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   VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14   

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https://dejure.org/2014,27789
VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14 (https://dejure.org/2014,27789)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 (https://dejure.org/2014,27789)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. September 2014 - 10 S 817/14 (https://dejure.org/2014,27789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermittlung einer Fahrberechtigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangten Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 438
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 EWGRL 439/91, Art 11 Abs 1 EGRL 126/2006, § 28 FeV
    Zur Frage, ob die in einem EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis eine Fahrberechtigung im Bundesgebiet vermittelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-Fahrerlaubnis; Ausländische Fahrerlaubnis; Großbritannien; Umtausch entzogener deutscher Fahrerlaubnis; Rechtswirkung; Wohnsitzerfordernis; Entziehung durch Ausstellerstaat; Unbestreitbare Information

  • rechtsportal.de

    Vermittlung einer Fahrberechtigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangten Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umtausch einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Fahrberechtigung durch in Mitgliedstaat umgetauschte entzogene deutsche Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Fahrberechtigung durch in Mitgliedstaat umgetauschte entzogene deutsche Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3739
  • NZV 2014, 596
  • VBlBW 2015, 431
  • DÖV 2014, 1066
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    Welche rechtliche Wirkungen dem Umtausch einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis beizumessen sind, bleibt offen (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220).

    Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, dass der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde im Wege des Umtauschs am 17.03.2009 ausgestellte Führerschein der unionsrechtlichen Anerkennungspflicht unterliege, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 (3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220) und rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe.

    5 Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen.

    Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).

    7 1.2 Davon abgesehen kommt hier sehr wohl auch ein Wohnsitzverstoß in Betracht, dessen rechtliche Relevanz bei einem Umtausch entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Antragstellers sich ohne Weiteres aus Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG (ebenso bereits aus Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG) ergibt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis; unbestreitbare vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis vermittelt keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657).

    Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    5 Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen.
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    5 Darauf, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Fälle des Umtauschs einer gültigen EU-Fahrerlaubnis einerseits und der Ausstellung eines an eine gar nicht (mehr) existente Fahrerlaubnis anknüpfenden Führerscheins andererseits unterschiedlich behandelt wissen will, deutet nicht zuletzt der Umstand hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung vom 27.09.2012 (a.a.O.) sich - was ansonsten nahe gelegen hätte - mit dem die genannte zweite Fallgruppe betreffenden Urteil vom 29.01.2009 (3 C 31.07 - NJW 2009, 1687) nicht auseinandersetzt und im Urteil vom 13.02.2014 (3 C 1.13 - juris) ausdrücklich an die einschlägige Passage im Urteil vom 29.01.2009 (a.a.O.) anknüpft, ohne die Entscheidung vom 27.09.2012 auch nur zu erwähnen.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    So hat der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19.02.2009 (C-321/07 - Schwarz) die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2009 - 12 ME 47/09

    Voraussetzungen für eine Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    Dieser Fall ist mithin im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der bloßen Ersetzung eines die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisenden Dokuments bzw. der Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine - entzogene - Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 und vom 29.01.2009, jeweils a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - 12 ME 47/09 - DAR 2009, 408).
  • VG München, 20.09.2013 - M 1 S 13.3840

    Inlandsungültige EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Umtausch einer tschechischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 - 10 S 817/14
    Jedenfalls kann hier mangels vergleichbaren Sachverhalts und damit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.09.2012 (a.a.O.) - nicht entscheidungstragend - vertretenen Auffassung zu den (insbesondere unionsrechtlichen) Wirkungen des Umtauschs einer Fahrerlaubnis i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG zu folgen ist (a.A. VG München, Beschluss vom 20.09.2013 - M 1 S 13.3840 -juris; Geiger, DAR 2014, 121 und DAR 2012, 381 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17

    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 24.05.2016 - wofür vieles spricht - dahingehend zu verstehen ist, dass die Klägerin auch beim Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine britische gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat und die Anerkennung der britischen Fahrerlaubnis auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. zur Erforderlichkeit der Beachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses beim Umtausch einer Fahrerlaubnis Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739).

    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den beiden Auskünften der in Swansea ansässigen britischen Fahrerlaubnisbehörde DVLA (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739) vom 22.02.2016 sowie vom 24.05.2016.

    Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man mit dem Beschluss des Senats vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - (NJW 2014, 3739) aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zum Wohnsitzerfordernis schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 m. w. N.), schließen wollte, dass dies erst recht gelten müsse bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei (gegen die Anwendung der Figur der "vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" in Bezug auf eine solche Auskunft etwa Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 22).

    Hierbei wird übersehen, dass in allen Fällen, in denen im Rahmen der (mit dem Umtausch des Führerscheins zugleich erfolgenden) Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen vorgenommen wird, die neu erteilte (zweite) Fahrerlaubnis auf der ersten Fahrerlaubnis aufsetzt und deswegen Mängel dieser ersten Fahrerlaubnis auch der zweiten Fahrerlaubnis weiter anhaften mit der Folge, dass dem (diese zweite Fahrerlaubnis dokumentierenden) neuen Führerschein ebenfalls die Anerkennung versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687 sowie vom 08.09.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122, vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 - VBlBW 2010, 242, vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657 sowie vom 11.09.2014 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 08.01.2016 sowie Urteil vom 21.03.2017, jeweils a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 EO 563/15 - DAR 2017, 102).

