Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
- Judicialis
RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3201
Erstattung von Anwaltskosten der Gegenseite auch bei nur fristwahrender Berufungseinlegung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 10.02.2006 - 10 Ca 62/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind daher auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2002, Az.: X ZB 9/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.05.2004, Az.: 10 Ta 78/04; KG Berlin, Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 1 W 20/05). - LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 10 Ta 78/04
Erstattungsfähigkeit von Kosten durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind daher auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2002, Az.: X ZB 9/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.05.2004, Az.: 10 Ta 78/04; KG Berlin, Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 1 W 20/05). - KG, 09.05.2005 - 1 W 20/05
Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2006 - 10 Ta 101/06
Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind daher auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2002, Az.: X ZB 9/02; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 03.05.2004, Az.: 10 Ta 78/04; KG Berlin, Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 1 W 20/05).
- LAG Köln, 11.12.2008 - 9 Ta 494/08
Kosten - Erstattungsfähigkeit - Berufungsverfahren - Stillhalteabkommen
Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 - LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. September 2006 - 1 Ta 53/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 - OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 W 26/08 -).Dies musste schon erfolgen, um die Beklagten darüber zu beraten, was nach Einlegung der Berufung sachgerecht zu veranlassen war (vgl. dazu auch: LAG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 10 Ta 101/06 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 11 W 19/07 - OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2008 - 1 W 26/08 -).