Rechtsprechung
OLG Koblenz, 05.06.2003 - 10 U 1131/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung; Kausalität zwischen behauptetem Unfall und vorhandenen Beschwerden; Nachweis der Unfallursächlichkeit für eine Invalidität als Dauerfolge
- Judicialis
AUB § 2 III (2); ; AUB § 1 III; ; ZPO § 522
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AUB 94 § 2 III Nr. 2; AUB 94 § 1 III
Anforderungen an den Nachweis der überwiegenden Ursächlichkeit des Unfalls für einen Bandscheibenschaden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AUB § 2 Abs. 3; AUB § 1 Abs. 3
Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung für Bandscheibenschäden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 9 (Kurzinformation)
Versicherungsschutz für Bandscheibenschäden besteht nur bei überwiegender Ursächlichkeit des Unfallereignisses
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ausgerutscht: Unfallversicherung soll für Rückenleiden zahlen - Gericht: Riss des Bandscheibenfaserrings rührt nicht vom Unfall her
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 30.07.2002 - 2 O 25/00
- OLG Koblenz, 05.06.2003 - 10 U 1131/02
Papierfundstellen
- VersR 2004, 462
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 03.03.2005 - 10 U 586/04
Unfallversicherung: Wadenverletzung beim Sprung von einer Transportfläche mit …
Erleidet der VN aufgrund eines Sprunges von einer ca. 50 cm über dem Boden erhöhten Transportfläche mit einer 80 bis 90 kg schweren Glasscheibe eine Wadenverletzung mit Muskelfaserriss, so ist trotz der vom VN willentlich in Gang gesetzten Bewegung aufgrund der Eigendynamik der Glasscheibe von einem Unfallereignis auszugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.1998 NVersZ 1999, 524 = VersR 2000, 45; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 NJW-RR 2003, 322 = OLGR 2003, 127; vgl. zu Bandscheibenschäden auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 r+s 2003, 517 = VersR 2004, 462).Dem Geschädigten obliegt die volle Beweislast dafür, dass die Gesundheitsschädigung eingetreten ist und das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung ursächlich war (Senatsurteil vom 18.12.1998 NVersZ 1999, 524 = VersR 2000, 45; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 NJW-RR 2003, 322 = OLGR 2003, 127; vgl. zu Bandscheibenschäden auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 - 10 U 1131/02 - r+s 2003, 517 = VersR 2004, 462; ferner;… vgl. ferner Reinert, Bandscheibenschäden in der Unfallversicherung, Verbraucherrecht kompakt 2003, S. 55 f.).
Auch der weitere Verlauf bis in das Jahr 2003 spreche erheblich gegen eine traumatische Genese (vgl. zum heutigen medizinischen Erkenntnisstand, dass eine Bandscheibenschädigung in der Regel nicht durch traumatisches Ereignis, z.B. Ausrutschen, Fallen auf das Gesäß etc. erfolgen kann, sondern dies nur zu Stauchungen der Wirbelsäule führt u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 - 10 U 1131/02 - r+s 2003, 517 = VersR 2004, 462).
- OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 135/05
Ausschluss nicht überwiegend unfallbedingter Bandscheibenvorfälle vom …
Berücksichtigt man nun bei der Abwägung der beiden Ursachen (vgl. Senat, r+s 2003, 255), dass auch ein alltägliches Ereignis - ohne erhebliches Trauma - jederzeit zu dem Bandscheibenvorfall hätte führen können, so kann, wie es auch der Sachverständige T aus medizinischer Sicht beurteilt hat, insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Unfall die überwiegende Ursache gewesen wäre (vgl. auch OLG Koblenz, VersR 2004, 462; OLG Frankfurt a.M., r+s 2004, 431).