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   LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04   

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LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04 (https://dejure.org/2004,6086)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.06.2004 - 10 Ta 241/04 (https://dejure.org/2004,6086)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2004 - 10 Ta 241/04 (https://dejure.org/2004,6086)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Vollstreckungsaussicht - Mahnverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 Abs. 2 ZPO; § 114 ZPO; Art. 1 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 3 GG; § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG; § 317 Abs. 1 S. 12 ZPO
    Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen für die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vollstreckungsaussichten ; Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen für die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vollstreckungsaussichten ; Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ; ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § ... 121 Abs. 2; ; ZPO § 121 Abs. 2 1. Alt.; ; ZPO § 127 Abs. 3; ; ZPO § 203 Abs. 1; ; ZPO § 317 Abs. 1 Satz 12. Alt.; ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 571 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 307; ; BGB § 309 Nr. 13; ; SGB X § 115; ; BSHG § 2 Abs. Satz 1; ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1; ; ArbGG § 47 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Vollstreckungsaussichten - Mutwilligkeit bei Übergehen des Mahnverfahrens - Beiordnung eines Rechtsanwaltes vor Arbeitsgericht bei unübersichtlichem Verfahrensverlauf - kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04
    Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, 12.04.1983, 2 BvR 1304/80, 2 Bv11 432/81, BVerfGE 63, 380 ; BVerfG, 18.12.2001, 1 BvR 391/01, FamRZ 2002, S. 531 ).

    b) Am 16.03.2004 bestand zwar im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien kein deutliches Ungleichgewicht, so dass nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit dem Kläger ein Rechtsanwalt beizuordnen war (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2002, S. 531

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04
    Diese Vorschriften verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88 u.a., BVerfGE 81, 347 mw.N.).

    Die unbemittelte Partei braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, 13.03.1990, Az: 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 ).

  • OLG Hamm, 30.05.2000 - 2 WF 155/00

    Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04
    Gerichtliche Verfahren sind zwischenzeitlich so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass nur noch in Ausnahmefällen anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist, sich aber der juristische Laie im Regelfall der Gefahr von Nachteilen aussetzt, wenn er das Verfahren selbst fährt (OLG Hamm, 30.05.2000, 2 WF 155/00, FamRZ 2001, S. 1155; Zöller-Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 4).
  • LAG Hamm, 24.02.2010 - 14 Ta 518/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren;

    Ebenso wenig reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (gegen LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).

    Zwar ist es richtig, dass ein Vorbehalt der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte oder der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen in §§ 114 ff. ZPO nicht enthalten ist und dieser auch nicht in die Bestimmungen durch die Gerichte hineininterpretiert werden darf (vgl. LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).

    Auf eine subjektiv aktuelle Kenntnis der bedürftigen Partei von dieser Möglichkeit vor der Beauftragung eines Anwalts kommt es nicht an (anders wohl LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).

    Sie führt aber dazu, dass ein tatsächlich und materiellrechtlich einfach gelagerter Fall in der Regel auch verfahrensrechtlich für den Laien einfach bleibt (a. A. wohl LAG Sachsen, 23. Juni 1998, 2 Ta 99/98, LAGE ZPO § 114 Nr. 31; LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).

    ee) Für die Annahme der Erforderlichkeit einer Beiordnung reicht es in diesem Zusammenhang nicht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (so aber LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.).

    Die Begründung, arbeitsgerichtliche Verfahren seien selbst in einfach gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass diese Ungewissheit auch eine vermögende Partei zur Beauftragung eines Rechtsanwalts veranlassen würde, sowie die dazu angeführten Beispiele einer möglichen Entwicklung des Prozesses (vgl. LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, a.a.O.) beruhen ebenfalls auf lediglich abstrakten und pauschalen Erwägungen.

  • LAG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 Ta 9/09

    Prozesskostenhilfeantrag - mutwillige Klage - Vorrang eines Mahnverfahrens vor

    Maßstab für die Feststellung der Mutwilligkeit ist dann aber, ob eine nicht hilfsbedürftige Partei in gleicher Weise ihre Ansprüche prozessual durchgesetzt hätte oder ob sie einen anderen kostengünstigeren Weg gewählt hätte (LAG Niedersachsen vom 13.09.2004, 13 Ta 374/04 Rn. 6, zitiert nach Juris; LAG Niedersachsen vom 04.06.2004, 10 Ta 241/04, LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 2 Rn. 22, Zöller/Philippi 27. Aufl. ZPO, § 114 Rn. 34 und BAG vom 03.08.2005, 3 AZB 58/04 n. v.).

    aaa) Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat im Beschluss vom 04.06.2004, 10 Ta 241/04 die Auffassung vertreten, der Kläger sei nur dann auf das Mahnverfahren zu verweisen, wenn der Arbeitgeber die Schuld förmlich anerkannt habe oder eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht erfolgt sei.

    Gerichtliche Verfahren seien inzwischen so kompliziert und unübersichtlich, dass nur in Ausnahmefällen anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist (vgl. LAG Niedersachsen vom 04.06.2004 a. a. O. Rn. 41, Sächs. LAG vom 23.06.1998, 2 Ta 99/98 Rn. 94 ff.).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiordnung ist nach allgemeiner Ansicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen (Zöller/Philippi a. a. O. § 119 Rn. 46 a. e. und LAG Schleswig-Holstein vom 23.02.2006, 1 Ta 258/05; LAG Nds. vom 04.06.2004, a.a.O., Rn. 34).

  • LAG Niedersachsen, 13.09.2004 - 13 Ta 374/04

    Anforderungen an die Mutwilligkeit der Klageerhebung; Heranziehung des Sinn und

    Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat im Beschluss vom 04.06.2004, 10 Ta 241/04, die Auffassung vertreten, der Kläger sei nur dann auf das Mahnverfahren zu verweisen, wenn der Arbeitgeber die Schuld förmlich anerkannt habe oder eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht erfolgt sei.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 10 Ta 228/15

    Prozesskostenhilfe - neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren - Vordruckpflicht

    Dennoch ist das am 16. Februar 2015 eingegangene Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es für dessen vorläufiges Ausbleiben eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht wurde (BAG, Beschluss vom 18. November 2003 - 5 AZB 46/03; LAG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 5 Ta 35/13; LAG Köln, Beschluss vom 8. November 2012 - 11 Ta 309/12; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 11 Ta 115/08; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 10 Ta 241/04; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 WF 84/08; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. November 2005 - 7 WF 942/05).
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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2004 - 10 Ta 241/04   

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https://dejure.org/2004,9774
LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2004 - 10 Ta 241/04 (https://dejure.org/2004,9774)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.12.2004 - 10 Ta 241/04 (https://dejure.org/2004,9774)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Dezember 2004 - 10 Ta 241/04 (https://dejure.org/2004,9774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    RVG § 33 Abs. 3 GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG § 42 Abs. 4 Satz 2
    ERVG, GKG

  • Wolters Kluwer

    Gegenstandswert bei Änderungsschutzklage; Änderungskündigung als Streitgegenstand des Bestandsschutzverfahrens

Kurzfassungen/Presse

  • doczz.fr (Auszüge)

    Vergleichsmehrwert, Streitwert Änderungskündigung

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