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   OLG Koblenz, 12.10.2012 - 10 U 1151/11   

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OLG Koblenz, 12.10.2012 - 10 U 1151/11 (https://dejure.org/2012,53112)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2012 - 10 U 1151/11 (https://dejure.org/2012,53112)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11 (https://dejure.org/2012,53112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG, § 134 BGB
    Betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung: Abtretung des Anspruchs zur Darlehenssicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4; BGB § 134; BGB § 409
    Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2012 - 10 U 1151/11
    Keine wirksame Abtretung des anspruchs aus betrieblicher Altersversorgung (Abgrenzung zu BGH VII ZB 87/09 v. 11.11.2010).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (VII ZB 87/09) keine Erwägungen, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten tragen würden.

    Es wurde ausgeführt, dass dieses Recht des Gläubigers in erheblichem Maße beeinträchtigt wäre, wenn man dem Schuldner durch ein Pfändungsverbot hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen die Möglichkeit eröffnen würde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch frühzeitige Verfügungen über seine Versorgungsansprüche die erst dann zulässige Pfändung durch den Gläubiger ins Leere laufen zu lassen (BGH Beschluss v. 11.11.2010 - Az: VII ZB 87/09 unter Randziffer 12).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 7 U 247/18

    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung eines künftigen

    Die zur Pfändbarkeit derartiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 und vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, ZIP 2019, 229) greift auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit (entgegen OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11 und LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17).(Rn.31) (Rn.37).

    Soweit dies anders beurteilt wird (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17, juris), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    (1) Die abweichende Ansicht stützt sich zentral auf das Argument, Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftliche Abtretung seien in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit naheliegende und sachlich gebotene Regelungen nicht auf die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden könnten (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36; LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17, juris Rn. 37).

    Soweit darauf abgestellt wird, durch die Pfändung werde die Zuordnung des von ihr ergriffenen Gegenstands zum Vermögen des Schuldners nicht geändert (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 37), ist diese Beschreibung ebenfalls nicht weiterführend.

    (2) Es kann dahinstehen, ob die Anwartschaft im Falle der Abtretung lediglich als leere Hülle beim Zedenten verbleiben würde (so OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 38; LG Saarbrücken, Urteil vom 6. September 2018 - 14 O 229/17, juris Rn. 39).

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Abtretung künftiger Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einer Direktversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG iVm § 134 BGB unwirksam ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, weil das OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris) eine von derjenigen des Senats abweichende Auffassung vertritt.

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

    c) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 34 ff.) hiergegen einwendet, dass ein derart eingeschränktes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.

    d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer Pfändung (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36 ff.).

  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 229/17

    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung des künftigen Anspruchs

    Der Schuldner wird daher nicht durch Leistung an den mutmaßlichen Zessionar von seiner Leistungspflicht befreit (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. November 2010, VII ZB 87/09; Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012, 10 U 1151/11).(Rn.34).

    Eine Differenzierung zwischen Pfändungen im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftlichen Verfügungen, wie sie das OLG Koblenz im Urteil vom 12.10.2012 (Az.: 10 U 1151/11) im Hinblick auf den o. g. Beschluss des BGH vornimmt, überzeuge nicht.

    Denn beide Institute sind in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit naheliegende und sachlich gebotene Regelungen nicht ohne weiteres auf die die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden können (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 10 U 1151/11).

    (OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 10 U 1151/11).

    Insbesondere fehlt es an der Titulierung als Grundlage verstärkter Eigentums-Schutzwürdigkeit, für die auch die Unabhängigkeit von einer Mitwirkung des Schuldners spricht (OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 10 U 1151/11).

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

    cc) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 34 ff.) hiergegen einwendet, dass ein derart eingeschränktes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.

    dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer Pfändung (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

    Der Senat sieht, anders als das Landgericht, das einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris) gefolgt ist, keinen Anlass, den hier gegebenen Fall einer Sicherungsabtretung abweichend zu beurteilen, soweit der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalles betroffen ist.

    Die hier - im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Pfändung künftiger Forderungen - verneinte Frage, ob das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG eine Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfasst, ist bislang höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden und in der Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris) abweichend von dem vorliegenden Erkenntnis beantwortet worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 - L 11 KR 4214/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen

    Für den Zeitraum nach dem Ausscheiden bestünde vorliegend ein gesetzliches Abtretungsverbot, welches zur Unwirksamkeit einer Abtretung nach § 134 BGB führen würde (OLG Koblenz 12.10.2012, 10 U 1151/11).
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