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   LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18   

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LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18 (https://dejure.org/2019,17007)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2019 - 10 Sa 593/18 (https://dejure.org/2019,17007)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 10 Sa 593/18 (https://dejure.org/2019,17007)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach Insolvenz von Air C.

  • IWW

    § 117 Abs. 2 BetrVG, Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, ... § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 17 KSchG, § 100 ArbGG, § 122 Abs. 1 InsO, § 123 InsO, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB, § 125 BGB, § 613a Abs. 4 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG, § 113 S. 1 InsO, § 17 Abs. 2 KSchG, §§ 17 Abs. 1, 3 KSchG, § 113 InsO, § 1 KSchG, § 623 BGB, § 113 BetrVG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 4 KSchG, § 613a BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 24 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 116 BetrVG, § 17 Abs. 2, Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/59/EG, Art. 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/14/EG, § 286 ZPO, § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 5 KSchG, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Nr. 5 KSchG, § 17 Abs. 2 Nr. 6 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, Art. 2 Abs. 1 MERL, Art. 2 MERL, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 MERL, §§ 111 ff. BetrVG, Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b MERL, § 117 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG, § 117 Abs. 4 ZPO, § 130 Abs. 1, 3 BGB, § 18 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG, § 123 Abs. 1 InsO, § 123 Abs. 2 Sätze 2, 3 InsO, § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG, § 113 Satz 1 InsO, §§ 53, 55 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO, 209 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, § 111 Satz 1 BetrVG, §§ 179 Abs. 1 InsO, 180 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 101 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 2 KSchG, § 613a Abs 1 BGB
    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach Insolvenz von Air C.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach Insolvenz von Air C.

  • rechtsportal.de

    KSchG § 17 Abs. 3 S. 4
    Muss-Angaben in Massenentlassungsanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (74)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    aa)Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, Rn. 37).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 -, Rn. 38; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41).

    aa)Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

    Bei einer Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40).

    Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die jeweilige Einheit, entsprechend (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26).

    aa)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 28; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25-28).

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - BAG 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn.44).

    Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1999 (8 AZR 718/98).

    Es ist zwar richtig, dass der Zweck eines Teilbetriebs sich nicht von dem des gesamten Betriebs unterscheiden muss (BAG 26.08.1999 a.a.O. Rn. 19).

    Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG 26.08.1999 a.a.O. Rn. 20).

    Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten (BAG 26.08.1999 a.a.O. Rn. 23).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG 26.08.1999 a.a.O. Rn. 24).

    Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten (BAG 26.08.1999 a.a.O. Rn. 23).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG 26.08.1999 a.a.O. Rn. 24).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    aa)Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Er wird im Rahmen der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als erfüllt ansehen dürfen, wenn entweder die Reaktion, die auf die "finale" - den Willen zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden war, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt oder sie aus seiner - des Arbeitgebers - Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet (BAG 26.02.2015 a.a.O. Rn. 29; BAG 22.09.2016 a.a.O. Rn. 50).

    Insofern macht es keinen Unterschied, ob er niemanden zu einem vereinbarten Verhandlungstermin entsendet oder seine Vertreter nicht ausreichend bevollmächtigt (BAG 22.09.2016 a.a.O. Rn. 60).

    Da für das Konsultationsverfahren keine Anrufung der Einigungsstelle erforderlich ist (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 84/07, Rn. 48; s.a. BAG 22.09.2016 a.a.O. Rn. 50), konnte das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich beendet sein.

    Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber eine ihm ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der Arbeitsverwaltung nicht verschweigen kann (BAG 28.06.2012 - 6 AZR 780/10, Rn. 53; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, Rn. 24).

    Dementsprechend ist eine Massenentlassungsanzeige nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, wenn der Arbeitgeber § 17 Absatz III 3 KSchG unterlässt oder doch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken (BAG 22.09.2016 a.a.O. Rn. 24, 28 ff).

    Es widerspräche dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber das Recht zuzubilligen, vorweg zu bewerten, ob eine Äußerung des Betriebsrats für die Prüfung der Arbeitsverwaltung relevant ist (BAG 22.09.2016 a.a.O. Rn. 32).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 31; EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, Rn. 49).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31).

    Erforderlich ist eine wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang, die insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - Amatori - Rn. 32).

    Die Anforderungen, welche der EuGH (06.03.2014 a.a.O. Rn. 32) für eine abgrenzbare Teileinheit aufgestellt hat, sind nicht erfüllt.

