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   LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B   

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LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B (https://dejure.org/2005,11115)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B (https://dejure.org/2005,11115)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. November 2005 - 10 Sa 319/05 B (https://dejure.org/2005,11115)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zusatzversorgung öffentlicher Dienst - Nettogesamtversorgung - fiktives Nettoeinkommen - Überversorgung - Dynamisierung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs. 2 c S. 1 VersTVG; § 242 BGB; §§ 305 ff. BGB; § 307 Abs. 1 BGB; Art. 14 Abs. 1 GG; § 46 BAT
    Umstellung der von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes gewährten Zusatzversorgung auf eine Nettogesamtversorgung; Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts; Berechnung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegen der Steuerklasse I/0 bei ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umstellung der von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes gewährten Zusatzversorgung auf eine Nettogesamtversorgung; Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts; Berechnung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegen der Steuerklasse I/0 bei ...

  • Judicialis

    VersTVG § 23; ; VersTVG § 23 Abs. 2 c Satz 1; ; BGB § 242; ; BGB §§ ... 305 ff.; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; BBesG § 14 a; ; SGB V § 248; ; BAT § 46; ; BeamtVG § 69 e Abs. 3; ; BetrAVG § 2; ; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1 n. F.; ; BetrAVG § 18 Abs. 4; ; ATVK § 11

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (seit Urteil vom 16.03.1988, IV a ZR 154/87, BGHZ 103, 370) schließen die Zusatzversorgungskassen als Versicherer mit den an ihnen beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, Gruppenversicherungsverträge ab.

    Die Arbeitnehmer sind deshalb lediglich Gefahrpersonen und damit Einzelrisiken, so dass ihre Rechtsbeziehungen zu der jeweiligen Versorgungsanstalt keine selbständigen Versicherungsverhältnisse darstellen, sondern unselbständige Bestandteile des Gruppenversicherungsvertrages des jeweiligen Arbeitgebers mit der Zusatzversorgungskasse sind (vgl. BGHZ 103, 370 ).

    Die Satzung der Beklagten, die als eine allgemeine Geschäftsbedingung im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen zu werten ist (vgl. BGH, stRspr. seit 16.03.1988, BGHZ 103, 370 ), unterliegt aufgrund dieser rechtlichen Einordnung der vollen richterlichen Inhaltskontrolle.

    Das haben für die inhaltsgleichen Regelungen der VBL das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 06.11.1991 (1 BvR 825/88, ZTR 1992, S. 63) und vom 11.05.1994 (1 BvR 744/94, NVwZ-RR 1995, S. 232), der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 16.03.1988 (u.a. BGHZ 103, 370) und das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.04.1990 (3 AZR 259/88, AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG-Zusatzversorgungskasse) entschieden.

    Entgegen der Darlegung der Klägerin hat der BGH bei der Billigung der Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung berücksichtigt, dass seit 1982 die Rentner einen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten haben (vgl. BGHZ 103, 370 ).

    Der Abzug von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts ist bereits vom BGH und dem BAG in den Entscheidungen vom 16.03.1988 (BGHZ 103, 370) und vom 24.09.1990 (AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG - Zusatzversorgungskasse) gebilligt worden.

    Auch dies ist von den Obergerichten in zahlreichen Entscheidungen gebilligt worden (vgl. nur BGHZ 103, 370).

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Dabei ist bei der Prüfung von Änderungen der jeweils gültigen Satzung zugrunde zu legen, dass durch den Änderungsvorbehalt keine Altersversorgung mit einem bestimmten unveränderten Mindestinhalt zugesagt worden ist (zum Ganzen vgl. BGH, 11.06.2003, IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132 ; BVerfG, 22.03.2000, 1 BvR 1136/96, AP Nr. 27 zu § 18 BetrAVG ).

    Die Betriebsrentenansprüche gehören nach Eintritt des Versorgungsfalls zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. BVerfG, 28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1; BGH, 11.06.2003, BGHZ 155, 132 ).

    In den erdienten Besitzstand der Klägerin ist durch die Regelung des § 69 Abs. 1 der Satzung aber nicht eingegriffen worden, weil die bisherige Rente der Klägerin unangetastet geblieben ist (vgl. BAG, 24.04.1990, AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG - Zusatzversorgungskasse ; BGH, BGHZ 155, 132 ).

