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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08   

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LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08 (https://dejure.org/2008,10757)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.03.2008 - 10 Ta 7/08 (https://dejure.org/2008,10757)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. März 2008 - 10 Ta 7/08 (https://dejure.org/2008,10757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Handelsvertreter; Voraussetzungen für die Einordnung eines Handelsvertreters als Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

  • Judicialis

    HGB § 86 Abs. 1; ; HGB § 92 a; ; HGB § 92 a Abs. 1; ; HGB § 92 a Abs. 2; ; ArbGG § 5 Abs. 1; ; ArbGG § 5 Abs. 3

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Einfirmenvertreter kraft Vertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 06.04.2005 - 19 W 8/05

    Handelsvertreter als Einfirmenvertreter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08
    Nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weiteren Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrags zu widmen, begründen die Eigenschaft als Einfirmenvertreter kraft Vertrags hingegen nicht (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 92 a Rz. 2; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 92 a Rz. 3; OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.06.2005 - 16 W 24/05 - OLGR 2005, 540; OLG Köln Beschluss vom 06.04.2005 - 19 W 8/05 - OLGR 2005, 309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 144/04 - VersR 2005, 1388, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 12/08

    Prozesskostenhilfe - Rechtsweg in Handelsvertretersachen - Einfirmenvertreter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08
    In einem zweiten Verfahren (2 Ca 2089/07; 10 Ta 6/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma F Werbung GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 6.314,04. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2004 - 5 W 144/04

    Zur Frage, ob eine auf der Basis eines "Handelsvertretervertrages" beschäftigte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08
    Nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weiteren Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrags zu widmen, begründen die Eigenschaft als Einfirmenvertreter kraft Vertrags hingegen nicht (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 92 a Rz. 2; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 92 a Rz. 3; OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.06.2005 - 16 W 24/05 - OLGR 2005, 540; OLG Köln Beschluss vom 06.04.2005 - 19 W 8/05 - OLGR 2005, 309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 144/04 - VersR 2005, 1388, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 6/08

    Zusatändigkeit der Arbeitsgerichte bei Geltendmachung von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08
    In einem zweiten Verfahren (2 Ca 2089/07; 10 Ta 6/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma F Werbung GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 6.314,04. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2005 - 16 W 24/05
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08
    Nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weiteren Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrags zu widmen, begründen die Eigenschaft als Einfirmenvertreter kraft Vertrags hingegen nicht (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 92 a Rz. 2; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 92 a Rz. 3; OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.06.2005 - 16 W 24/05 - OLGR 2005, 540; OLG Köln Beschluss vom 06.04.2005 - 19 W 8/05 - OLGR 2005, 309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 W 144/04 - VersR 2005, 1388, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamm, 18.02.2009 - 2 Ta 863/07

    Zulässigkeit des Rechtsweges: Ein Bausparkassenvertreter, der nur mit Genehmigung

    Hingegen begründen nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weitere Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot oder ein Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrages zu widmen, die Eigenschaft als Einfirmenvertreter nicht (LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2008, 10 Ta 7/08, Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 6/08

    Prozesskostenhilfe - Rechtsweg nach § 5 Abs 3 ArbGG - Einfirmenvertreter kraft

    In einem zweiten Verfahren (4 Ca 2090/07; 10 Ta 7/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma S GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 4.868,89. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 12/08
    In einem zweiten Verfahren (4 Ca 2090/07; 10 Ta 7/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma S GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 4.868,89. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2089/07; 10 Ta 6/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma F Werbung auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 6.314,04. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.
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