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LAG Köln, 13.06.1985 - 10 Sa 326/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 05.04.2006 - 3 AZB 61/04
Prozesskostenhilfe; einzusetzendes Vermögen; Prozesskostenvorschussanspruch gegen …
- LAG Köln, 13.02.2004 - 5 Ta 21/04
PKH, Beschwerde, Ehegatteneinkommen, nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (seit den Entscheidungen vom 07.06.1985 - 10 Sa 326/85, LAGE § 115 ZPO Nr. 12 und vom 04.02 1986 - 1 Sa 1252/85, LAGE § 115 ZPO Nr. 15) ist in Fällen, in denen Lebensgemeinschaften aus "einem Topf" wirtschaften, wie es in einer Ehe üblich ist, dem Einkommen des Partners mit den geringeren Einkünften die hälftige Nettodifferenz zum Einkommen des besser verdienenden Partners hinzuzurechnen. - LAG Baden-Württemberg, 30.01.1995 - 15 Ta 23/94
Prozesskostenhilfe: keine Vorschusspflicht im Rahmen des Unterhaltsanspruches für …
Dieselbe Rechtsauffassung wird von einer Vielzahl anderer Beschwerdegerichte vertreten (vgl. LAG Hamm, Beschluß vom 13. Januar 1982 - 1 Ta 251/81, EzA § 115 ZPO Nr. 3 mit Anmerkung Schneider; LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09. April 1986 - 14 Ta 8/86 und 14 Ta 3/86, LAGE § 115 ZPO Nrn. 18 und 19; LAG Köln, Beschluß vom 07. Juni 1985 - 10 Sa 326/85, LAGE § 115 ZPO Nr. 12; Beschluß vom 04. Februar 1986 - 1 Sa 1254/85, LAGE § 115 ZPO Nr. 15; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27. Oktober 1987 2 Sa 585/87, NZA 1988, 177; LAG Köln, Beschluß vom 29. März 1989 - 10 Ta 190/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 35; LAG Hamburg, Beschluß vom 19. April 1989 - 2 Ta 3/89, LAGE § 115 ZPO Nr. 36). - LAG Köln, 29.03.1989 - 10 Ta 190/88
Prozeßkostenhilfe; Unterhaltsverpflichtung; Ehegatte; Einkommen; Bedürftigkeit; …
Die Frage, in welcher Höhe dem Antragsteller aus dem Mehreinkommen des Partners tatsächliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert zufließen, beantwortet sich nach dem für die Bedürftigkeitsprüfung in anderen Sozialhilfebereichen geltenden Erfahrungssatz: Der Partner mit dem geringeren Einkommen erhält Zuwendungen in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der Netto-Einkünfte (sog Anrechnungsmethode nach Vollkommer; vgl. Anmerkung zum Beschluß des LArbG Hamm vom 7.6.1986, 10 Sa 326/85 = LAGE § 115 ZPO Nr. 12).