    Der Maßstab der Dynamisierung lässt sich aus diesem Vertragszweck aber nicht entnehmen (vgl. BGH, BGHZ 155, 132 ; OLG Karlsruhe, 26.07.2005, 12 U 67/05, ZTR 2005, S. 533).

    Bisher ist es vom Bundesverfassungsgericht (28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1, 44) und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 132 ) offen gelassen, vom Bundessozialgericht (NJW 2003, S. 1474) angenommen worden, dass auch die Anwartschaften auf Rentenanpassungen, die dem Schutz des realen Geldwertes zu dienen bestimmt sind, den Schutz des Art. 15 Abs. 1 GG [richtig: Art. 14 Abs. 1 GG - d. Red.] genießen.

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt 10.12.2003, IV ZR 217/02, MDR 2004, S. 630 ) zu deren Wirksamkeit nicht erforderlich.

    Im Übrigen liegt diesem Beweisantrag schon ein falscher Ausgangspunkt zugrunde, weil die Beklagte der Klägerin keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird, versprochen hat (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

    Die Beklagte hat der Klägerin, die bei Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung im Jahr 1985 noch weit vom Versorgungsfall entfernt war, daher keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern lediglich eine Bruttoversorgungsrente versprochen, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wurde (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin führen diese Abzüge nicht zu einer Doppelbelastung, sondern sind nur Rechnungsposten zur Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts als Rechnungsgröße, und sollen wie die übrigen Rechnungsposten dazu beitragen, den von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenen Abstand zwischen Renten- und Nettoarbeitseinkommen zu wahren (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

    Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hielt sich somit bis zur Systemumstellung durch die 18. Satzungsänderung im Rahmen des mit der Einführung der Nettogesamtversorgung verfolgten und von sämtlichen Obergerichten gebilligten Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 ).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2005 - 12 U 67/05

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksambleiben der Halbanrechnung von

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Der Maßstab der Dynamisierung lässt sich aus diesem Vertragszweck aber nicht entnehmen (vgl. BGH, BGHZ 155, 132 ; OLG Karlsruhe, 26.07.2005, 12 U 67/05, ZTR 2005, S. 533).

    Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2002 um 1, 4 %, im Jahr 2003 um 1, 1 % und im Jahr 2004 um 1, 6 % angestiegen (Zahlen nach OLG Karlsruhe, ZTR 2005, S. 533 ).

    Vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Rente seit 2002 nur um 3, 2 % in den alten und um 4, 08 % in den neuen Bundesländern angehoben worden ist, nämlich zum 01.07.2002 um 2, 16 % bzw. 2,89 % und zum 01.07.2003 um 1, 04 % bzw. 1,19 %, dagegen die Rentenerhöhungen zum 01.07.2004 und zum 01.07.2005 ausgefallen sind und derzeit völlig ungewiss ist, ob und wann die gesetzlichen Renten jemals wieder erhöht werden, ist durch die Erhöhung der bestandsgeschützten Rente der Klägerin seit dem 01.07.2002 um 4 % kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht erfolgt (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, ZTR 2005, S. 533).

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Mit einem tatsächlichen Versorgungsgrad von mehr als 80 % des aktuellen Nettoeinkommens eines aktiv Beschäftigten lag damit das Einkommen der Klägerin immer noch im oberen Bereich der von der Rentenharmonisierungskommission vorgeschlagenen Bandbreite (vgl. BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Überversorgung ).

    Ob dieses Prüfungsschema auf § 37 der Satzung, der lediglich die tarifliche Regelung des § 11 ATVK wiedergibt, unbesehen zu übertragen ist, erscheint fraglich (bejaht vom Landgericht Karlsruhe, 30.01.2004, 6 O 197/03 für die Startgutschriftenregelung für rentenferne Jahrgänge in §§ 79, 78 VBLS; abgelehnt von OLG Karlsruhe im Urteil vom 22.09.2005, 12 U 99/04 in der Berufungsentscheidung, offen gelassen ebenfalls vom BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Überversorgung ).