    Es war angesichts des einheitlichen Flugbetriebs eben nicht so, dass die Arbeit einer Gruppe von Piloten und Kabinenpersonal an den Standorten, z.B. in E. relativ frei und unabhängig organisiert war, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (EuGH 06.03.2014 a.a.O. Rn. 32).

    Auch die "Arbeit im wet-lease" wurde nicht frei und unabhängig von der Gesamtorganisationsstruktur der Schuldnerin (vgl. EuGH 06.03.2014 a.a.O. Rn. 32), sondern innerhalb der - wie beschriebenen - einheitlichen Organisation des Flugbetriebs organisiert.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 MERL ergibt sich, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto] Rn. 38).

    Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt, dass diese an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen, es um beabsichtigte Massenentlassungen geht (EuGH 10.09.2009 a.a.O. Rn. 39, 40).

    Sind diese daher nur wahrscheinlich und die einschlägigen Faktoren für Konsultationen nicht bekannt, so können die Ziele der Konsultation nicht erreicht werden (EuGH 10.09.2009 a.a.O. Rn. 47).

    Deshalb muss das Konsultationsverfahren vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10.09.2009 a.a.O. Rn. 47f.).

    Zu diesem Zeitpunkt war die PV Kabine in die Verhandlungen bereits eingebunden, die - wovon auch die MERL ausgeht - ein Prozess sind, denn die Auskünfte müssen "rechtzeitig im Verlauf der Konsultationen" erteilt werden, damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können (vgl. dazu EuGH 10.09.2009 a.a.O. Rn. 51, 53).

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07, Rn. 11).

    Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 11).

    Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 11).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Abgrenzung von Unterschrift und Handzeichen kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 12).

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 Rn. 72).

    Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07, Rn. 11).

    Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 72; BAG 24.01.2008 a.a.O. Rn. 11).

    Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe handelt (vgl. insoweit BAG 20.09.2006 a.a.O. Rn. 75 a.E.), sondern unter dem Schriftzug der Unterschrift in Maschinenschrift der vollständige Name des Beklagten mit Titel und Vorname (Prof. Dr. M. F. G.) steht.

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    aa)Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Gleiches gilt für die Durchführung des Konsultationsverfahrens und den Abschluss des Interessenausgleichs mit der PV Cockpit, die Verhandlungen mit der PV Kabine über die Betriebsstillegung sowie die Erstattung der Massenentlassungsanzeigen (vgl. BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 44).

    aa)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 28; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Er ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird (BAG 04.12.2002 - 10 AZR 16/02, Rn. 26; BAG 30.05.2006 - 1 AZR 25/05, Rn. 11; BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 Rn. 17).

    Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 Rn. 22; BAG 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, Rn. 38; BAG 07.11.2017 a.a.O. Rn. 21).

    Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung "an sich" oder der Beginn ihrer Durchführung (BAG 07.11.2017 a.a.O. Rn. 23 a.E.).

    Entscheidend ist nämlich, ob es insoweit für Verhandlungen mit den Personalvertretungen Handlungsalternativen gab, was sich auch aus zeitlichen Aspekten ergeben kann (vgl. dazu BAG 07.11.2017 a.a.O. Rn. 26 a.E.).

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 21.06.2019 - 10 Sa 593/18
    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    In diesem Fall hat sich die Angabe erübrigt (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, Rn. 57).

    Ausreichend ist der vorliegende Verweis auf einen ggf. abzuschließenden Sozialplan (BAG 28.05.2009 a.a.O., Rn. 57 m.w.N.).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

  • ArbG Düsseldorf, 07.06.2018 - 10 Ca 1080/18
  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • ArbG Berlin, 02.11.2017 - 38 BVGa 13035/17

    Personalvertretung wehrt sich gegen die Einstellung des Flugbetriebs von Air

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

  • BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

  • BGH, 29.04.2004 - IX ZR 141/03

    Begriff der Neumasseverbindlichkeit

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2015 - 4 Sa 478/15

    Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06

    Kündigung durch Insolvenzverwalter: Betriebsratsanhörung; Massenentlassung -

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

  • LAG Baden-Württemberg, 21.08.2018 - 12 Sa 17/18

    Massenentlassungsanzeige - Unwirksamkeit der Kündigungserklärung

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2019 - 6 Sa 440/18

    Kriterien eine Betriebsübergangs bei einem Luftfahrtunternehmen

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 826/09

    Außerordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 631/18

    Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang -

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 568/04

    Wirksamkeit einer Kündigung - Zeitpunkt eines Betriebsübergangs -

  • BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 202/05

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • EuGH, 19.10.2017 - C-200/16

    Securitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 1/13

    Betriebsteilübergang - zwingendes Recht - Kindertagesstätte

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 15.03.2019 - 6 Sa 587/18

    Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen

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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,60022
LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18 (https://dejure.org/2018,60022)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.12.2018 - 10 Sa 593/18 (https://dejure.org/2018,60022)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 10 Sa 593/18 (https://dejure.org/2018,60022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 15 Abs. 2, 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 22 AGG
    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einen einmal begründeten Indizwert nach § 22 AGG dadurch widerlegen, dass er darlegt und beweist, dass er ein objektives und neutrales Auswahlverfahren praktiziert und konsequent zu Ende geführt hat. Dabei ist vor allem an ein ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53, NZA 2016, 1394) .

    Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54, NZA 2016, 1394) .

    Die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine langfristige Perspektive in einem "jungen und dynamischen Team" geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 75, NZA 2016, 1394) .

    Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenso jung und dynamisch ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 75, NZA 2016, 1394) .

    (1) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, NZA 2016, 1394) .

    Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforderung erfüllten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, NZA 2016, 1394) .

    Insoweit reicht es aus, wenn die Anforderung in der Stellenausschreibung "Anklang" gefunden hat oder sich aus dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ableiten lässt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 90, NZA 2016, 1394) .

    Insoweit muss der Arbeitgeber dartun und im Bestreitensfall beweisen, dass diese Anforderungen nicht nur vorgeschoben wurden (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 90, NZA 2016, 1394) .

    In einem solchen Fall hat es kein Auswahlverfahren mehr gegeben, in dessen Verlauf die klagende Partei hätte diskriminiert werden können (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 87, NZA 2016, 1394) .

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    a) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das Tatsachengericht sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 69, NZA 2010, 1412) .

    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu entfalten und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss ( vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 69, NZA 2010, 1412) .

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 188/12

    AGG - Diskriminierung eines Bewerbers - schwerbehinderter Mensch - öffentlicher

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    bb) Die Benachteiligung besteht nicht erst in der Nichteinstellung, sondern bereits in dem Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 24, NZA 2013, 896; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 50 ff., NZA 2014, 82).

    Der Indizwert einer Benachteiligung kann aber nicht dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber neben dem offiziell verlautbarten Stellenprofil eine Vielzahl von "weichen" Kriterien, deren Erfüllung für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich, sondern bloß wünschenswert im weiteren Sinne ist, aufstellt und die Ablehnung dann damit begründet, diese Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 27, NZA 2013, 896; BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 27, AP Nr. 9 zu § 15 AGG) .

  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Höhe letztlich den angestrebten Mindestbetrag deutlich unterschreitet (vgl. Müko-ZPO/Schulz 5. Aufl. § 92 Rn. 23; Saenger/Gierl ZPO 7. Aufl. § 92 Rn. 18; ähnlich zu § 888 ZPO BGH 19. Februar 2015 - I ZB 55/13 - Rn. 10 ff., NJW 2015, 1829).
  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    Der Indizwert einer Benachteiligung kann aber nicht dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber neben dem offiziell verlautbarten Stellenprofil eine Vielzahl von "weichen" Kriterien, deren Erfüllung für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich, sondern bloß wünschenswert im weiteren Sinne ist, aufstellt und die Ablehnung dann damit begründet, diese Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 27, NZA 2013, 896; BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 27, AP Nr. 9 zu § 15 AGG) .
  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 563/12

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Nichteinladung zum

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    bb) Die Benachteiligung besteht nicht erst in der Nichteinstellung, sondern bereits in dem Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 24, NZA 2013, 896; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 50 ff., NZA 2014, 82).
  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.12.2018 - 10 Sa 593/18
    Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises (vgl. etwa BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 33, AP Nr. 10 zu § 3 AGG) .
  • LAG Nürnberg, 27.05.2020 - 2 Sa 1/20

    Stellenanzeige - Diskriminierung - Alter - "junges hochmotiviertes Team"

    Mittlerweile werden solche Formulierungen jedoch als Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters angesehen (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 406/14, LAG Hessen 14.12.2018 - 10 Sa 593/18).
  • LAG Hessen, 19.06.2020 - 10 Sa 69/20

    Rechtsstellung eines Schwerbehindertenbewerbers im Rahmen einer

    Insbesondere ist es dem Arbeitgeber nicht zu gestatten, sich im Nachhinein durch eine Vielzahl von "weichen" Kriterien, die der Bewerber angeblich nicht erfüllt hat, zu exkulpieren (vgl. Hess. LAG 14. Dezember 2018 - 10 Sa 593/18 - Rn. 82 , Juris) .
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