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   LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05   

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LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 (https://dejure.org/2005,6586)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 (https://dejure.org/2005,6586)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 10 TaBV 61/05 (https://dejure.org/2005,6586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren einstweilige Verfügung Unterlassung/Beseitigung einer Betriebsänderung durch Personalabbau

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 33, 23 Abs. 2 RVG§ 111 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG
    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren einstweilige Verfügung Unterlassung/Beseitigung einer Betriebsänderung durch Personalabbau

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit; Wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands als vordergründiges Merkmal für die Bewertung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens; Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt im ...

  • Judicialis

    RVG § 33; ; RVG § 23 Abs. 2; ; BetrVG § 111; ; ArbGG § 85 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch Personalabbau im Verfahren über einstweilige Verfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.11.2004 - 1 ABR 11/02

    Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil dieses Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist und seine Grundlage auch nicht in einem Verhältnis steht, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - NZA 2005, 70 = DB 2005, 564; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 50).
  • LAG Köln, 09.06.1999 - 12 Ta 144/99

    Festsetzung des Gegenstandswertes; Einstweilige Verfügung zur Verhinderung der

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist in Fällen der vorliegenden Art stets der Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) zugrunde gelegt worden (LAG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1999 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Thüringen, Beschluss vom 28.07.1999 - AuR 2000, 39; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 47; LAG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2001 - AuR 2003, 35).
  • LAG Hamm, 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04

    Gegenstandswert; Streitwert; einstweilige Verfügung; Unterlassung;

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Daran anknüpfend ist nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts zur Gewährleistung der erforderlichen Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666, 67 EUR (4.000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - z.V.v.).
  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Vor diesem Hintergrund hält es auch die erkennende Kammer für sachgerecht, sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG nutzbar zu machen und sich an den entsprechenden Zahlenwerken zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 111 BetrVG beim Personalabbau zugrunde legt (vgl. BAG, Urteil vom 02.08.1983 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 12; BAG, Urteil vom 10.12.1996 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 111 Rz. 73 ff. m.w.N.).
  • LAG Hamm, 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Es kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass in Fällen der vorliegenden Art lediglich die Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen nach den §§ 111 ff. BetrVG im Vordergrund steht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165).
  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 44/02

    Betriebsratsbeschluss - Mitbestimmung bei Troncvergütung

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um die Kehrseite des auf künftige Handlungen gerichteten Unterlassungsanspruches, falls das mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.08.1998 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 7; BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1).
  • LAG Thüringen, 28.07.1999 - 8 Ta 62/99

    Streitwert: Unterlassungsantrag des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05
    Auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist in Fällen der vorliegenden Art stets der Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) zugrunde gelegt worden (LAG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1999 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Thüringen, Beschluss vom 28.07.1999 - AuR 2000, 39; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 47; LAG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2001 - AuR 2003, 35).
  • LAG Hamm, 05.03.2007 - 13 (6) Ta 787/06

    Gegenstandswert; Streitwert; Betriebsänderung; Personalabbau; Zuständigkeit;

    Daran anknüpfend, ist zur Gewährleistung der erforderlichen Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666, 67 EUR (4.000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04; Beschluss vom 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05).
  • LAG Hamm, 25.01.2008 - 13 Ta 818/07

    Gegenstandswert; Streitwert; einstweilige Verfügung; Unterlassung;

    In dem Zusammenhang entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschl. v. 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04; Beschl. v. 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05; Beschl. v. 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05; Beschl. v. 05.03.2007 - 13 (6) Ta 787/06), sich bei einer Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus an den Zahlenwerken des § 17 Abs. 1 KSchG zu orientieren und dabei den Grundfall von sechs Entlassungen mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG in Höhe von 4.000,00 EUR und pro weiteren Arbeitnehmer einen Teilwert von 666, 67 EUR (4000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen.
  • LAG Hamm, 25.06.2010 - 10 Ta 163/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilanträge auf Unterlassung und

    Die Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gehen in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen es um eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG in Form eines Personalabbaus geht, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG für die Wertfestsetzung von einem Teilwert von 666, 00 EUR (4.000,00 : 6) für jeden von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer aus (LAG Hamm 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - LAG Hamm 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 - LAG Hamm 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05 - LAG Hamm 05.03.2007 - 13 (6) Ta 787/06 -).
  • LAG Hamm, 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05

    Beschlussverfahren, Gegenstandswerteinstweilige Verfügung auf Unterlassung einer

    Daran anknüpfend ist nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts im Interesse einer einfacheren und einheitlichen Handhabung, die zugleich der Rechtssicherheit dient, eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666, 67 EUR (4.000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - z.V.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 -).
  • LAG Düsseldorf, 12.02.2008 - 6 Ta 44/08

    Grundsätze zur Berechnung des Streitwertes für Beschlussverfahren um

    Entsprechende Überlegungen hat auch das Landesarbeitsgericht Hamm in der Entscheidung vom 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05 - und 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 - angestellt.
  • LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von

    Die Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gehen in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen es um eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG in Form eines Personalabbaus geht, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG für die Wertfestsetzung von einem Teilwert von 666, 66 EUR (4.000:6) für jeden von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer aus (LAG Hamm 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - LAG Hamm 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 - LAG Hamm 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05 - LAG Hamm 05.03.2007 - 13 (6) Ta 787/06 -).
  • LAG Düsseldorf, 06.04.2006 - 6 Ta 171/06

    Streitwertfestsetzung bei einstweiligem Rechtsschutz des Betriebsrats auf

    Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist dabei auch in einem auf Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abzielenden Verfahren nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -, LAG Hamm vom 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 -).
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