  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Mit einem tatsächlichen Versorgungsgrad von mehr als 80 % des aktuellen Nettoeinkommens eines aktiv Beschäftigten lag damit das Einkommen der Klägerin immer noch im oberen Bereich der von der Rentenharmonisierungskommission vorgeschlagenen Bandbreite (vgl. BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Überversorgung ).

    Ob dieses Prüfungsschema auf § 37 der Satzung, der lediglich die tarifliche Regelung des § 11 ATVK wiedergibt, unbesehen zu übertragen ist, erscheint fraglich (bejaht vom Landgericht Karlsruhe, 30.01.2004, 6 O 197/03 für die Startgutschriftenregelung für rentenferne Jahrgänge in §§ 79, 78 VBLS; abgelehnt von OLG Karlsruhe im Urteil vom 22.09.2005, 12 U 99/04 in der Berufungsentscheidung, offen gelassen ebenfalls vom BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Überversorgung ).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Dabei ist bei der Prüfung von Änderungen der jeweils gültigen Satzung zugrunde zu legen, dass durch den Änderungsvorbehalt keine Altersversorgung mit einem bestimmten unveränderten Mindestinhalt zugesagt worden ist (zum Ganzen vgl. BGH, 11.06.2003, IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132 ; BVerfG, 22.03.2000, 1 BvR 1136/96, AP Nr. 27 zu § 18 BetrAVG ).

    Der Satzungsgeber darf angesichts der hoch komplizierten Materie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst pauschalieren und Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, 22.03.2000, 1 BvR 1136/96, AP Nr. 27 zu § 18 BetrAVG ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Die Betriebsrentenansprüche gehören nach Eintritt des Versorgungsfalls zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. BVerfG, 28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1; BGH, 11.06.2003, BGHZ 155, 132 ).

    Bisher ist es vom Bundesverfassungsgericht (28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1, 44) und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 132 ) offen gelassen, vom Bundessozialgericht (NJW 2003, S. 1474) angenommen worden, dass auch die Anwartschaften auf Rentenanpassungen, die dem Schutz des realen Geldwertes zu dienen bestimmt sind, den Schutz des Art. 15 Abs. 1 GG [richtig: Art. 14 Abs. 1 GG - d. Red.] genießen.

  • BGH, 02.05.1990 - IV ZR 211/89

    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Witwen- und Witwerrente

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Deshalb darf nach Überzeugung der Kammer allein der Arbeitgeber als Vertragspartei die richterliche Überprüfung einer Satzungsänderung verlangen (offengelassen von BGH, 02.05.1990, IV ZR 211/89, ZTR 1990, S. 346 ).

    Die Kammer hatte im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin die mit diesen Anträgen geltend gemachten Ansprüche zustehen, auch zu beurteilen, ob diesen Ansprüche Satzungsvorschriften entgegenstehen und ob diese Satzungsvorschriften, auf denen die Berechnung der Rente der Klägerin beruht, und ggf. ihre Änderungen unter Beachtung der Tarifautonomie mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, zu vereinbaren sind (vgl. BGH, ZTR 1990, S. 346 ).

  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 503/99

    Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05
    Solange aber die Tarifvertragsparteien die einmal aufgrund sachlicher Gegebenheiten vereinbarte Tarifregelung beibehalten, ist die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung der Tarifvertragsparteien von den Gerichten für Arbeitssachen zu beachten (vgl. BAG, 18.10.2000, 10 AZR 503/99, AP Nr. 235 zu § 1 TVG - Tarifverträge: Bau ).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • LG Karlsruhe, 30.01.2004 - 6 O 197/03

    Zulässige Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

  • BVerfG, 06.11.1991 - 1 BvR 825/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst und Eigentumsgarantie - Änderung

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 744/94

    Verfassungsbeschwerde gegen den Schiedsspruch der Versorgungsanstalt des Bundes

  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 259/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Soweit Einzelheiten der von den Tarifpartnern ausgehandelten Versorgung der Beklagten zur Ausgestaltung durch ihre Satzung überlassen sind, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B - A III 2 a aa).
  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 65/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. November 2005 - 10 Sa 319/05 B - wird zurückgewiesen.
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