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   OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09   

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https://dejure.org/2010,5784
OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09 (https://dejure.org/2010,5784)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.01.2010 - 10 U 119/09 (https://dejure.org/2010,5784)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Januar 2010 - 10 U 119/09 (https://dejure.org/2010,5784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Auftraggebers bei unterbliebener Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer; Unterbleiben der Dichtigkeitsprüfung als Werkmangel; Korrektur der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Auftraggebers bei unterbliebener Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer; Unterbleiben der Dichtigkeitsprüfung als Werkmangel; Korrektur der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Abnahmeverweigerung bei fehlender/mangelhafter Dokumentation!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abnahme einer Trinkwasserinstallation

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verweigerung der Abnahme bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation? (IBR 2010, 443)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1642
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09
    Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung berechtigt und verpflichtet (BGHZ 162, 313 Juris RN 7).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09
    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269, Juris Rn 8f).
  • OLG Rostock, 15.02.1995 - 2 U 59/94

    Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Bescheinigung über Holzschutzbehandlung?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09
    Wegen der Verletzung einer Nebenpflicht kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, sondern ihm steht deswegen lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Werklohnforderung nach § 273 BGB zu (vgl. auch Kniffka, Anmerkung zum Urteil des OLG Rostock vom 15.2.1995, AZ: 2 U 59/94, IBR 1995, 333).
  • OLG Köln, 06.08.1999 - 19 U 176/98

    Aushändigung der Unternehmerbescheinigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09
    Die Aushändigung dieser Bescheinigung ist vertragliche Nebenpflicht der geschuldeten Werkleistung (OLG Köln NZBau 2000, 78, Juris RN 2).
  • OLG Koblenz, 12.06.2008 - 5 U 52/08

    Darlegungs- und Beweislast im Werklohnprozess bei Behauptung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 10 U 119/09
    Der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2008, AZ: 5 U 52/08 überzeugt schon deshalb nicht, weil dort - entgegen dem hiesigen Fall - sich die Mängelrügen weit überwiegend als nicht begründet erwiesen hatten, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 96 ZPO erfüllt waren.
  • OLG Köln, 07.08.2015 - 19 U 104/14

    Verweigerung der Abnahme wegen fehlender Prüfprotokolle bezüglich der

    Die Druckprüfung und die Übergabe der Protokolle werden zwar als teilweise als Hauptpflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010, 10 U 119/09, Rz. 5 juris) bzw. als "zentrale Leistung" (Miegel/Lennerts, Beck'scher VOB und Vergaberechtskommentar, VOB Teil C, 2. Aufl. 2008, DIN 18380 Rz. 202).

    Es berechtigt vielmehr in der Regel nur zu einem Zurückbehaltungsrecht (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012, 13 U 63/08 Rz. 56, 60, zitiert nach juris; OLG Celle, BauR 1995, 261), was jedenfalls dann eindeutig ist, wenn die Dichtigkeit anderweit nachgewiesen ist (so im Fall des OLG Stuttgart durch Sachverständigengutachten, nachdem vorher eine Reihe von Wasserschäden aufgetreten waren, vgl. Besprechung des Urteil bei Berding IBR 2010, 443), aber genauso gelten muss, wenn - wie hier - die Frage der Dichtigkeit und der Druckprüfung bei Inbetriebnahme der Anlagen durch die Beklagten gar nicht in Rede stand und die Dichtigkeit erst mehr als zwei Jahre später im Zusammenhang mit der Übergabe der Protokolle angezweifelt wird, ohne dass sich beim Gebrauch irgendwelche Anzeichen für eine Undichtigkeit ergeben hätten (zur Frage des Zurückbehaltungsrechts siehe nachfolgend hh)).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21

    Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse

    Sofern eine entsprechende Pflicht eines Bauträgers besteht, handelt es sich um eine leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB (OLG Köln, Urteil vom 06.08.1999 - 19 U 176/98 -, juris Rn. 2; Urteil vom 23.02.2005 - 11 U 76/04 -, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09 -, juris Rn. 4; OLG Rostock, Urteil vom 15.02.1995 - 2 U 59/94 -, abgedruckt in: NJW 1995, 1422; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 196/93 -, juris Rn. 33; auch: Stretz in ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 22/2021, § 650n Rn. 20).
  • OLG Köln, 08.07.2015 - 11 U 170/13
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die beigezogenen Akten 7 O 116/06 LG Stuttgart und 10 U 119/09 OLG Stuttgart Bezug genommen, welche dem Senat in Ablichtung vorlagen.

    Die darauf fußende fehlende Abnahmefähigkeit der Trinkwasseranlage, die einen Mangel der Werkleistung der Klägerin und eine erhebliche Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB darstellt, war Gegenstand des von der Beklagten mit der Bauherrin X bei dem LG Stuttgart geführten Vorprozesses 7 O 116/06 (= 10 U 119/09 OLG Stuttgart), in welchem eine Abnahmefähigkeit der Trinkwasseranlage aufgrund der entsprechenden Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. I3 erst zum 18.09.2009 festgestellt worden ist.

  • LG Köln, 18.10.2013 - 87 O 32/10

    Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs mit der vollzogenen rechtsgeschäftlichen

    Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm D auf Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.10.2010 - 10 U 119/09 -, der die Feststellung des Landgerichts Stuttgart, dass durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing.

    Die Akte des Landgerichts Stuttgart, Kammer für Handelssachen - 7 O 116/06 - bzw. Oberlandesgerichts Stuttgart - 10 U 119/09 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; ebenso die weitere Akte des Landgerichts Stuttgart, Kammer für Handelssachen - 36 O 59/10; die Parteien habe der Verwertung der Akten zu Beweiszwecken zugestimmt.

  • OLG Celle, 06.02.2017 - 8 U 5/17

    Kein Abzug von Sowieso-Kosten in der Wohngebäudeversicherung

    Vielmehr kann die landgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt auch im Beschlussverfahren berichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2010, 1642; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rz. 63).
  • OLG Köln, 13.08.2021 - 22 U 63/21

    Abweisung der Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von

    Die erstinstanzliche Kostenentscheidung, die grundsätzlich auch bei einer Berufungszurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO abgeändert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09 -, juris Rn. 10; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 41; Rimmelspacher in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 522 Rn. 35), beabsichtigt der Senat allerdings von Amts wegen abzuändern.
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