Rechtsprechung
   LAG Köln, 06.09.1990 - 10 Sa 574/90   

Kurzfassungen/Presse

  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Nettolohnabrede: Auswirkungen von Gesetzesänderungen (Hier: Steuerreform 1988)

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 1991, 1229



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92  

    Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Streit über Nettolohnvereinbarung

    Das vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung besagt nur, daß die Beklagte als Arbeitgeberin den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und als zusätzlichen Arbeitslohn noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer) tragen muß (z. B. Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 18. Januar 1974 3 AZR 183/73, Der Betrieb - DB - 1974, 778; des Landesarbeitsgerichts - LAG - Köln vom 6. Juni 1990 10 Sa 574/90, DB 1991, 1229; Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl., § 611 Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441); dabei kann der Kläger als Arbeitnehmer Zahlung an sich selbst nur in Höhe des vereinbarten Nettolohns verlangen (z. B. Urteil des BAG vom 8. April 1987 5 AZR 60/86 - nicht veröffentlicht -).
  • LAG Düsseldorf, 19.04.2011 - 16 Sa 1570/10  

    Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer

    Ändern sich später die Grundlagen der Lohnsteuer, so wirkt sich dies auf die Höhe des dem Arbeitnehmer zufließenden Zahlbetrages nicht aus (LAG Köln v. 06.09.1990 - 10 Sa 574/90 - LAGE § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2; Erf. Komm./Preis § 611 BGB Rn. 475; Küttner/Griese Stichwort: Nettolohnvereinbarung Rn. 6), der Wechsel der Steuerklasse kann sich insoweit für den Arbeitgeber sowohl be- als auch entlastend auswirken (vgl. LAG Köln v. 06.09.1990 - 10 Sa 574/90 - LAGE § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2008 - 3 Sa 433/07  

    Nettolohnvereinbarung, Betriebsvereinbarung, Auslegung, Betriebsverlegung,

    Liegt eine Vereinbarung vor, durch die es der Arbeitgeber mit einem dahingehenden klar erkennbaren Willen deutlich gemacht hat, die Steuerschuld zu tragen, trägt er das Risiko einer Mehrbelastung durch Gesetzesänderung (vergl. auch LAG Köln vom 06.09.1990 - 10 Sa 574/90 - DB 1991, 1229).
  • ArbG Düsseldorf, 24.09.2010 - 10 Ca 2697/10  

    Nettolohnvereinbarung, Ergänzende Vertragsauslegung, Wechsel der Lohnsteuerklasse

    Ändern sich später die Grundlagen der Lohnsteuer, wirkt sich dies auf die Höhe des dem Arbeitnehmer zufließenden Zahlbetrags nicht aus (LAG Köln 6.9.1990 - 10 Sa 574/90 - LAGE § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2; MüKoBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 837; Schaub/Linck HdbArbR 13. Aufl. § 71 Rn. 113; ErfK/Preis 10. Aufl. BGB § 611 Rn. 475; zwischen originärer und abgeleiteter Nettolohnvereinbarung differenzierend: Matthes DB 1969, 1339; Putzo Anm zu AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 1; MünchHdbArbR/Krause 3. Aufl. § 55 Rn. 52).
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