Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 10 S 828/95   

Veräußerung des Altlastengrundstücks

§ 7 PolG, § 24 LAbfG, zur Frage, ob eine Zustandsstörerhaftung nach Veräußerung des Grundstücks daraus hergeleitet werden kann, daß während der Innehabung gegen die materielle Polizeipflichtigkeit verstoßen wurde, zur Frage, ob Veräußerung (oder Dereliktion) ihrerseits zur Zustandsstörerhaftung führt;

(Hinweis: auf die Frage der Sittenwidrigkeit geht der VGH hier im Verfahren nach § 80 VwGO nicht ein, anders in der Hauptsacheentscheidung «Veräußerung des Altlastengrundstücks II»)

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Verhaltensstörer; Zustandsstörer; Unterlassen; Altstandort; Altlast; Verunreinigung Boden; Eigentümer; Dereliktion; Veräußerung Weiterverkauf; Sittenwidrigkeit; Verkauf

  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

    Freiwerden des Grundstückseigentümers von der Zustandsverantwortung bei Altlasten; Altlastensanierung und Störerauswahl; Erkundungsanordnung nach dem Landesabfallgesetz; Bodenaustausch

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Altlasten: Freiwerden des Grundstückseigentümers von der Zustandsverantwortung

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altlastengrundstück - fortbestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers für Erkundungsmaßnahmen? (IBR 1996, 259)

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 14.02.1995 - 1 K 1991/94
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 10 S 828/95

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1995, 486
  • BB 1996, 392
  • DÖV 1996, 40
  • IBR 1996, 259
  • NVwZ 1996, 1036



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Wird zitiert von ... (16)  

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2001 - 10 S 259/01  

    Altlastenverdacht: Kostenerstattung für Gefahrerforschungsmaßnahme

    Ein für eine Gefahr ursächliches Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung, wenn eine besondere, auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhende Rechtspflicht zu polizeimäßigem Handeln besteht, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, auf dem in Rede stehenden Grundstück Gefahren zu verhindern oder eingetretene Störungen zu beseitigen (Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., § 20, 307; BayVGH, Beschl. v. 26.09.1995, Natur und Recht 1997, 559; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.02.1988, NVwZ-RR 1988, 20, Urt. v. 24.03.1971, DVBl. 1971, 828; BayVGH, Urt. v. 20.10.1980, GewArch 1981, 233; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.1996 - 5 S 2104/95 -, VBlBW 1996, 302; Beschl. v. 04.08.1995 - 10 S 828/95 -, VBlBW 1995, 486; Beschl. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, UPR 2001, 274).

    Nicht maßgebend ist insoweit, dass diese Rechtspflicht - bereits - durch eine polizeiliche Anordnung begründet wurde (zu dieser sog. materiellen Polizeipflicht vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.1985. DVBl. 1986, 360 = DÖV 1986, 287; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.1995, a.a.O.; Martensen, DVBl. 1996, 286).

    Eine gegenteilige Beurteilung hätte eine weitgehende Aufgabe der in der bisherigen Dogmatik des Störerbegriffs vorgenommenen eindeutigen Abgrenzung von Verursacher- und Zustandsverantwortlichkeit zur Folge; die Zustandshaftung würde zu einer Verhaltenshaftung "aufgestockt" und damit weitgehend gegenstandslos (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.8.1995 - 10 S 828/95 -, VBlBW 1995, 486; Würtemberger/Heckmann/Riggert, PolR in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1999, Rn 294, gegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.03.1971, DVBl. 1971, 828 ff).

    Deshalb ist eine Gleichbehandlung dieser beiden Verhaltensweisen mit der Folge, dass beide gleichermaßen die polizeirechtliche Verantwortlichkeit nach § 6 PolG begründen, nicht gerechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.1995, a.a.O.; Ziehm, Die Störerverantwortlichkeit für Boden- und Wasserverunreinigung, Berlin 1988, S. 48 f).

    Es lässt sich - besonders bei länger zurückliegenden Altlastablagerungen - kaum nach klaren und verlässlichen Maßstäben, wie sie vom Rechtsstaatsgebot gefordert werden, beurteilen, zu welchem Zeitpunkt der vormalige Zustandshaftende einer ihm obliegenden materiellen Gefahrverhinderungs- bzw. Störungsbeseitigungspflicht - mit der Folge einer hinzutretenden Verhaltenshaftung - nicht (mehr) nachgekommen ist; das Einsetzen der Verhaltensverantwortlichkeit ist mithin nicht hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.1995, a.a.O.; Erbguth, JUS 1998, 314).

    Da sonach die Stadt A. im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide wegen vorheriger Übereignung des Grundstücks an den Kläger kein Zustandsstörer (mehr) war (zu dem im Zivil- und Polizeirecht übereinstimmenden Eigentumsbegriff vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.1995 - 10 S 828/95 -, VBlBW 1995, 486; Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, VBlBW 1996, 351 = UPR 1996, 394; BWVP 1996, 234 = NVwZ-RR 1997, 264; Urt. v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 -, NJW 1998, 624 [Erbbauberechtigter]; BayVGH, Beschl. v. 13.05.1986, NVwZ 1986, 942 = BayVBl 1986, 590; OVG Hamburg, Urt. v. 17.05.2000, ZfW 2001, 123 = NVwZ 2001, 215; Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, 601 [603]) und eine Verhaltensverantwortlichkeit durch Unterlassen nicht begründet wurde, erfolgte die Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer nach § 7 Abs. 1 PolG ermessensfehlerfrei.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02  

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 4. August 1995, NVwZ 1996, 1036, 1037; Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281) gibt es ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung keine Rechtsnachfolge in die abstrakte, also noch nicht durch Verfügung konkretisierte Polizeipflicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1998 - 10 S 233/97  

    Sittenwidrige Veräußerung eines Altlastengrundstücks zwecks Umgehung der

    Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg diesen Antrag durch Beschluß vom 14.2.1995 - 1 K 1991/94 - abgelehnt hatte, stellte der erkennende Senat auf Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 4.8.1995 - 10 S 828/95 - (NVwZ 1996 S. 1036 ff.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts wieder her.

