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   OLG Koblenz, 09.10.1998 - 10 U 1133/97   

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OLG Koblenz, 09.10.1998 - 10 U 1133/97 (https://dejure.org/1998,9790)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.10.1998 - 10 U 1133/97 (https://dejure.org/1998,9790)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Oktober 1998 - 10 U 1133/97 (https://dejure.org/1998,9790)
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97

    Selbständiger Masseur

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Bei der Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens ist von besonderer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung der nachweisbare Informationsstand des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Grad an Deutlichkeit eines Informationsbedürfnisses des Versicherers (vgl. hierzu Senat VersR 1995, 689, Urteile vom 14.11.1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

    Der Senat hat hierbei insbesondere die Maßstäbe angelegt, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme arglistigen Verhaltens entwickelt hat (vgl. Senat, VersR 1995, S. 689; Urteile vom 14. November 1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9. Oktober 1998 - 10 U 1133/97 -).

  • OLG Koblenz, 19.12.2012 - 2 U 1194/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28. November 1984, IVa ZR 81/83, VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 1. Oktober 1986, IVa ZR 61/85, VersR 1987, 91; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. April 2001, 10 U 1003/00, VersR 2002, 222; OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2000, 10 U 824/99, NVersZ 2001, 74; OLG Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 1998, 10 U 1133/97, NVersZ 1999, 472 f.).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; BGH, Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 01.10.1986 - IV a ZR 61/85 - VersR 1987, 91; Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20. April 2001 - 10 U 1003/00 - VersR 2002, 222; OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2000 - 10 U 824/99 - NVersZ 2001, 74; OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 1999, 472 f.).

  • OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Täuschungsanfechtung - Angaben zu

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72f.; NVersZ 1999, 472f.).

    1) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 -- IV a ZR 81/83 -- VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 -- IV a ZR 186/85 -- VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 -- 10 U 714/96 -- NVersZ 1999, 72f.; vom 9.10.1998 -- 10 U 1133/97 -- NVersZ 1999, 472f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 -- 6 U 62/70 -- VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

  • OLG Koblenz, 24.06.2005 - 10 U 974/02

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis einer arglistigen Täuschung durch

    Hat der Versicherer die Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst ohne Erfolg darauf gestützt, dass der als selbständiger Trockenausbauer tätige VN eine Angstneurose und einen Alkoholmissbrauch arglistig verschwiegen habe, reicht die Tatsache der Nichtangabe einer dreitätigen Behandlung eines chronischen Schulter-Arm- bzw. Schulter-Nackensydroms nicht aus, um nachträglich eine arglistige Täuschung hinsichtlich Nichtangabe von Vorerkrankungen zu begründen (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz VersR 1995, 689; NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503).

  • OLG Koblenz, 14.06.2002 - 10 U 1733/01

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages bei arglistiger Täuschung über eine

    Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine ihm seit 5 Jahren bekannte Diabetes mellitus-Erkrankung mit Insulinpflichtigkeit verschweigt (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 20. April 2001 - 10 U 1003/00 - VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, H. 11; 28.11.1997 - 10 U 714/96 - NVersZ 1999, 72 f.; vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 2001, 472 f.).

    Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und Offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (BGH Urteil vom 28.11.1984 - IV a ZR 81/83 - VersR 1985, 156, 157; Urteil vom 12.11.1986 - IV a ZR 186/85 - VersR 1987, 91; Senatsurteil vom 28.11.1997 - 10 U 714/96 - NVersZ 1999, 72 f.; vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97 - NVersZ 1999, 472 f.; OLG Hamburg Urteil vom 8.7.1971 - 6 U 62/70 - VersR 1971, 902; Prölss/Martin, VVG Kommentar 26. Aufl. 1998, § 22 Rn. 4, 8/9).

  • OLG Koblenz, 11.06.2012 - 10 U 108/12

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Nachweis einer arglistigen Täuschung durch

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere, chronische und/oder immer wieder auftretende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen worden sind oder solche, die dem Versicherungsnehmer offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist (Anknüpfung an BGH, 28. November 1984, IVa ZR 81/83, BGH, 12. November 1986, IVa ZR 186/85, OLG Koblenz, 9. Oktober 1998, 10 U 1133/97, OLG Koblenz 20. April 2001, 10 U 1003/00).(Rn.36).

    Dagegen kann beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis häufig als nicht geführt angesehen werden (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; Senat NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April 2001 NVersZ 2001, 503).

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2004 - 5 U 190/04

    Unfallversicherung: Kein Leistungsausschluss trotz Versäumung der Frist für die

    Dies bedeutet, dass i.d.R., wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (vgl. OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2003, 335, in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156 [157]; VersR 1987, 91; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222; OLG Köln, VersR 1973, S. 1161 ff; OLG Köln, VersR 1996, S. 1531 ff; Römer/Langheid, aaO, § 22, Rdnr. 6, m.w.N. ; Berliner Kommentar zum VVG /Voit, aaO, § 22,.
  • OLG Jena, 12.06.2012 - 4 U 302/11

    Wohngebäudeversicherung: Arglistige Täuschung über die Schadensursache eines

    Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums (über die Schadensursache) voraus; der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf den Entscheidungswillen des Versicherers einwirkt (vgl. Römer/Langheid aaO zu § 22 Rz. 3 mit Hinw. auf OLG Düsseldorf VersR 1995, 35; OLG Koblenz NVersZ 1999, 472; OLG Frankfurt/M. VersR 2001, 1097).
  • LG Köln, 14.10.2009 - 26 O 219/08

    Ein berufsunfähiger Polizeikommissar erhält bei Verschweigen

    Indiz für die Absicht des Täuschenden auf die Entschließung des Geschädigten einzuwirken sind Art und Schwere der verschwiegenen Erkrankung (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 1999, 472, 473; OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - I-4 U 91/06), die zeitliche Nähe zur Antragstellung (OLG Hamm, VersR 2002, 342) sowie die Bedeutung der unrichtigen und unvollständigen Angaben (OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488; OLG Köln, 29.08.2001, 5 U 27/01) gerade im Hinblick auf die Tätigkeit.
  • KG, 20.06.2006 - 6 U 46/06

    Arglistanfechtung des Versicherungsvertrages durch die

    Arglistig handelt - ohne dass damit ein moralisches Unwerturteil verbunden ist - der Versicherungsnehmer, der mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht (BGH, VersR 1985, 156; NVersZ 1999, 472).
  • OLG Koblenz, 25.01.2002 - 10 U 407/01

    Krankenversicherung

  • OLG Koblenz, 19.05.2000 - 10 U 824/99

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • OLG Koblenz, 31.05.2002 - 10 U 1039/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • OLG Koblenz, 08.12.2000 - 10 U 1950/99

    Pflicht zur Offenbarung von Vorerkrankungen

  • LG Köln, 07.03.2012 - 26 O 237/11

    Rechtmäßigkeit des Rücktritts eines Versicherungsgebers von einer

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