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   LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2010 - 10 Sa 2700/09   

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https://dejure.org/2010,23122
LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2010 - 10 Sa 2700/09 (https://dejure.org/2010,23122)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2010 - 10 Sa 2700/09 (https://dejure.org/2010,23122)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 10 Sa 2700/09 (https://dejure.org/2010,23122)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deliktischer Schadenersatz wegen eines Sachschadens auf einem Mitarbeiterparkplatz; Beweislast in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286
    Deliktischer Schadenersatz wegen eines Sachschadens auf einem Mitarbeiterparkplatz; Beweislast in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 09.10.2007 - 1 U 4380/07
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2010 - 10 Sa 2700/09
    Genauso sind jedoch andere Schadensursachen nicht auszuschließen (vgl. dazu auch Beschluss des OLG München vom 9. Oktober 2007 - 1 U 4380/07, zit. nach Juris).
  • LG Paderborn, 17.09.2009 - 5 S 3/09

    Haftung für eine Beschädigung in der Autowaschanlage bei tiefergelegten Fahrzeug

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2010 - 10 Sa 2700/09
    Abweichend von dieser Beweislastverteilung erkennt die Rechtsprechung an, dass ausnahmsweise unmittelbar von dem Eintritt eines Schadensfalls auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. Urteil des LG Paderborn vom 17. September 2009 - 5 S 3/09, zit. nach Juris).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07

    Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2010 - 10 Sa 2700/09
    Das Arbeitsgericht hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07).
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