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   LG Göttingen, 20.03.2001 - 10 T 5/01   

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https://dejure.org/2001,22760
LG Göttingen, 20.03.2001 - 10 T 5/01 (https://dejure.org/2001,22760)
LG Göttingen, Entscheidung vom 20.03.2001 - 10 T 5/01 (https://dejure.org/2001,22760)
LG Göttingen, Entscheidung vom 20. März 2001 - 10 T 5/01 (https://dejure.org/2001,22760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 287 Abs. 2 S. 1 InsO; § 17 Abs. 2 InsO
    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Gläubigerzustimmung; Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben des Schuldners gegenüber den Gläubigern; Versagung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Gläubigerzustimmung; Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben des Schuldners gegenüber den Gläubigern; Versagung der ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 04.12.2000 - 74 IK 82/99
    Auszug aus LG Göttingen, 20.03.2001 - 10 T 5/01
    In dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch die Vorsitzende Richtern am Landgericht Pape sowie die Richterinnen am Landgericht Franz und Merrem auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin Nr. 1 vom 21.12.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 4.12.2000 -74 IK 82/99- am 20. März 2001 beschlossen :.
  • LG Göttingen, 22.03.2010 - 10 T 15/10

    Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung einer Restschuldbefreiung wegen

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schuldnerin mit der Festlegung der Ratenzahlungstermine bestätigt, die Raten zu diesen Terminen zahlen zu wollen und zu können, steht diese Erklärung einer solchen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gleich, denn die Schuldnerin hat insoweit keine konkreten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wie zum Beispiel über ihr Einkommen oder ihre sonstigen Verbindlichkeiten gemacht (vgl. LG Göttingen NZI 2001, 327, 328; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 290 Rdnr. 29).

    Das Schreiben vom 15.01.2007 enthält in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin keine Einzelheiten, sondern nur die Darstellung eines sogenannten Tilgungsplans (vgl. LG Göttingen, NZI 2001, 327 f.).

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