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   LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15   

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https://dejure.org/2015,8928
LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 (https://dejure.org/2015,8928)
LAG München, Entscheidung vom 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 (https://dejure.org/2015,8928)
LAG München, Entscheidung vom 09. März 2015 - 10 Ta 8/15 (https://dejure.org/2015,8928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § ... 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO, § 571 Abs. 2 ZPO, § 124 ZPO, § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO, § 120a Abs. 2 ZPO, § 121 Abs. 1 BGB, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 2 S. 4 ZPO, § 127 Abs. 4 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung
    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von Mitteilungspflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15
    Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG v. 16.06.1997, 3 C 22/96, zit. n. Juris).
  • LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15
    Fortführung der Entscheidung des LAG München vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15.
  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 55/86

    Aufhebung eines unrichtig gewordenen Verwaltungsaktes - Atypischer Fall -

    Auszug aus LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15
    Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v.11.02.1988, 7 RAr 55/86, zit. n. Juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Soweit teilweise vertreten wird, die subjektiven Tatbestandsmerkmale Absicht oder grobe Nachlässigkeit bezögen sich nur auf den Inhalt der geforderten Änderungsmitteilung, nicht jedoch auf die Unverzüglichkeit der Mitteilungspflicht als solcher (LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv.; LAG München 9. März 2015 - 10 Ta 8/15 - nv.), so vermag dem nicht gefolgt werden.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - grobe Nachlässigkeit

    Daraus folgt zugleich, dass das Beschwerdegericht befugt war, in der Sache selbst zu entscheiden, und nicht etwa gehalten war, den arbeitsgerichtlichen Beschluss aufzuheben, um dem Arbeitsgericht eine Ermessensausübung zu ermöglichen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; LAG München 9. März 2015 - 10 Ta 8/15 - nv).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.03.2015 - 17 Ta 2/15

    Prozesskostenhilfe - Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

    Aus ihrer Sicht liegt (ähnlich dem der Entscheidung des LAG München vom 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 zugrunde liegenden Sachverhalt) lediglich ein "Übermittlungsfehler" vor, es trifft sie hieran nur geringes (nämlich ein Überwachungs-) Verschulden.
  • LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16

    Prozesskostenhilfe, nachträgliche Aufhebung

    Erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Rechtspflegers, mit der die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ohne weiteres deshalb aufgehoben worden war, weil der Antragsteller/Beschwerdeführer entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF Gericht nicht von sich aus eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitgeteilt hatte: Weder war dies hier - trotz formularmäßig erfolgter Belehrung im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - bereits, wie subjektiv auch insoweit notwendig, "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit" erfolgt noch wäre der Antragsteller/Beschwerdeführer nunmehr in der Lage, die Prozesskosten ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen, wie jedenfalls erforderlich (im Anschluss an die fast einhellige aktuelle Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg und des LAG Berlin-Brandenburg, aA LAG München, B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15).

    4 Ta 11/16 -6Entgegen der Ansicht der 10. Kammer des LAG München (B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15) beziehen sich diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - dass diese Mitteilung "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit", "unrichtig oder nicht unverzüglich", erfolgt sein muss - auch auf die objektive Tatbestandsalternative der unterlassenen Mitteilung wesentlicher Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ebenso das Erfordernis der Unverzüglichkeit einer nachträglichen Mitteilung in diesem Sinn, nicht lediglich auf das Unterlassen einer Anschriftenänderung.

  • LAG München, 08.08.2017 - 6 Ta 196/17

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Verhältnismäßigkeit

    Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage oder die Änderung der Anschrift muss die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG v. 18.8.2016, a.a.O., Rz. 11; ferner LAG BadenWürttemberg v. 10.6.2015, a.a.O.; OLG Zweibrücken v. 7.4.2016 - 6 WF 39/16, NJW 2016, 3106; BLAH/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. § 124 Rz. 51; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 37. Aufl., § 124 Rz. 4a; Dürbeck/Gottscha/k, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 8. Aufl. Rz. 1017, 1006; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rz. 10; Natter, FA 2014, 290, 291; N/cke/, MDR 2013, 890, 894; a.A. LAG München v. 25.2.2015 - 10 Ta 51/15; LAG München v. 9.3.2015 - 10 Ta 8/15).
  • LAG Sachsen, 08.09.2016 - 4 Ta 67/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei verspäteter Mitteilung einer

    dd) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergeben sich aus der Neuregelung unter Ziffer K in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen (vgl. insoweit die Beschlüsse d. LAG München v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - und 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 -, beide zitiert in Juris, deren Auffassung auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt).
  • LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der

    dd) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergeben sich aus der Neuregelung unter Ziffer K in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen (vgl. insoweit die Beschlüsse d. LAG München v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - und 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 -, beide zitiert in Juris, deren Auffassung auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt).
  • LAG Sachsen, 22.07.2016 - 4 Ta 88/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der

    dd) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergeben sich aus der Neuregelung unter Ziffer K in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen (vgl. insoweit die Beschlüsse d. LAG München v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - und 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 -, beide zitiert in Juris, deren Auffassung auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt).
  • LAG Sachsen, 16.12.2015 - 4 Ta 157/15

    Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verstoßes gegen

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergeben sich aus der Neuregelung unter Ziffer K in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen (vgl. insoweit die Beschlüsse d. LAG München v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 - und 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 -, beide zitiert in Juris, deren Auffassung auch die Beschwerdekammer vorliegend folgt).
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