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   LAG Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 10 Sa 110/06   

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https://dejure.org/2007,44290
LAG Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 (https://dejure.org/2007,44290)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 (https://dejure.org/2007,44290)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 10 Sa 110/06 (https://dejure.org/2007,44290)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hessen, 14.06.2013 - 14 Sa 1367/12

    Eingruppierung - Darlegungslast; Eingruppierung - Darlegungslast

    Sodann muss der Arbeitgeber abweichende Tätigkeiten behaupten (im Anschluss an LAG Baden- Württemberg 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 - juris).

    Der Anspruchsteller, der die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt, kommt seiner Darlegungslast zunächst nach, in dem er vorträgt, die jeweilige, bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit auszuüben (LAG Baden-Württemberg 16.5.2007 - 10 Sa 110/06 - Juris; LAG Baden-Württemberg 10.11.2006 - 18 Sa 35/06 - Juris) .

    Diese Voraussetzung erfüllt die Berufsbezeichnung des Altenpflegers (so auch, ebenfalls in Bezug auf den MTV LAG Baden-Württemberg 16.5.2007 - 10 Sa 110/06 - a.a.O.) .

    Dass es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die Ausübung des entsprechenden Berufs behauptet, gilt insbesondere, wenn diese Tätigkeit auch noch der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht (LAG Baden-Württemberg 16.5.2007 - 10 Sa 110/06 - a.a.O.) , was hier der Fall ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 4 Sa 6/09

    Konkurrenz zwischen arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung

    Mit den von der Beklagten Ziff. 1 gegen die Tarifgeltung vorgebrachten Einwendungen hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in zahlreichen Entscheidungen (etwa Urteil vom 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 - zitiert nach Juris) befasst und hat sie als unbegründet erachtet.
  • ArbG Suhl, 05.05.2008 - 5 Ca 54/08
    In § 12 b Ziffer 1 MTV ist darüber hinaus geregelt, dass die Klägerin vom Beginn des Monats an, in dem sie ihre Tätigkeit bei der Beklagten beginnt oder begonnen hat, die Anfangsvergütung (Stufe 1) ihrer Vergütungsgruppe - hier AP I - erhält (vgl. ebenso LAG Baden-Württemberg v. 16.05.2007, 10 Sa 110/06, zit. nach juris).
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