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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06   

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https://dejure.org/2006,16014
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06 (https://dejure.org/2006,16014)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2006 - 10 Ta 101/06 (https://dejure.org/2006,16014)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 (https://dejure.org/2006,16014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3201
    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenseite auch bei nur fristwahrender Berufungseinlegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
    Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind daher auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2002, Az.: X ZB 9/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.05.2004, Az.: 10 Ta 78/04; KG Berlin, Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 1 W 20/05).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 10 Ta 78/04

    Erstattungsfähigkeit von Kosten durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
    Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind daher auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2002, Az.: X ZB 9/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.05.2004, Az.: 10 Ta 78/04; KG Berlin, Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 1 W 20/05).
  • KG, 09.05.2005 - 1 W 20/05

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
    Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind daher auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2002, Az.: X ZB 9/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.05.2004, Az.: 10 Ta 78/04; KG Berlin, Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 1 W 20/05).
  • LAG Köln, 11.12.2008 - 9 Ta 494/08

    Kosten - Erstattungsfähigkeit - Berufungsverfahren - Stillhalteabkommen

    Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 - LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. September 2006 - 1 Ta 53/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 - OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 W 26/08 -).

    Dies musste schon erfolgen, um die Beklagten darüber zu beraten, was nach Einlegung der Berufung sachgerecht zu veranlassen war (vgl. dazu auch: LAG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 - OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 W 26/08 -).

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