    Die Klägerin selbst spricht von einem "theoretischen Wert" des Geländes von rund 16 Millionen DM (350,-- DM/qm), doch lassen sich weder dem von ihr im Eilverfahren 10 S 828/95 und in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Berechnungsvermerk vom 15.10.1993 noch ihrem sonstigen Vorbringen Anhaltspunkte entnehmen, daß diese Zahl realistisch ist.

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  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00  

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Käme die Vorschrift nicht zur Anwendung, wäre die Frage der Rechtsnachfolge nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu beantworten und im Ergebnis wohl zu verneinen; nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 4. August 1995 - 10 S 828/95 - VBlBW 1995, 486 f. = DÖV 1996, 40 f. = NVwZ 1996, 1036, 1037) gibt es eine Rechtsnachfolge in die abstrakte, d.h. noch nicht durch Verfügung konkretisierte Polizeipflicht ohne gesetzliche Grundlage nicht.
  • VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560  

    Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Anordnung //

    Wenn schon die Untätigkeit eines Zustandsstörers nicht dem Gefahr auslösenden positiven Tun des Altlastenverursachers gleichgestellt werden kann (vgl. VGH BW vom 4.8.1995, NVwZ 1996, 1036/1037), so gilt dies auch für die Untätigkeit eines Landratsamts.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 10 S 1478/03  

    Immobilien - Altlasten: Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflicht

    Die Gegenmeinung verneint die Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte polizeiliche Verhaltensverantwortlichkeit, weil die Verantwortlichkeit an die Person des unmittelbaren Verursachers der Gefahr gebunden sei (vgl. Papier, DVBl. 1996, 125, 128) bzw. unter Hinweis darauf, dass das Bestehen einer materiellen Polizeipflicht noch keine konkrete Handlungspflicht begründe; sie entstehe vielmehr erst durch eine konkretisierende Polizeiverfügung (Papier, DVBl. 1996, 125, 127 f.; Kothe, VerwArch 1997, 456, 475 ff.) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es ohne ausdrückliche Normierung keine Rechtsgrundlage für einen Übergang der noch nicht durch Bescheid konkretisierten, abstrakten Verursachungshaftung auf den Rechtsnachfolger gibt (vgl. Beschluss vom 03.09.2002, NVwZ-RR 2003, 103; vom 11.12.2000, VBlBW 2001, 281 = NVwZ-RR 2002, 16; Beschluss vom 04.08.1995, VBlBW 1995, 486 = NVwZ 1996, 1036; vgl. zur Diskussion im Wasserrecht mit ähnlichem Ergebnis auch BayVGH, NVwZ-RR 2004, 648 m. w. Nachw.).
  • VG Freiburg, 11.12.1996 - 1 K 620/96  
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  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97  

    Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen

    Ob ein solcher Beweggrund genügt, um eine Aufgabe des Eigentums als sittenwidrig zu qualifizieren, ist jedoch umstritten (dafür: Schmidt-Jortzig, Beendigung polizeilicher Zustandsverantwortlichkeit durch Dereliktion?, Festschrift für Sculpin, 1983, S. 819, 822f.; a.M. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.8.1995 - 10 S 828/95 -, VBlBW 1995, 486; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, RdNr. 299; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.6.1993 - 6 S 1068/92 -, VBlBW 1993, 382).
  • OVG Sachsen, 09.06.2009 - 1 B 268/09  

    Sicherungsanordnung; Eigentumsverzicht; Zustandshaftung; Verhaltenshaftung

    Wer die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache unterlässt, die in seinem Eigentum steht, kann nämlich nur als Zustandsstörer und nicht daneben auch als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2006, a. a. O.; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Urt. v. 30.7.2002; 10 S 2153/01, zitiert nach juris und VGH BW, Beschl. v. 4.8.1995, DÖV 1996, 40).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.1996 - 2 L 366/95  

    Der Verkauf eines kontaminierten Grundstückes kann sittenwidrig sein: Zu den

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich entscheidungserheblich von dem Sachverhalt, der dem Beschluß des VGH BW vom 04. August 1995 - 10 S 828/95 - zugrunde lag.
  • VG Stuttgart, 31.10.2003 - 18 K 724/01  

    Keine Verursacherhaftung in Rechtsnachfolge vor 1985 nach dem BBodSchG, da kein

  • VGH Bayern, 02.01.2012 - 22 ZB 10.2691  

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 10 S 1438/03  

    Zur Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers insbesondere nach den

  • VG Freiburg, 29.03.2000 - 2 K 1140/98  

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer durch Unterlassen

  • VG Augsburg, 28.09.2010 - Au 3 K 10.798  

    Wertausgleich; öffentliche Last; Abtrennung belasteten Grundstücksteils;

  • VG Stuttgart, 31.10.2003 - 18 K 1320/01  

    Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung über die Verantwortlichkeit des

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