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   LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 Ta BV 1/90   

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https://dejure.org/1990,3732
LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 Ta BV 1/90 (https://dejure.org/1990,3732)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.10.1990 - 10 Ta BV 1/90 (https://dejure.org/1990,3732)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Oktober 1990 - 10 Ta BV 1/90 (https://dejure.org/1990,3732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsvereinbarung; Manteltarifvertrag; Gewerkschaft; Arbeitgeberverband; Beschlussverfahren; Verstoß gegen Manteltarifvertrag; Antragsbefugnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsvereinbarung: Keine Befugnis der Gewerkschaft vom Arbeitgeber das Unterlassen der Durchführung zu verlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsvereinbarung: Kollision mit Tarifvertrag; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1991, 919
  • DB 1991, 920
  • afp 1991, 557
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86

    Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Insoweit genügt es, daß die Gewerkschaft die Entscheidung über Ansprüche oder ein Rechtsverhältnis begehrt, die durch das Betriebsverfassungsgesetz begründet oder ausgestaltet werden (BAG, Beschluß vom 23.2.1988 - 1 ABR 75/86 - = AP Nr. 9 zu § 1 ArbGG 1979 zu B der Gründe).

    Wenn allerdings Tarifvertragsparteien die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung geltend machen, nehmen sie keine eigenen Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahr (BAG, Beschluß vom 23.2.1988, aaO; BAG, Beschluß vom 18.8.1987 - 1 ABR 65/86 - = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979).

    Sie muß sich dann durch Auslegung mittelbar aus dem materiellen Recht entnehmen lassen (BAG, Beschluß vom 23.2.1988, aaO, zu C 1, 1 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht weist in seinem Beschluß vom 23.2.1988 (aaO) darauf hin, § 77 Abs. 3 BetrVG regle das Verhältnis der Tarifvertragsparteien und der Betriebspartner in ihrer Befugnis, materielle Arbeitsbedingungen mit normativer Wirkung zu regeln.

    Geschützt werden die Tätigkeiten der Koalitionen, die für ihren Bestand und ihre Existenzsicherung unerläßlich sind (BVerfGE 38, 281 ff; BAG, Beschluß vom 23.2.1988, aaO).

  • ArbG Freiburg, 06.12.1989 - 10 BV 9/89
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Das Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, hat mit Beschluß vom 6.12.1989 - 10 BV 9/89 - die Anträge als unzulässig zurückgewiesen und die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen.

    Der Beschluß des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 6.12.1989 - 10 BV 9/89 - wird abgeändert und es wird gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Gewerkschaft/Antragstellerin/Bet.

    Das Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, hat mit Beschluß vom 6.12.1989 - 10 BV 9/89 - mit zutreffenden Gründen, denen sich die Kammer anschließt und von deren nochmaliger Darstellung entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen wird, die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 9/83

    Entnahme von Beträgen aus dem Tronc durch Spielbank - Verletzung des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das Beschlußverfahren für alle Streitigkeiten eröffnen wollen, die aus dem Betriebsverfassungsgesetz entstehen können (BAG, Beschluß vom 16.7.1985 - 1 ABR 9/83 - = AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung zu B 1, 2 der Gründe).

    Damit sind auch die Fragen nach Inhalt und Grenzen dieser Rechte Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz i.S. von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (ähnlich BAG, Beschluß vom 16.7.1985, aaO, zu B 1, 2 der Gründe).

    Der Betriebsrat ist nämlich nur im Beschlußverfahren parteifähig (BAG, Beschluß vom 16.7.1985, aaO, zu B 1, 2 der Gründe).

  • ArbG Wiesbaden, 17.07.1990 - 1 Ca 3708/89

    Einwirkungspflicht von Tarifvertragsparteien zur Einhaltung tarifvertraglicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Die Position des Arbeitgebers erscheint schon deshalb vertretbar, weil ihr das Arbeitsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 17.7.1990 (1 Ca 3708/89) gefolgt ist.
  • BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Zu den Beteiligten im weiteren Sinne gehören alle diejenigen, die von der zu erwartenden Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt werden (BAG, Beschluß vom 19.9.1985 - 6 ABR 4/85 - = AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972 zu II der Gründe; Fitting-Auffarth, aaO, nach § 1 Rz. 37 m.w.N.).
  • BAG, 09.02.1984 - 6 ABR 10/81

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Tarifvertragsparteien sind nicht zu beteiligen, wenn es um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung im Hinblick auf den Tarifvorrang (§ 77 BetrVG) geht (BAG, Beschluß vom 9.2.1984 - 6 ABR 10/81 - = AP Nr. 9 zu § 77 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth, aaO, nach § 1 Rz 39).
  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Sie braucht insoweit die Betroffenheit in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Position nicht darzulegen (BAG, Beschluß vom 25.9.1986 - 6 ABR 68/84 - = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972; Fitting-Auffarth, aaO, nach § 1 Rz. 21 a).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Ein grober Verstoß liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG, Beschluß vom 14.11.1989 - 1 ABR 87/88 - = AP Nr. 15 zu § 23 BetrVG 1972, abgedruckt in AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Geschützt werden die Tätigkeiten der Koalitionen, die für ihren Bestand und ihre Existenzsicherung unerläßlich sind (BVerfGE 38, 281 ff; BAG, Beschluß vom 23.2.1988, aaO).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 65/86

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Zeitausgleichs zwischen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90
    Wenn allerdings Tarifvertragsparteien die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung geltend machen, nehmen sie keine eigenen Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahr (BAG, Beschluß vom 23.2.1988, aaO; BAG, Beschluß vom 18.8.1987 - 1 ABR 65/86 - = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 2 TaBV 2/01

    Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit - Verfall von Arbeitszeitguthaben

    Auch Verpflichtungen aus Betriebsvereinbarungen sind Verpflichtungen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, weil sie ihre Rechtsgrundlage im Betriebsverfassungsgesetz haben und dazu dienen, die dadurch begründete Rechtstellung des Arbeitgebers auszugestalten (LAG Baden-Württemberg 29.10.90 - 10 TaBV 1/90 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 10; Wiese/Oetker, GK-BetrVG, § 23 Rz. 172; FKHES, § 23 Rz. 61).
  • LAG Düsseldorf, 26.06.2014 - 5 TaBV 35/14

    Begriff des groben Verstoßes i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG

    Entscheidend ist aber, dass es sich um die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Arbeitgebers handelt, § 23 Abs. 3 gilt hingegen nicht für arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die sich etwa aus tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben könnten (vgl. hierzu: LAG Köln 19.02.1988 - 10 TaBV 69/87 - DB 1989, 1341; LAG Baden-Württemberg 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90 - DB 1991, 919; Fitting/Bearbeiter, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Auflage, § 23, Randziffer 60; Deubler/Trittin, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage, § 23, Randnummer 69).
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