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   LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02   

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https://dejure.org/2002,17275
LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02 (https://dejure.org/2002,17275)
LG Göttingen, Entscheidung vom 18.03.2002 - 10 T 18/02 (https://dejure.org/2002,17275)
LG Göttingen, Entscheidung vom 18. März 2002 - 10 T 18/02 (https://dejure.org/2002,17275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verbraucherinsolvenz: Zuständigkeit für die Ankündigung der Restschuldbefreiung; Beschwerde gegen Ankündigungsbeschluß; abschließende Regelung der Versagungsgründe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 289 Abs. 1 InsO; § 290 Abs. 1 InsO; § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 297 InsO; § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an eine Restschuldbefreiung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 478
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01

    Restschuldbefreiung; Insolvenz; Beschwerdeentscheidung; Sachverhaltsdarstellung;

    Auszug aus LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02
    Allerdings kann das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahrens anordnen, anstelle des Schlusstermins tritt dann der Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist (OLG Celle, NZI 2001, 596, 597; Frankfurter Kommentar/Ahrens, a.a.O.).
  • LG München I, 17.07.2001 - 14 T 12087/01

    Verbraucherinsolvenz; Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes zur

    Auszug aus LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02
    Da die vom Amtsgericht für den (fiktiven) Schlusstermin gesetzte Frist verstrichen ist, ist ein danach gestellter Antrag bzw. das Vorbringen neuer Gründe für einen bereits gestellten Antrag nicht mehr zulässig (LG München ZInsO 2001, 767; Frankfurter Kommentar/Ahrens, a.a.O., § 290 Rn. 59).
  • BGH, 23.11.1972 - IX ZR 29/71

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02
    Ob Akten zur Einsichtnahme herausgegeben oder nach auswärts versandt werden, steht im Ermessen des Vorsitzenden des Prozessgerichts, hier also des Insolvenzrichters (BGH MDR 1973, 580; Zöller, Greger, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 299 Rn. 4 a).
  • OLG Celle, 31.08.2006 - 4 W 151/06

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Dies bedeutet für das noch laufende Insolvenzverfahren, in dem regelmäßig eine Übersendung der Akten nicht in Betracht kommt, weil diese auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ständig greifbar sein müssen (s. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 70), dass die Übersendung von Abschriften verlangt werden kann, es sei denn, das Insolvenzgericht kann konkret darlegen, durch Aktensichtsgesuche derart überlastet zu sein, dass ausschließlich die Einsicht auf der Geschäftsstelle in Betracht kommt (s. LG Göttingen Rpfleger 2002, 478; AG Göttingen, Nds. RPfl. 2002, 194; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 70 f.; Wimmer/Schmerbach, § 4 Rn. 74; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368).
  • OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03

    Recht auf Akteneinsicht der Gläubiger im Insolvenzverfahren; Recht auf Erteilung

    Dies bedeutet für das noch laufende Insolvenzverfahren, in dem regelmäßig eine Übersendung der Akten nicht in Betracht kommt, weil diese auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ständig greifbar sein müssen (s. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 70), dass in der Regel die Übersendung von Abschriften verlangt werden kann, es sei denn, das Insolvenzgericht kann konkret darlegen, durch eine nicht zu bewältigende Vielzahl von Akteneinsichtsgesuchen derart überlastet zu sein, dass ausschließlich die Einsicht auf der Geschäftsstelle in Betracht kommt (s. LG Göttingen Rpfleger 2002, 478; AG Göttingen, Nds. RPfl.
  • OLG Celle, 12.01.2004 - 2 W 95/03

    Akteneinsichtsrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren bei Abweisung des

    Dies bedeutet für das noch laufende Insolvenzverfahren, in dem regelmäßig eine Übersendung der Akten nicht in Betracht kommt, weil diese auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ständig greifbar sein müssen (s. Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 70), dass die Übersendung von Abschriften verlangt werden kann, es sei denn, das Insolvenzgericht kann konkret darlegen, durch Akteneinsichtsgesuche derart überlastet zu sein, dass ausschließlich die Einsicht auf der Geschäftsstelle in Betracht kommt (s. LG Göttingen Rpfleger 2002, 478; AG Göttingen, Nds. RPfl.
  • AG Göttingen, 25.07.2002 - 74 IK 23/01

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Versagung der Restschuldbefreiung;

    Weist der Insolvenzrichter einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück, so ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 Abs. 1 InsO nicht vom Richter, sondern vom Rechtspfleger vorzunehmen (a. A. LG Göttingen ZInsO 2002, 682).

    Das Landgericht Göttingen hat zwar in einem Beschluss vom 18.03.2002 (10 T 18/02 = ZInsO 2002, 682, 683) in einem anderen Verfahren die Auffassung vertreten, im Falle der Zurückweisung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung müsse aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz der Insolvenzrichter die Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 Abs. 1 InsO vornehmen (ebenso BK-Goetsch § 291 Rz. 3; FK-InsO/Ahrens § 291 Rz. 13).

  • LG Göttingen, 29.11.2006 - 10 T 97/06

    Verfristung eines Antrags auf Versagung einer Restschuldbefreiung; Geltendmachung

    2/05 § 290 Rdnr. 6; OLG Celle, NZI 2002, 223, 224; LG Göttingen ZInsO 2002, 682, 683 [LG Göttingen 18.03.2002 - 10 T 18/02] ; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 290 Rdnr. 5; AG Hamburg, ZInsO 2005, 1060 [AG Hamburg 07.09.2005 - 68g IK 46/04] ; BGH ZInsO 2003, 413, 414) [BGH 20.03.2003 - IX ZB 388/02] .
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