Auflage bezüglich des

  • VG Karlsruhe, 18.03.2021 - 3 K 943/21

    Karlsruher Schloss: Tribüne im Ehrenhof darf bei Fridays for Future-Kundgebung

  • VG Karlsruhe, 28.05.2021 - 3 K 1937/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Freiburg, 16.10.2023 - 10 K 3097/23

    Befristete Waldumwandlungsgenehmigung: Notwendigkeit der Vornahme einer

  • VG Aachen, 06.10.2020 - 10 K 2139/18

    Betriebsuntersagung; EG-Typgenehmigung; Unzulässige Abschalteinrichtung;

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 6 E 21/21

    Streitwert; Betriebsuntersagung; Abgas-Software; Abschalteinrichtung

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