Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 520 ZPO, § 67 Abs 4 ArbGG, § 985 BGB
Keine Pflicht zur Abgabe des Dienstwagens im Betrieb während Arbeitsunfähigkeit - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Dienstwagen muss bei Krankheit zurückgegeben werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsunfähigkeit zur Abgabe des Dienst-Kfz im Betrieb
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Abgabe eines Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit
- rabüro.de
Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist dessen Wohnort Leistungsort für Abgabe des Dienstfahrzeuges
- arbeitsrecht-hessen.de
Abgabe eines Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit
- aufrecht.de
Erfüllungsort bzgl. Dienstwagen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Herausgabe eines Dienstfahrzeugs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin bei fehlendem Herausgabeverlangen am Wohnort der Arbeitnehmerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Dienstwagen während der Arbeitsunfähigkeit
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kranke Arbeitnehmer müssen den Dienstwagen nicht abliefern!
- poko.de (Kurzinformation)
Dienstwagen während der Arbeitsunfähigkeit
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Ein Arbeitnehmer ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmer muss während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht im Betrieb erscheinen
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 23.08.2012 - 2 Ca 278/12
- ArbG Brandenburg, 23.08.2012 - 2 Ca 278/12
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08
Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Die Berufung muss darlegen, warum jede Erwägung des Arbeitsgerichts die Entscheidung nicht tragen könnte (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2010 - 2 AZR 223/08 m.w.N.). - BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 120/10
Anforderungen an Berufungsbegründung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Auch wenn besondere formale Anforderungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht gestellt werden und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10), muss die Berufungsbegründung aber jedenfalls die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie gegebenenfalls die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09). - BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09
Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Auch wenn besondere formale Anforderungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht gestellt werden und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10), muss die Berufungsbegründung aber jedenfalls die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie gegebenenfalls die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09).
- BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Auch wenn besondere formale Anforderungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht gestellt werden und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10), muss die Berufungsbegründung aber jedenfalls die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie gegebenenfalls die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09). - BGH, 26.02.2009 - III ZB 67/08
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08). - BGH, 13.09.2012 - III ZB 24/12
Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt bei Angriffen gegen die …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 10 Sa 1809/12
Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12).
- LAG Köln, 10.08.2017 - 7 Sa 1073/16
Kanzleischlüssel; Rückgabepflicht; Bringschuld; Holschuld; Schadensersatz
In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2013, 10 Sa 1809/12.cc. Dagegen ist die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2013, 10 Sa 1809/12, auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil sie einen in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt betraf.