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   LG Stuttgart, 04.06.2012 - 10 T 186/12   

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https://dejure.org/2012,17728
LG Stuttgart, 04.06.2012 - 10 T 186/12 (https://dejure.org/2012,17728)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2012 - 10 T 186/12 (https://dejure.org/2012,17728)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - 10 T 186/12 (https://dejure.org/2012,17728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 835, 829 ZPO
    Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist grundsätzlich zu unterschreiben; Zweifel an Ernsthaftigkeit des Antrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen unleserlicher eingescannter Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen unleserlicher eingescannter Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2012, 700
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Dortmund, 28.05.2010 - 9 T 278/10

    Wirksamkeit eines mit eingescannter Unterschrift versehenen Pfändungs- und

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.06.2012 - 10 T 186/12
    Das Landgericht schließt sich wie schon das Amtsgericht hinsichtlich der Frage des Unterschriftserfordernisses vollumfänglich den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts, Dortmund (Beschl. v. 28.05.2010, Az.: 9 T 278/10) an.
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 08.12.2011 - 32 M 16921/11

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.06.2012 - 10 T 186/12
    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 08.12.2011 (Az.: 32 M 16921/11) wird zurückgewiesen.
  • LG Freiburg, 05.07.2021 - 9 T 26/21

    Zwangsvollstreckung: Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift beim

    Ob das ausgefüllte Formular des Vollstreckungsauftrags mit einer Originalunterschrift zu versehen ist (so etwa: LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 12; LG Heilbronn, Beschl. v. 14.03.2016, Vh 1 T 124/16, juris Rdn. 5; Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 9; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2010, 1 T 78/10, juris Rdn. 5; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 754 Rdn. 5; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand: 01.03.2021, § 253 Rdn. 9b) oder, jedenfalls im Falle der Lesbarkeit des Namenszuges oder einer Ergänzung durch einen Namenszusatz, eine gescannte Unterschrift ausreichen kann (so etwa: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.12.2018, 15 T 183/18, juris; mit Einschränkung auch: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; nicht für Massenverfahren: LG Dortmund, Beschl. v. 28.05.2010, 9 T 278/10 juris Rdn. 16; so auch: LG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2012, 10 T 186/12, juris Rdn. 5; vgl. auch Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 21.05.2021, § 753 ZPO Rdn. 40 f. m.w.N.) braucht nicht entschieden zu werden.
  • LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21

    Formmangel durch eine Faksimileunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag;

    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).
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