Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45664
LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18 (https://dejure.org/2018,45664)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2018 - 10 Sa 96/18 (https://dejure.org/2018,45664)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 10 Sa 96/18 (https://dejure.org/2018,45664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,45664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Außendienstmitarbeiter, Betriebsvereinbarung über Fahrzeiten, betriebsvereinbarungsoffene Arbeitsvertragsgestaltung

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 611, 612 BGB, § 77 Abs. 3 BetrVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 88 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, Richtlinie 2003/88, § 305 ff. BGB, §§ 305 ff. BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 611 BGB, § 305 BGB, § 77 Abs. 3 BetrVG
    Außendienstmitarbeiter, Betriebsvereinbarung über Fahrzeiten, betriebsvereinbarungsoffene Arbeitsvertragsgestaltung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsvereinbarung über Fahrzeiten im Außendienst

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 ; BGB § 305 ; BetrVG § 77 Abs. 3
    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung betreffend die Behandlung von Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters als Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfahrtszeit als uneingeschränkt vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfahrtszeit als uneingeschränkt vergütungspflichtige Arbeitszeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 202
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05

    Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18
    Sie bestimmt vielmehr ausschließlich, welche Fahrzeiten des Außendienstmitarbeiters als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht gelten (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 28, juris).

    Denn in diesem zeitlichen Umfang bestimmt § 8 BV, dass Fahrzeit nicht auf die Hauptleistung des Klägers anzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - juris, Rn. 29).

    Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 20 f., juris).

    Sie regelt hingegen nicht, wie die Arbeitgeberin die Arbeitsleistungen des Außendienstmitarbeiters zu vergüten hat (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 28, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2017 - 3 Sa 185/17 - juris, Rn. 78).

    Sie legen lediglich fest, welche Leistungen des Arbeitnehmers darauf angerechnet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 29, juris).

    Sie verstößt auch weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG noch gegen sonstiges Gesetzesrecht (BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 30, juris zu einer vergleichbaren Regelung).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18
    Unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.09.2015 - C-266/14 - hat er die Auffassung vertreten, auch die erste Fahrt von zuhause zum Kunden und die letzte Fahrt vom Kunden nach Hause stellten einen Teil seiner Hauptleistungspflicht und damit Arbeitszeit dar, die uneingeschränkt zu vergüten sei.

    Immerhin hat der Europäische Gerichtshof das mit seinem Urteil vom 10.09.2015 in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2015 - C-266/14 - juris).

    In seinem Urteil konstatiert der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf vergütungsrechtliche Folgen vielmehr ausdrücklich, insoweit "genüge der Hinweis", dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränke, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer finde und folglich die Art und Weise der Vergütung der Arbeitnehmer in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht unter die genannte Richtlinie, sondern unter die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts falle (EuGH, Urteil vom 10. September 2015 - C-266/14 -, Rn. 48 f., juris).

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18
    Ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet - was regelmäßig angenommen werden darf, wenn der Vertragsgegenstand durch AGB geregelt ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 52, m.w.N.) -, so verdrängt eine Betriebsvereinbarung, nach deren Bestimmungen, die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause, nicht zur Arbeitszeit gehören, den ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmenden Grundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 15, juris), dass die gesamte Fahrzeit des Außendienstmitarbeiters Arbeitszeit darstellt, für die er von der ersten bis zur letzten Minute Vergütung beanspruchen kann.

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 51, m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 52, m.w.N.).

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 292/08

    Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18
    Ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet - was regelmäßig angenommen werden darf, wenn der Vertragsgegenstand durch AGB geregelt ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, juris, Rn. 52, m.w.N.) -, so verdrängt eine Betriebsvereinbarung, nach deren Bestimmungen, die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause, nicht zur Arbeitszeit gehören, den ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmenden Grundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 15, juris), dass die gesamte Fahrzeit des Außendienstmitarbeiters Arbeitszeit darstellt, für die er von der ersten bis zur letzten Minute Vergütung beanspruchen kann.

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - bei An- und Abreise selbst tätig werden muss und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 15, juris).

    Anders als in dem der Entscheidung des 5. Senats zugrundliegenden Fall (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 -, Rn. 23, juris) greift hier nicht das sog. Günstigkeitsprinzip.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2017 - 3 Sa 185/17

    Vergütung von Anfahrtszeiten - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18
    Sie regelt hingegen nicht, wie die Arbeitgeberin die Arbeitsleistungen des Außendienstmitarbeiters zu vergüten hat (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 -, Rn. 28, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2017 - 3 Sa 185/17 - juris, Rn. 78).

    Aus diesem Grunde trifft die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch keineswegs eine Aussage über die Vergütung der Arbeitszeit (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 2017 - 3 Sa 185/17 -, Rn. 87, juris).

  • ArbG Düsseldorf, 18.12.2017 - 9 Ca 5485/17
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2017 - 9 Ca 5485/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2017 - 9 Ca 5485/17 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2018 - 10 Sa 96/18 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 28.06.2019 - 10 Sa 158/19

    1. Werden baugewerbliche Arbeiten durch eine GmbH an Grundstücken erbracht, die

    Auch in dem Rechtsstreit 10 Sa 96/18 SK habe der Kläger bei einer ähnlichen Konstellation die Berufung nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht