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   LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 T 143/02   

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https://dejure.org/2002,29701
LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 T 143/02 (https://dejure.org/2002,29701)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2002 - 10 T 143/02 (https://dejure.org/2002,29701)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - 10 T 143/02 (https://dejure.org/2002,29701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines Personenstandseintrags durch Anfechtung der Rechtswahl bezüglich des Ehenamens; Berichtigung eines Personenstandseintrags wegen Irrtums über den Wegfall eines philippinischen Mittelnamens durch die Anwendung deutschen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92

    Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 T 143/02
    Das Familienbuch kann jedoch nur bei gleichzeitiger Berichtigung des Heiratsbuches geändert werden, weil es nach § 15 b Abs. 1 Satz 1 PStG auf diesem aufbaut (vgl. BayObLG NJW 1993, 337f).
  • OLG Stuttgart, 18.09.1986 - 8 W 373/86

    Anfechtung wegen Irrtums bei einer anläßlich der Eheschließung abgegebene

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 T 143/02
    Nach herrschender Meinung unterliegen die Erklärungen über die Namenswahl nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (OLG Stuttgart, die Justiz 1987, 28, BayObLG a.a.O. m.w.N.).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 T 143/02
    Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 11.04.2001 (StAZ 2001, 207 ff) ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Name eines Menschen geschützt, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt.
  • OLG Celle, 24.10.2013 - 17 W 7/13

    Anfechtbarkeit einer vor dem Standesbeamten getroffenen Rechtswahl bzgl. des

    Die Antragstellerin irrte zwar aufgrund der fehlerhaften Beratung seitens des Standesamts nicht über ihre Erklärungshandlung oder den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung, jedoch unterlag sie einem ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (Ellenberger a.a.O., Rn. 23, LG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 10 T 143/02 -, StAZ 2002, 341, Tz. 11), indem sie aufgrund der unzutreffenden Belehrung irrtümlich davon ausging, eine Wahl isländischen Rechts sei bei der Bestimmung des Familiennamens ihrer Tochter nicht möglich.
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