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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11   

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https://dejure.org/2011,9879
LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11 (https://dejure.org/2011,9879)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.11.2011 - 10 Sa 350/11 (https://dejure.org/2011,9879)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. November 2011 - 10 Sa 350/11 (https://dejure.org/2011,9879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 EStG, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB
    Schadensersatz - Aufklärungspflicht über Doppelbesteuerungsabkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Doppelbesteuerung bei Auslandseinsatz; Unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei zumutbarer Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Doppelbesteuerung bei Auslandseinsatz; unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung bei zumutbarer Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08

    Schadensersatzanspruch - Aufklärungspflicht - Doppelbesteuerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11
    Die Beklagte hatte deshalb keine vertragliche Verpflichtung, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung durch die ungarischen Finanzbehörden unterliegen werde, wenn er aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit (länger als 183 Tage) dort der Steuerpflicht unterfallen sollte (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608; zum DBA mit der Tschechischen Republik).

    Auch hatte die Beklagte keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile aus einer unterlassenen Aufklärung (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

    Grundsätzlich muss sich jeder, auch der Arbeitnehmer, über die für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen selbst informieren (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise durch Nachfrage, z.B. beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können (so auch BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 3/08

    Bemessung des Arbeitslohns bei mehrfachen Leistungen aus

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11
    Der Bundesfinanzhof hat erst am 11.12.2008 im Fall des Klägers (Az.: VI R 3/08 - Juris) und am gleichen Tag in der Sache VI R 9/05 (NZA-RR 2009, 386) entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt.

    Als Arbeitslohn zu erfassen sind vielmehr die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung vom Arbeitgeber aufgebrachten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Prämienzahlungen, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgereichte Versicherungssumme (vgl. ausführlich: BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 3/08 - Juris).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11
    Im Fall des Klägers vertrat das zuständige Finanzamt bis zu diesem BFH-Urteil vom 11.12.2008 unter Berufung auf das im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.04.1999 (VI R 60/96) ergangene BMF-Schreiben vom 17.07.2000 (IV C 5 - S 2332 - 67/00 (hier: 4.1.1)) die Meinung, dass es sich bei der Versicherungssumme um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers handele.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 2214/07

    Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmerabgeschlossenen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11
    Die Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz wegen des Unfalls verpflichtet gewesen, weil ihr keine schuldhafte Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht vorzuwerfen sei (vgl. Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007 - 2 K 2214/07 - Juris, Rn. 8).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung - Lohnsteuerbescheinigung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11
    Bei der Einkommensteuerveranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - Juris).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11
    Der Bundesfinanzhof hat erst am 11.12.2008 im Fall des Klägers (Az.: VI R 3/08 - Juris) und am gleichen Tag in der Sache VI R 9/05 (NZA-RR 2009, 386) entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2014 - 7 Sa 84/13

    Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen Kraftfahrer bei Verkehrsunfall

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine Information auf zumutbare Weise durch Nachfrage, z. B. beim Finanzamt, beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen können (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2011 - 10 Sa 350/11 - zitiert nach juris ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2012 - 11 Sa 375/12

    Erstattung von für die Zeiten einer Auslandstätigkeit nachentrichteten Steuern

    Selbst dann, wenn eine Gesetzesänderung zum 01.01.2008 eingetreten wäre und die Beklagte dadurch, dass sie den Kläger nicht hierüber informiert hätte, eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2011 - 10 Sa 350/11 - zitiert nach juris), ist dem Kläger durch eine solche (vermeintliche) Pflichtverletzung nach seinem eigenen Vortrag kein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR entstanden.
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