Rechtsprechung
LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bei deren Vertretung durch einen Anwalt; Kostenausgleich bei mangelnder Ladung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1
Reisekostenerstattung zugunsten der Partei auch bei nicht angeordneter Teilnahme an Revisionsverhandlung - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.09.2002 - 2 Ta 808/02
Kostenerstattung
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
Demgemäß kommt - im Gegensatz zu den Reisekosten eines Rechtsanwalts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2003, 261; LAG Hessen BB 2002, 104) - die Erstattung von Flugkosten nicht in Betracht. - LAG München, 27.06.2001 - 1 Ta 44/01
Kostenerstattung: Anwaltskosteen - Reisekosten der Partei
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
a) Es entspricht jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161). - OLG Koblenz, 13.02.2003 - 14 W 101/03
Erstattung des allgemeinen Prozessaufwands einer Partei, hier: KG
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
Allgemeiner Aufwand der Partei für die Teilnahme am Prozess ist nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1593).
- OLG Celle, 08.08.2003 - 8 W 271/03
Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung; Erstattungsfähigkeit von …
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
a) Es entspricht jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161). - LAG Hessen, 13.08.2001 - 2 Ta 311/01
Kostenerstattung; Umsatzsteuer, Flugkosten
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
Demgemäß kommt - im Gegensatz zu den Reisekosten eines Rechtsanwalts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2003, 261; LAG Hessen BB 2002, 104) - die Erstattung von Flugkosten nicht in Betracht. - BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00
Auflösungsantrag - leitender Angestellter
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
Die von der Beklagten an den Kläger nach Ausgleichung gem. § 106 ZPO nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.9.2001 - 2 AZR 176/00 - zu erstattenden Kosten werden auf EUR 1.733,27 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 % Punkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 19.3.2003 festgesetzt. - OLG Stuttgart, 11.06.2002 - 8 W 603/01
Kostenerstattung: Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem …
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
Dabei ist auch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, die das Revisionsgericht angeordnet hat, kostenrechtlich eine notwendige Wahrnehmung von Terminen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536). - OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
a) Es entspricht jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161). - OLG Brandenburg, 25.05.2000 - 12 W 17/00
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei
Auszug aus LAG München, 16.06.2003 - 10 Ta 252/03
a) Es entspricht jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161).
Rechtsprechung
LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Koblenz, 13.02.2003 - 14 W 101/03
Erstattung des allgemeinen Prozessaufwands einer Partei, hier: KG
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
Allgemeiner Aufwand der Partei für die Teilnahme am Prozess ist nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1593). - LAG München, 27.06.2001 - 1 Ta 44/01
Kostenerstattung: Anwaltskosteen - Reisekosten der Partei
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161). - OLG Brandenburg, 25.05.2000 - 12 W 17/00
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161).
- OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161). - LAG Rheinland-Pfalz, 27.09.2002 - 2 Ta 808/02
Kostenerstattung
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
Demgemäß kommt - im Gegensatz zu den Reisekosten eines Rechtsanwalts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2003, 261; LAG Hessen BB 2002, 104) - die Erstattung von Flugkosten nicht in Betracht. - OLG Celle, 08.08.2003 - 8 W 271/03
Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung; Erstattungsfähigkeit von …
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 weit überwiegender Auffassung, dass Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (vgl. OLG München JurBüro 2003, 645; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; im Ergebnis auch schon: LAG München NZA-RR 2002, 161). - OLG Stuttgart, 11.06.2002 - 8 W 603/01
Kostenerstattung: Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem …
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
Dabei ist auch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, die das Revisionsgericht angeordnet hat, kostenrechtlich eine notwendige Wahrnehmung von Terminen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536). - BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00
Auflösungsantrag - leitender Angestellter
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 8.5.2003 abgeändert: Die von der Beklagten an den Kläger nach Ausgleichung gem. § 106 ZPO nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.9.2001 - 2 AZR 176/00 - zu erstattenden Kosten werden auf EUR 1.733,27 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 % Punkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 19.3.2003 festgesetzt. - LAG Hessen, 13.08.2001 - 2 Ta 311/01
Kostenerstattung; Umsatzsteuer, Flugkosten
Auszug aus LAG München, 16.03.2005 - 10 Ta 252/03
Demgemäß kommt - im Gegensatz zu den Reisekosten eines Rechtsanwalts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2003, 261; LAG Hessen BB 2002, 104) - die Erstattung von Flugkosten nicht in Betracht.