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   OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13   

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OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13 (https://dejure.org/2014,25102)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2014 - 10 U 1268/13 (https://dejure.org/2014,25102)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 (https://dejure.org/2014,25102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Wohngebäudeversicherung - Wann liegt ein Erdrutsch vor?

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 96 § 5; VGB 96 § 6
    Ein Erdrutsch kann auch bei einem langsamen Abgleiten des Bodens und nachfolgenden Rissbildungen am Gebäude vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 67
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.04.1970 - IV ZR 26/69

    Erdrutschung - Erdreich

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13
    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handelt es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei unerheblich ist, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (BGH VersR 1956, 889; 1970, 611; OLG Schleswig VersR 2003, 190).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13
    In diesem Fall darf der Geschädigte in vollem Umfange Feststellungsklage erheben (vgl. nur BGH NJW 1988, 3268 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 21.11.2002 - 16 U 58/02

    Begriff der Erdrutschung i. S. v. § 4 I Nr. 5 AHB

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13
    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handelt es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei unerheblich ist, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (BGH VersR 1956, 889; 1970, 611; OLG Schleswig VersR 2003, 190).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2007 - 8 U 2837/06
    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1983 (VersR 1985, 1035), in der die Begriffe Erdrutsch und Erdsenkung definiert werden, und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2007 (r+s 2007, 329), die sich mit der Erdsenkung, Überschwemmung und dem Rückstau als Versicherungsfälle befasst.
  • OLG Koblenz, 03.03.2011 - 10 U 1319/10

    Gebäudeversicherung: Risiko "Erdfall" bei Bodensenkung infolge Austrocknung

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13
    Entgegen der Auffassung des Beklagten in der Berufungsbegründung ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. März 2011 (10 U 1319/10 VersR 2012, 59), nicht, dass es sich bei den von dem Sachverständigen als schadenursächlich festgestellten langsamen Abgleitens des Bodens aufgrund der organischen Tone der dritten Schicht nicht um einen Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1983 - 4 U 247/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1983 (VersR 1985, 1035), in der die Begriffe Erdrutsch und Erdsenkung definiert werden, und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2007 (r+s 2007, 329), die sich mit der Erdsenkung, Überschwemmung und dem Rückstau als Versicherungsfälle befasst.
  • BGH, 09.11.2022 - IV ZR 62/22

    Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung: Begriff des Erdrutsches

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob in einer Elementarschadenversicherung bei einer Klauselfassung wie der vorliegenden die versicherte Gefahr "Erdrutsch" ein in einer solchen Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis voraussetzt, dass die Bewegung des Erdreichs sinnlich wahrnehmbar ist (so OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 25 U 843/17, BeckRS 2017, 145362 Rn. 3 f.; LG Tübingen r+s 2017, 351 Rn. 28; MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230. Elementarschadenversicherung Rn. 77a; ders., FD-VersR 2020, 434135; ders., FD-VersR 2021, 437881; Wussow, VersR 2008, 1292, 1297; vgl. auch zu einer abweichenden Klauselfassung von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 120; zur Erdsenkung siehe OLG Nürnberg r+s 2007, 329), oder auch dann vorliegt, wenn sich Bodenbestandteile über einen länger andauernden Zeitraum unmerklich verlagern, mithin das Leistungsversprechen des Versicherers auch allmählich eintretende Schäden umfasst (OLG Koblenz VersR 2015, 67 [juris Rn. 12]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 4 VGB 2016 - Wert 1914 GNP Rn. 14; HK-VVG/Halbach 4. Aufl. A 6 VHB 2016 (QM) Rn. 14; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 4 Rn. 127; von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 119; Schulz-Merkel, jurisPR-VersR 7/2015 Anm. 4; vgl. auch W. Schneider in MAH-VersR, 5. Aufl. § 9 Rn. 378; zu Erdsenkung bzw. Erdfall siehe LG Detmold r+s 2021, 274 Rn. 23).
  • OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21

    Auslegung des Begriffs des Erdrutschs in Wohngebäudeversicherungsbedingungen

    a) Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 -, juris) liegt ein "Erdrutsch" im Sinne der dem dortigen Fall zugrunde liegenden, zum vorliegenden Fall die identische Definition enthaltenden Versicherungsbedingungen auch dann vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, teilweise der Boden auf einer tieferliegenden Bodenschicht (hier: 3. Schichtlage aus organischen Tonen) nur "langsam" abgleitet und hierdurch Rissbildungen verursacht werden (Leitsatz und Rn.12).

    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handele es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löse und in Bewegung übergehe, wobei unerheblich sei, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (vgl. BGH VersR 1956, 889; 1970, 611, OLG Schleswig VersR 2003, 190; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 -, Rn. 7, juris).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, da der Senat von der oben zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 03.02.2014 (Az. 10 U 1268/13) in Bezug auf die den Versicherungsumfang bestimmende Definition des Begriffs "Erdrutsch" im versicherungsrechtlichen Sinn abweicht (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

  • LG Bamberg, 18.03.2021 - 41 O 301/20

    Begriff des "Erdrutsches" in den AVB einer Wohngebäudeversicherung

    Dass die Geschwindigkeit des Abrutschens kein Kriterium sei (so OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.02.2014, Az. 10 U 1268/13 = VersR 2015, 67, allerdings ohne nähere Begründung; W. Schneider, in: MAH VersR, 4. Auflage 2017, Teil B. Sachversicherungen § 9 Industrielle Sachversicherung Rn. 358, mit dem zirkulären Argument, dass der Tatbestand der Definition des Versicherungsfalls kein Zeitmoment enthalte; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VGB 2016 - Wert 1914 GNP § 4 Rn. 14, ohne eigene Begründung; Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, § 4 Wohngebäudeversicherung Rn. 127, der im Begriff "Rutschen" keinen Geschwindigkeitsmoment erkennen will), lässt sich mit dem Wortlaut des Rutschens kaum vereinbaren, da dann Begriffe wie "Kriechen" oder - geschwindigkeitsneutral - "Bewegen" oder "Verlagern" zu erwarten wären.
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