  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach

    Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 - 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine - für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 - 10 S 817/14 -, juris, Rn. 6) - "Ersetzung" eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk -, juris, Rn. 65).

    25 d) Allerdings ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der "von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG "umgetauscht" oder - wie hier - im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG "erneuert" wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 - 3 C 34/11 -, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 - 3 B 19/11 -, juris, Rn. 4 [Umtausch einer "vermeintlich bestehenden" Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 - 10 S 817/14 -, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü.

  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 11 B 16.2007

    Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten

    Die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne Überprüfung der Fahreignung keine Anerkennungspflicht auslöst (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597 Rn. 4; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B.v. 24.11.2014 II ZB 14.1193 - VRS 127, 331; ThürOVG, B.v. 29.4.2016 - 2 EO 563/15 - VRS 130, 140; VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S 817/14 - Blutalkohol 51, 365; OVG Saarl, B.v. 10.3.2017 - 1 B 357/16 - juris).
  • VG Lüneburg, 11.07.2018 - 1 B 34/18

    Fahrerlaubnis; Führerschein; Lenkberechtigung; Nichtberechtigung zum Führen von

    Eine Eignungsprüfung findet bei einem Führerscheinumtausch regelmäßig nicht statt (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 10.3.2017 - 1 B 357/16 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.9.2014 - 10 S 817/14 -, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 21.6.2012 - 10 S 230/11 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - 3 C.34/11 -, juris Rn. 18; Urt. v. 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschl. v. 17.7.2012 - 3 A 316/12 -, juris Rn. 9, 14; Bay. VGH, Urt. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 -, juris Rn. 33 f. und Urt. v. 21.3.2017 - 11 B 16.2007 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 8.5.2009 - 12 ME 47/09 -, juris Rn. 14).

    Die mit dieser Entscheidung für sie verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre private Lebensführung und ihre Berufstätigkeit müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.9.2014 - 10 S 817/14 -, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

    Sie befassen sich mit der Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft (offen lassend mit Tendenz für Erwerb einer neuen EU-Fahrerlaubnis BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 a. a. O. sowie BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29) sowie - in verschiedenen Variationen - mit der Frage, ob - in anderen Fällen als dem in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG geregelten - "Unregelmäßigkeiten" einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - juris sowie Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10, Köppl - juris) auch noch nach ihrem prüfungsfreien Umtausch in eine (weitere) EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sind, was - anders als dies der Antragsteller meint - von der Rechtsprechung ganz überwiegend bejaht wird (vgl. neben dem vom Antragsteller zitierten Urteil des BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29: BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 sowie vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; a. A. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 28 FeV Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 08.07.2013 a. a. O. unter Hinweis auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz).
  • OVG Saarland, 10.03.2017 - 1 B 357/16

    Keine Inlandsfahrberechtigung mit durch Umtausch erlangter EU-Fahrerlaubnis

    BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31/07 -, Juris Rdnr. 17 ff.; Beschluss vom 8.9.2011 - 3 B 19/11 -, Juris Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.9.2014 - 10 S 817/14 -, Juris Rdnr. 4 und vom21.6.2012 - 10 S 230/11 -, DAR 2012, 657.
  • LG Flensburg, 24.03.2020 - 1 S 19/19

    Regressklage der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen einen Fahrer mit

    Dies ist nicht als Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis anzusehen, da Voraussetzung dafür die noch bestehende Gültigkeit der deutschen Fahrerlaubnis wäre; ein so erlangter ausländischer Führerschein vermittelt keine Fahrberechtigung in Deutschland (Henschel/König/Dauer a.a.O. Rn. 23a; OVG des Saarlandes, ZfSch 2017, 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2014 - 10 S 817/14 -, juris 4 Freyschmidt/Krumm, Verteidigung im Verkehrsstrafrecht, 11. Aufl.. 2019, a) EU- Fahrerlaubnisse Rn. 527; Dronkovic-Buschbel/Höcke a.a.O. Rn. 84).
  • VG Aachen, 26.02.2018 - 3 L 1545/17

    Befugnis, Feststellungsbescheid, Rechtssache Hofmann, Rechtssache I., Umtausch,

    vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2014 - 10 S 817/14 -, juris Rn.6 und Beschluss vom 21. Juni 2012 - 10 S 230/11 -, juris Rn.7; Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 3. Aufl. 2017, § 32 Rn. 8, Fußnote 36.
  • VG Bayreuth, 19.12.2019 - B 1 S 19.1187

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer schwedischen Fahrerlaubnis -

    Allerdings wird die Neuerteilung - soweit ersichtlich - einhellig abgelehnt, wenn der Umtausch auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis erfolgt, die bereits entzogen worden ist (vgl. dazu: VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S 817/14 - juris Rn. 6 und B.v. 21.6.2012 - 10 S 230/11 - juris Rn. 7; Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 3. Auflage 2017, § 32 Rn. 8, Fußnote 36.).
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