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   LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12   

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https://dejure.org/2013,11658
LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12 (https://dejure.org/2013,11658)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2013 - 10 Sa 518/12 (https://dejure.org/2013,11658)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2013 - 10 Sa 518/12 (https://dejure.org/2013,11658)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung bei Berufsausbildungsverhältnis; Pauschale Behauptung der Wahrscheinlichkeit des Nichtbestehens der Prüfung als Kündigungsgrund; Kündigung durch Rechtsanwalt als Vertreter

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen verfrühtem Feierabend und Schlechtleistung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen verfrühtem Feierabend und Schlechtleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung bei Berufsausbildungsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten bei fehlender Originalvollmacht wirksam

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12
    Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommt als milderes Mittel insbesondere eine Abmahnung in Betracht (BAG 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, NJW 2013, 954).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16 mwN, aaO.).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12
    Die Warnfunktion einer Abmahnung erstreckt sich nur auf gleichartige Pflichtverletzungen, Abmahnungs- und Kündigungsgründe müssen in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31 mwN, NJW 2012, 407).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 10 Sa 845/06

    Fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages wegen unentschuldigtem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12
    Das schließt ein Nachschieben von dort nicht aufgeführten Kündigungsgründen selbst dann aus, wenn nachgeschobene Kündigungsgründe bereits im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorhanden waren, dem Ausbildenden jedoch erst nachträglich bekannt geworden sind (LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2008 - 10 Sa 845/06 - Rn. 38, Juris).
  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12
    Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen der Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG 14.04.2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 20 mwN, NZA 2011, 683).
  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 109/93

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original; Umfang

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12
    Die Vollmacht muss im Original beigefügt werden; eine (beglaubigte) Fotokopie genügt nicht (BGH 10.02.1994 - IX ZR 109/93 - Rn. 18 mwN, NJW 1994, 1472; Palandt/Heinrichs BGB 71. Aufl. § 174 Rn. 5).
  • ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 114).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; vgl. ferner LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 111 ff).

    Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung eines Auszubildenden vor, ist entsprechend § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 31).

  • ArbG Siegburg, 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21

    Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

    Einer vorherigen Abmahnung (LAG RhPf 25.4.2013, NZA-RR 2013, 406) bedarf es nur ausnahmsweise nicht, wenn der Auszubildende, obwohl ihm die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses klargemacht wird, jede Einsicht in die Tragweite seines Verhaltens vermissen lässt (LAG Köln 11.8.1995, NZA-RR 1996, 128; Fuhlott/Gömöry FA 2012, 133 f.) oder wenn eine Hinnahme des Verhaltens durch den Ausbildenden offensichtl.
  • ArbG Solingen, 21.01.2014 - 3 Ca 862/13

    Ausbildungsverhältnis, Auslegung, Ausbildungsberechtigung, Lehrlingsrolle,

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12).
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