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   OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 10 U 117/98   

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https://dejure.org/1999,11605
OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 10 U 117/98 (https://dejure.org/1999,11605)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.1999 - 10 U 117/98 (https://dejure.org/1999,11605)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 10 U 117/98 (https://dejure.org/1999,11605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bürgschaft; Kündigung; selbstschuldnerische Bürgschaft; Pachtzins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535 ff. § 765
    Kündigung einer Mietbürgschaft wegen besonderer Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 620
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84

    Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 10 U 117/98
    Allerdings hat ein Bürge, der es übernommen hat, für einen einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, die Möglichkeit, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. BGH NJW 1985, 3007, 3008 im Anschluß an BGH WM 1959, 855, 856).
  • BGH, 09.03.1959 - VII ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 10 U 117/98
    Allerdings hat ein Bürge, der es übernommen hat, für einen einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, die Möglichkeit, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. BGH NJW 1985, 3007, 3008 im Anschluß an BGH WM 1959, 855, 856).
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 15/92

    Anspruch auf Ersatz eines auf Grund einer günstig lautenden, aber unzutreffend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 10 U 117/98
    Als besonderer zur Kündigung berechtigender Umstand kommt dabei - jedenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände - auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners in Betracht (so z.B. BGH NJW-RR 1993, 944, 945 und Palandt/Sprau, 58. Aufl., § 765 BGB Rdn. 16).
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