Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 31.08.1995

Rechtsprechung
   LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95, 9/95, 10 TaBV 9/95   

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LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95, 9/95, 10 TaBV 9/95 (https://dejure.org/1995,1294)
LAG Berlin, Entscheidung vom 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95, 9/95, 10 TaBV 9/95 (https://dejure.org/1995,1294)
LAG Berlin, Entscheidung vom 07. September 1995 - 10 TaBV 5/95, 9/95, 10 TaBV 9/95 (https://dejure.org/1995,1294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem Personalabbau infolge Betriebsänderung; einstweilige Verfügung auf Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsrat; Betriebsänderung; Personalabbau; Beratungsanspruch; Verhandlungsanspruch; Kündigung; Einstweilige Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 1284
  • BB 1996, 64
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 72/90

    Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

    Auszug aus LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95
    Der Betriebsrat kann jedenfalls nicht die Einhaltung eines Interessenausgleiches erzwingen (BAG vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 -, EzA Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972.
  • LAG Hamburg, 05.02.1986 - 4 TaBV 12/85

    Einführung eines EDV-Systems; Betriebsänderung; Interessenausgleich; Unterlassen;

    Auszug aus LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95
    Lag demgemäss seitens der Arbeitgeberin eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vor, so steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf entsprechende Interessenausgleichsverhandlungen gemäß § 111, 112 Abs. 1 und 2 BetrVG , zu (vgl. LAG Hamburg vom 05.02.1986 - 4 TaBV 12/85 -, LAGE Nr. 5 zu § 23 BetrVG ; Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, Betriebsverfassungsgesetzt, 17. Aufl., § 111 Rdn. 41; diess., §§ 112, 112 a Rdn. 14; für ein Beratungsrecht über die Möglichkeiten des Interessenausgleiches auch GK-Fabricius, § 111 Rdn. 362).
  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95
    Es ist anerkannt, dass eine Betriebseinschränkung auch in der Weise erfolgen kann, dass die sächlichen Betriebsmittel als solche unverändert bleiben, jedoch in beträchtlichem Umfang Personal abgebaut wird (vgl. nur BAG vom 06.12.1983, EzA Nr. 23 zu § 111 BetrVG 1972; BAG vom 07.08.1990 - 1 AZR 445/89 -, EzA Nr. 27 zu § 111 BetrVG 1972 n.w.N.).
  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    Ein - ebenfalls auf das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV gerichteter - Antrag der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) wurde vom Landesarbeitsgericht Hamburg am 18. Februar 1997 (- 2 TaBV 9/95 -) als unzulässig angesehen, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. August 1992 entgegenstehe; die Verhältnisse hätten sich seit dieser Entscheidung nicht wesentlich geändert.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - einstweilige

    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu (LAG Hamm v. 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12 - juris mit ausführlichen Nachweisen zum Streitstand; LAG Berlin v. 07.09.1995 - 10 TaBV 5 und 9/95 - NZA 1996, 1284).

    Da nach Abschluss der Betriebsänderung Ansprüche des Betriebsrats auf Durchführung von Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs nicht mehr gegeben seien, müsse dem Betriebsrat zur Realisierung des Verhandlungsanspruchs ein Anspruch dahingehend zustehen, dass der Arbeitgeber nicht durch einseitige Handlungen diese Position des Betriebsrats, die ihm der Verhandlungsanspruch einräume, zunichte mache (LAG Berlin v. 07.09.1995 - NZA 1996, 1284).

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

    2008, 1960 [1969, 1971] = juris, Rn. 138, 153; zum Organstreitverfahren unter Beteiligung einer Fraktion etwa LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 25 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 30.10.2012 - 12/11 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 29.04.1997 - 9/95 -, juris, Rn. 29; VerfGH Sachsen, Urteil vom 17.02.1995 - Vf. 4-I-93 -, juris, Rn. 34 ("Perpetuierung der Beteiligtenfähigkeit") -.
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95   

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LAG Köln, 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95 (https://dejure.org/1995,6226)
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LAG Köln, Entscheidung vom 31. August 1995 - 10 TaBV 5/95 (https://dejure.org/1995,6226)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lohntarifvertrag; Wachgewerbe; Sicherheitsgewerbe; Tarifvertrag; Lohngruppe; Vergütung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 865/93

    Begriff des "Anlernens mit zusätzlichen Erfahrungen"

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95
    - 4 AZR 865/93 - m.w.N. und dem Hinweis auf Schaub, Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA.
  • LAG Düsseldorf, 27.11.2013 - 4 Sa 891/13

    Eingruppierung Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst

    Im Übrigen dürfte der sprachlich wenig geglückte Tarifwortlaut "dadurch abhebt, indem" ohnehin nur als (überflüssige) ergänzende Tätigkeitsbeschreibung und nicht im Sinne einer echten Aufbaufallgruppe zu verstehen sein (ebenso zu einer wortgleichen Vorgängerregelung des Tarifvertrages LAG Köln 31.08.1995 - 10 TaBV 5/95, AP Nr. 7 zu § 940 ZPO).
  • LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 7 Sa 598/17

    Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst nach dem

    Die Lohngruppen bauen gerade nicht aufeinander auf (so auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, 4 Sa 891/13, LAG Köln, Beschluss vom 31.08.1995, 10 TaBV 5/95, zitiert nach juris; a.A. wohl LAG Köln, Urteil vom 18.09.2008, 7 Sa 547/08 zu einer Vorgängerregelung, zitiert nach juris).
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