Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 10 Sa 196/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus einer Personalakte; Sinn und Zweck der Abmahnung; Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Abmahnung; Konsequenzen bei Vorliegen unzutreffender Pflichtverletzungen im Abmahnungsschreiben
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 § 611 § 1004
Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bei übertriebener Darstellung - vollständige Entfernung der Abmahnung auch bei fehlerhafter Darstellung nur eines von mehreren Pflichtverstößen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nicht alle Pflichtverletzungen richtig - Abmahnung muß aus der Personalakte raus!
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 19.01.2005 - 10 Ca 1621/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 10 Sa 196/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 137/94
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und tarifliche Ausschlußfristen
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 10 Sa 196/05
Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). - BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91
Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 10 Sa 196/05
Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). - BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 10 Sa 196/05
Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). - BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87
Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2005 - 10 Sa 196/05
Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung).