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   LAG Hamm, 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05   

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https://dejure.org/2005,6540
LAG Hamm, 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 (https://dejure.org/2005,6540)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 (https://dejure.org/2005,6540)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2005 - 10 TaBV 84/05 (https://dejure.org/2005,6540)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
    Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes; Festsetzung des Gegenstandswertes einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit

  • Judicialis

    RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts - Schwere und Zeitraum der Verstöße - Vervielfältigung des Ausgangswertes bei hartnäckigen Verstößen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2004 - 5 Ta 41/04
    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05
    Insoweit ist selbst der im Eilverfahren verfolgte Unterlassungsantrag gegen zahlreiche Mehrarbeitsvereinbarungen auch unter Berücksichtigung der auf Verfahrensverbilligung gerichteten Sonderregelungen des Arbeitsgerichtsprozesses mit dem doppelten Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO (heute: § 23 Abs. 3 RVG) bewertet worden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2004 - 5 Ta 41/04 -).
  • LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01

    Verfahren auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus LAG Hamm, 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05
    Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).
  • LAG Hamm, 05.10.2007 - 10 Ta 245/07

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zwangsvollstreckung eines

    Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - 10 TaBV 84/05 Landesarbeitsgericht Hamm - wurde der Beschluss vom 26.04.2005 abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Beschwerdekammer hat die Akten 3 BV 29/03 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 84/05 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 (2) BVHa 2/05 Arbeitsgericht Paderborn = 10 Ta 93/06 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen.

  • LAG Hamm, 23.03.2009 - 10 Ta 83/09

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; nichtvermögensrechtliche Streitigkeit;

    Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,-- EUR in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000.-- EUR zu berücksichtigen (LAG Hamm, 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 - LAG Hamm, 12.08.2005 - 13 TaBV 90/05 - LAG Hamm, 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 - m.w.N.).
  • LAG Hamm, 23.01.2006 - 13 TaBV 200/05

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Mehrarbeit ohne Beachtung des

    Deshalb ist es angezeigt, hier den doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG in Ansatz zu bringen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.05.2004 - 13 TaBV 38/04 ; Beschluss vom 08.07.2005 - 10 TaBV 71/05; Beschluss vom 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05).
  • LAG Hamm, 31.05.2007 - 10 Ta 163/07

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren Mitbestimmung des Betriebsrats,

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Fällen der vorliegenden Art die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, die Anzahl der gerügten Mitbestimmungsverstöße und die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (LAG Hamm, Beschluss vom 26.05.2004 - 13 TaBV 38/04 - LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 - 10 TaBV 71/05 - LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 - zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 m.w.N.).
  • LAG Hamburg, 30.11.2009 - 4 Ta 12/09

    Gegenstandswert - Mitbestimmungsrecht - Einhaltung einer Betriebsvereinbarung

    Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamm an und macht sich diese zu eigen (vgl. LAG Hamm, 02. August 2005 - 13 TaBV 10/05 - LAG Hamm, 12. August 2005 - 13 TaBV 90/05 - LAG Hamm, 15. Juli 2005 - 10 TaBV 84/05 - LAG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14 m.w.N.).
  • LAG Köln, 31.10.2006 - 3 (5) Ta 293/06

    Streitwert, Unterlassung, Arbeitszeit

    Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend macht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 -).
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2006 - 6 Ta 233/06

    Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei Beschlussverfahren zur

    Auch wenn man mit dem Beschluss des LAG Hamm vom 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 - und der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vom 16.02.1989 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 13 - davon ausgeht, dass bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht eine Erhöhung des Ausgangswertes angezeigt sein kann, teilte die Beschwerdekammer im Streitfall die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass von einer derartigen Hartnäckigkeit, die eine Verdoppelung des Hilfsstreitwertes rechtfertigen würde, im Streitfall nicht ausgegangen werden kann.
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