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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2004 - 10 Sa 327/04   

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https://dejure.org/2004,9862
LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2004 - 10 Sa 327/04 (https://dejure.org/2004,9862)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.10.2004 - 10 Sa 327/04 (https://dejure.org/2004,9862)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - 10 Sa 327/04 (https://dejure.org/2004,9862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte; Voraussetzungen für das Vorliegen einer inhaltlichen Unrichtigkeit einer Abmahnung

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 612 a; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 612a § 1004
    Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unrichtiger Sachverhaltsdarstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2004 - 10 Sa 327/04
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).

    Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist, es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (vgl. BAG; AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung).

    Eine solche Rüge ist jedoch nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebenpflicht).

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